POLITIK    ADOPTION  VERLOBUNG  EHE  ANNULLIERUNG DER EHE  EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT  NAMENSRECHT

SCHEIDUNG  UNTERHALT  REGELBEDARF  NAMENSÄNDERUNG  VERTRETUNGSBEFUGNIS  VORSORGEVOLLMACHT  PATIENTENVERFÜGUNG

    HAFTUNGSVERWEIGERUNG  ERBRECHT  TODESERKLÄRUNG  TESTAMENT  ERBSCHAFTSSTEUER in Ö + D  ERBENSUCHE  STERBEN Behördenwege

 

Nie geboren sein übersteigt / Alles, was nur irgend zählt.

FAMILIE

"Ödipus auf Kolonos"  SOPHOKLES

 

Mama, Papa, Kind
Wäre die Familie wirklich das Fundament des Staates und der Staat ein Haus, gäbe es bei einer Scheidungsrate von 44 Prozent permanente Sanierungsarbeiten.

Mama, Mama, Kind

Partnerschaften heißt der Beziehungsbegriff unserer Zeit. Gleichgeschlechtlich oder gemischt. Der Wunsch nach Kindern herrscht allemal. Bei den gleichgeschlechtlichen Paaren haben es die Lesben in dieser Hinsicht besser. Eine schnappt sich kurzfristig das arme Würstchen eines ebensolchen.

Papa, Papa, Kind

Homosexuelle Männer hingegen haben kaum eine andere Möglichkeit als den Direktimport. Säuglinge, kaum gebraucht oder fast neuwertige Waisen aus Entwicklungsländern, kommen auf diese Weise zu einem feinen Plätzchen in einem reichen Industriestaat.
Langsam gibt der Gesetzgeber den Partnerschaften familienähnliche Rechte. Nicht jedoch bei der


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Adoption

Die Vermittlung von Adoptionen ist in Österreich den Jugendämtern vorbehalten.
Adoptieren können
entweder Einzelpersonen oder Ehepaare. Unverheiratete können nur allein adoptieren, es besteht daher keine Möglichkeit der gemeinsamen Adoption durch Lebensgefährten. Ehegatten dürfen nur gemeinsam adoptieren, es sei denn sie adoptieren das leibliche Kind des anderen.
Der Adoptionsvertrag wird vom Jugendamt, einem Notar oder einem Rechtsanwalt errichtet und muss vom Gericht bewilligt werden.
Der Wahlvater muss das 30., die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahmen möglich).
Der Altersunterschied zwischen den "Wahleltern" und "Wahlkind" muss 18 Jahre betragen bzw. 16 Jahre, wenn es sich um das leibliche Kind des Ehepartners handelt.
Die Adoptiveltern sollten zusammen nicht älter als 90 Jahre sein.
Die "Altersobergrenze" für Adoptiveltern liegt bei 40 Jahren + Alter des Adoptivkindes (d. h. ist das zu adoptierende Kind 4 Jahre alt, dürfen die Adoptiveltern 44 Jahre alt sein).

Vor der Bewilligung einer Adoption müssen angehört werden

  • das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr -
    Wahlkinder ab dem 14. Lebensjahr müssen der Adoption zustimmen!

  • die Pflegeeltern bzw. der Leiter des Heims in dem sich das Kind befindet

  • das Jugendamt

Die Zustimmung zur Adoption müssen geben

  • Eltern des minderjährigen Wahlkindes

  • Ehegatte des Annehmenden

  • Ehegatte des Wahlkindes

Werden Erwachsene adoptiert, liegen meist wirtschaftliche Überlegungen zugrunde: 

  • erbrechtliche Besserstellung

  • Besserstellung bei Betriebsübernahmen

  • Eintrittsrechte in Mietverträge
Ein Adoptionsvertrag darf nicht bewilligt werden, wenn der Unterhalt oder die Erziehung des leiblichen Kindes des Annehmenden gefährdet wären. Die Verringerung der Pflichtteilsquote des leiblichen Kindes ist jedoch kein Hinderungsgrund!
Adoptionsverbot
: Ordensangehörige dürfen nicht adoptieren, Vermögensverwalter dürfen ihr Wahlkind erst dann adoptieren, wenn sie von ihrer Funktion als Sachwalter entbunden wurden.

