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MEDIENTRANSPARENZ MedKF-TG

Werbeaufträge und Förderungen an/von Medien

Das "Medientransparenzgesetz" schreibt vor, dass alle Inserate, Werbeaufträge und Medienkooperationen von Ministerien, Ländern, den ÖBB und dem ORF erfasst und dem Rechnungshof halbjährlich vorgelegt werden. Bei Unterlassung droht eine Strafe von 20.000,-, im Wiederholungsfall bis zu 60.000,-.
Minister, Staatssekretäre und Landespolitiker dürfen nicht auf Inseraten von Ministerien oder staatsnahen Betrieben abgebildet werden.
Inserate ab einem Wert von >5.000,- sollen gemeldet werden.

 

Einnahmen aus Inseratschaltungen öffentlicher Rechtsträger

Statt am 31. Oktober [siehe § 3 (1) MedKF-TG] veröffentlichte die KommAustria am 15. Dezember 2012 erstmals die in § 1 MedKF-TG verlangten Daten für das 3. Quartal 2012.
Die 531 Seiten "dicke" pdf-Datei listet 5.604 Rechtsträger auf, von denen mehr als 90 % eine Leermeldungen abgaben. 848 kamen ihrer Meldepflicht in der ersten Berichtsperiode (= 3. Quartal 2012) gleich gar nicht nach und erwarteten - vermutlich mit großer Gelassenheit - ihre Strafe.

Im 4. Quartal 2012 haben 99.6 % der betroffenen Rechtsträger eine Meldung abgegeben. Datum der Veröffentlichung war der: 15. 3. 2013
Im 1. Quartal 2013 haben 2 der betroffenen Rechtsträger keine Meldung abgegeben. Bei weiteren 19 wird ihre Meldepflicht noch geprüft. Datum der Veröffentlichung war der: 15. 6. 2013
Im 2. Quartal 2013 haben 99,9 % der Meldepflichtigen die Daten bekannt gegeben. Datum der Veröffentlichung war der 15. 10. 2013

Die Zuordnung der Inseratausgaben ist etwas mühsam, da die mit Inseratschaltungen beauftragten Medien unter verschiedenen "Titeln" an die RTR gemeldet werden. Sucht man Angaben zur "Kronen Zeitung" muss man die Datenbank nach den Begriffen "Kronen Zeitung", "Krone", "Kronenzeitung", "KZ", "Krone Bunt", "Krone Multimedia", "Krone Hit" und "krone.at" durchsuchen.

Großzügigster Inserent war die Gemeinde Wien, sie schaltete bevorzugt in den Qualitätsmedien HEUTE, ÖSTERREICH und KRONE.
Hier finden Sie eine Auflistung der Inserateinnahmen von 27 Printmedien im 3.+ 4. Quartal 2012 und im 1. + 2. Quartal 2013.
Die Zeitungen sind in neun Dreiergruppen zusammengefasst (z. B. KURIER, STANDARD, PRESSE /   PROFIL, NEWS, FORMAT  /  KLEINE ZEITUNG, TIROLER TAGESZEITUNG, SALZBURGER NACHRICHTEN) das zehnte Tabellenblatt informiert über Zahlungen an GOOGLE und FACEBOOK.

Weiters gibt die Aufstellung Einblick in die Höhe der staatlichen Förderung der Printmedien xls-Datenblatt

 

 

Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG)

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks, ........ oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. Zu dem in § 1 genannten Zweck .......

Verfahren und Details zu Veröffentlichung

§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach §2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.
......

Inhaltliche Anforderungen

§ 3a. (1) Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs 1 und 3, ...... angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter entfallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
.......

Verwaltungsstrafe

§ 5. Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gem. § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen.
....

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. ....

 
Welche thematischen Inhalte die Inserate haben müssen, ist in der folgenden Kundmachung festgelegt: Auszug
 
222. Kundmachung der Bundesregierung betreffend Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen .... die von Rechtsträgern .... in Auftrag gegeben werden ..... .  ... sowie sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden.

Unterscheidbarkeit

§ 2. (1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen. ....

Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit

§ 3. Im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit

§ 4. (1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine "Vermarktung" liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.

      (2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.

      (3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:

  1. die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
  2. über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,
  3. Serviceangebote des Rechtsträgers,
  4. Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen,
  5. Arbeitsplatzangebote,
  6. barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,
  7. Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen oder
  8. Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2012 in Kraft und gelten für sämtliche nach diesem Datum verbreiteten Veröffentlichungen.

 

Letzte Aktualisierung:  13. Oktober 2013

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