Sollte das adoptierte Kind sich optisch, gesundheitlich oder charakterlich nicht nach den Vorstellungen der Wahleltern entwickeln, kann der Adoptionsvertrag nicht rückgängig gemacht werden. Schließlich kann das auch bei einem leiblichen Kind „passieren“. Als späte Rache kann man den enttäuschenden Nachkommen enterben. Damit bleibt ihm aber immer noch die Hälfte des gesetzlich zustehenden Anteils.

 

Ein wenig aus der Mode gekommen ist die "Probephase" der Ehe, die

Verlobung (das Verlöbnis)

Da es sich dabei um einen Vertrag handelt, ist für ihre Rechtsgültigkeit die uneingeschränkte Handlungs- und Geschäftsfähigkeit der Partner notwendig bzw. die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Verlobung ist eine Absichtserklärung, ein Heiratszusage mit späterem Termin.

Bei grundlosem Rücktritt oder selbstverschuldetem Herbeiführen eines Rücktrittsgrundes (= Verhalten, das bei aufrechter Ehe einen Scheidungsgrund darstellen würde) besteht Schadenersatzpflicht (§ 46 AGB). Und zwar auch gegenüber den Eltern des Partners, z.B. wenn diese bereits die Hochzeitsfeier und die Hochzeitsreise organisiert und bezahlt haben (OGH-Urteil).

Bei Eingetragener Partnerschaft gibt es kein Verlöbnis.

Nach geraumer Zeit gegenseitigen Kennenlernens (schwankt zwischen 14 Tagen und einigen Jahrzehnten) folgt der nächste Vertragsabschluss, die

Ehe

Im Ehevertrag erklären Mann und Frau ihren Willen
  • in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben
  • Kinder zu zeugen und zu erziehen
  • einander Beistand zu leisten.

Vor seiner Unterzeichnung werden im Eheschließungsverfahren dem Standesbeamten die notwendigen Urkunden vorgelegt. Dieser muss die Ehefähigkeit (= Geschäftsfähigkeit bzw. Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des Sachwalters) und die Ehemündigkeit (Mann vollendetes 18. Lebensjahr, Frau vollendetes 16. Lebensjahr) feststellen. Auch über die Führung des zukünftigen Namens müssen sich die Partner entscheiden. Das 

Namensrecht lässt hier alle Möglichkeiten zu: einer oder beide können den Doppelnamen führen, sie können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten oder ein Ehegatte "übernimmt" den Namen des anderen.

Bei Eingetragene Partnerschaften sieht das Gesetz vor, dass die Partner ihren bisherigen Namen beibehalten, jedoch einer der beiden Namen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden kann.
Weiters kann ein Partner seinen bisherigen Namen, der nicht gemeinsamer Familienname wurde, unter Setzung eine Bindestriches voran- oder nachstellen.

Können sich die Partner nicht einigen, sollten sie besser gar nicht heiraten. Das Namensrecht sieht in so einem Fall vor, dass der Name des Mannes gemeinsamer Familienname wird. Diese Regelung gilt auch bei Uneinigkeit über den Familiennamen zukünftiger Kinder.

Nichtigkeit der Ehe liegt vor,  wenn

  • ein Ehepartner bereits verheiratet ist
  • die Ehepartner in gerader Linie blutsverwandt oder Geschwister sind
  • die Ehe zum Zweck der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft geschlossen wurde

Die Aufhebung der Ehe kann bis spätestens ein Jahr nach Kenntnisnahme folgender Gründe verlangt werden:

  • Verschweigen von Impotenz oder Zeugungsunfähigkeit
  • Verschweigen von Charaktereigenschaften, welche für die Eheführung von Bedeutung sind
  • die Ehe kam durch Zwang, Drohung oder arglistige Täuschung zustande.
Die Ehegatten sind zur Lebensgemeinschaft (Treue, gemeinsames Wohnen, Beistand, gegenseitige Achtung), gemeinsamer Haushaltsführung (wenn beide einen Beruf ausüben, sonst muss diese Aufgabe der nicht erwerbstätige Partner übernehmen), gemeinsamer Deckung der Bedürfnisse und - wenn möglich - Mitwirkung am Erwerb (sofern der Ehepartner einen Betrieb besitzt) verpflichtet.

Der einkommenslose, haushaltsführende Ehegatte vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens = Schlüsselgewalt. Er hat einen - einklagbaren - Anspruch auf Unterhalt (Geld, Naturalien).
Fallen bei einem Partner die Ausgaben für die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu "großzügig" aus, kann der andere versuchen, sich mit einer öffentlich gemachten Erklärung der Mithaftung zu entziehen. Auch Eltern versuchen auf diesem Weg sich die Schulden ihrer Kinder vom Leib zu halten: 
Inserate i. d.  Wiener Zeitung

 

Bekanntgabe
 

 

Bekanntgabe
 

Ich, Ernst ERNST, geboren am Datum, Adresse, gebe bekannt, dass ich für die Aufwendungen und Verbind-lichkeiten, wozu auch Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens gehören, die meine Ehegattin Clara ERNST, geboren am Datum, Adresse, tätigt bzw. eingeht, keinerlei Haftung übernehme.   Liebe Freunde und Nichtfreunde! Nach dem meine Ehefrau Pollak Marianne bisher wohnhaft in Wien-Simmering gegen meinen Willen die gemeinsame Wohnung verlassen hat, lehne ich jegliche Haftung für Ihre allfälligen Missetaten ab und komme für Schäden nicht auf.

 

Bekanntgabe
 

 

Bekanntgabe
 

Ich, Ingrid Wagna, gebe hiermit bekannt, dass ich für die Aufwendungen, die meine Tochter Susanne Portmen, wohnhaft in 1110 Wien, Kaiser Ebersdorfer Straße 8/18/13, tätigen sollte, keinerlei Haftung übernehmen werde.   Ich, Bondorova Jana gebe hiermit jedermann bekannt, dass ich für die Aufwendungen, die mein Ehemann Walid Mohamed Ibrahim Mohamed, wohnhaft in Rolandweg 11/1/10, 1060 Wien tätigen sollte, keinerlei Haftung übernehmen werde. 17. 9. 10

 

Eingetragene Partnerschaft

Seit 1. 1. 2010 erlaubt das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partner.
Die Vermögensaufteilung entspricht fast vollständig der im Ehegesetz geregelten.

Seit 1. 1. 2019 können auch Mann + Frau die bis dahin nur Homosexuellen erlaubte Eingetragene Partnerschaft eingehen

Ehegatten sind zur Treue verpflichtet (§ 90 Abs. 1 ABGB), Eingetragene Partner zu einer Vertrauensbeziehung (§ 8 Abs. 2 EPG). Diese wird durch eine Vereinbarung sexueller Freiheit nicht gestört, hingegen steht die im ABGB verankerte Eheliche Treue einer Vereinbarung sexueller Freiheit entgegen.

In Österreich gilt die Gütertrennung, daher behält jeder Ehepartner Eigentum über sein in die Ehe eingebrachtes und während der Ehe von ihm erworbenes Vermögen, sowie über erhaltene Geschenke und Erbschaften. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme. Bei einer

Scheidung

fällt die eheliche Wohnung, auf die ein Partner angewiesen ist, auch dann in die Vermögensaufteilung, wenn der andere sie in die Ehe eingebracht hat.
Diese Ausnahme gilt seit
1. 1. 2010 nicht, wenn in einem Ehevertrag in Notariatsaktform, festgehalten ist, dass  Eigentümer bleibt, wer es schon vor der Ehe war!
Kostengünstigste (~500,- bis ~630,-) und meistens auch friedlichste Form ist die Scheidung im Einvernehmen. Dabei erklären die Partner ihre Ehe als unheilbar zerrüttet, die Aufhebung der Ehegemeinschaft seit mehr als sechs Monaten und die Einigung über alle Scheidungsfolgen. Es gibt keinen Anwaltszwang. Formulare liegen bei den Gerichten auf.
 
Eine Scheidung aus Verschulden kann vom unschuldigen Partner wegen Ehebruch, Verweigerung der Fortpflanzung ohne triftigen Grund oder einer anderen schweren Eheverfehlung verlangt werden.

Die Scheidung wegen Zerrüttung kennt als Ursachen die Geisteskrankheit sowie eine ekelerregende oder ansteckende Krankheit des Ehepartners. 

Ist die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben, kann jeder Teil die Scheidung verlangen. Hätte der an der Trennung schuldlose Partner dadurch besondere Härten zu erleiden, kann er die Scheidung um weitere drei Jahre verzögern. (§ 55 Abs. 1 EheG bzw. §15 Abs. 3 EPG)

Bei Eingetragenen Partnerschaften wir die Trennung nicht als Scheidung, sondern als Auflösung bezeichnet.

 

Geschiedene dürfen nicht kirchlich heiraten. Es sei denn, sie können ihre Ehe auch kirchlich, durch Annullierung, "beenden". Das Annullierungsverfahren wird von einem Diözesangericht durchgeführt. Der Prozess kostet in der ersten Instanz 225 Euro (zusätzlich Kosten für ein eventuell benötigtes Fachgutachten), für die zweite Instanz werden noch einmal 152 Euro berechnet. Die Prozessdauer erstreckt sich über höchstens 18 Monate (ein Jahr für die erste Instanz, ein halbes für die zweite).

Der häufigste Annullierungsgrund ist die "Eheunfähigkeit" - der Partner war zu jung und nicht im Stande, die Ernsthaftigkeit der Ehesakraments zu ermessen. Weitere Gründe sind formale Fehler, Sich-Vorbehalten der Möglichkeit einer Scheidung, der Vorsatz, die Treue nicht zu halten, Eheschließung aus Gefälligkeit (z.B. den Eltern gegenüber), Impotenz, Unfruchtbarkeit, die Weigerung eines Partners Kinder zu zeugen und psychische oder unheilbare Krankheit des Partners. Österreichweit werden pro Jahr etwa 200 katholische Ehen für ungültig erklärt. Vor "weltlichen Gerichten" gibt es im selben Zeitraum 20.000 Ehescheidungen.
Schweizweit werden pro Jahr etwa 80 katholische Ehen für ungültig erklärt.

 

Unterhalt
 

Anspruch auf Unterhalt gibt es sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung. Obwohl von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden wird, geht man von ungefähren Richtsätzen aus.

Bei Eheleuten wie auch Eingetragenen Partnern besteht wechselseitig eine Unterhaltspflicht (§ 94 ABGB, § 12 EPG)

Schuldig Geschiedene haben einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich aus familiären Gründen nicht selbst erhalten können. Das ist der Fall, wenn sie sich ausschließlich um Kinder und Haushalt gekümmert haben und deshalb für den Arbeitsmarkt mangelhaft qualifiziert sind, aus Alters- oder Gesundheitsgründen.
Handelt es sich beim schuldig Geschiedenen um eine „jüngere“ Person, gibt es Unterhalt bis das jüngste gemeinsame Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Der Unterhalt soll jenen Lebensverhältnissen entsprechen, die der Unterhaltsempfänger vor der Eheschließung hatte oder ohne sie gehabt hätte.

Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder erlischt, wenn der Unterhaltsbedürftige schwerwiegende Eheverfehlungen (= dauerhafte außereheliche Beziehung) begangen hat.

Verzichtet die Frau (gilt umgekehrt auch für den Mann) bei der Scheidung auf eigenen Unterhalt oder lässt sie sich ihren Unterhaltsanspruch mit einer Einmalzahlung abgelten, verliert sie damit auch ihr Anrecht auf ev. Witwenpension.

Erfolgt die Scheidung nach den Bestimmungen des § 55 (gegen den Willen der Frau, nach dreijähriger Trennung) bleibt der Witwenpensionsanspruch aufrecht.

Unterhaltssätze für Ehegatten:

  • Ehepartner von Alleinverdienern erhalten 33 % minus 4 % je unterhaltsberechtigtem Kind
  • verdienen beide Ehepartner, erhält der schlechter verdienende 40 % des Haushaltseinkommens minus seines eigenen Einkommens und minus 4 % je unterhaltsberechtigtem Kind
  • Schuldig bzw. mit gleicher Schuld Geschiedene, erhalten, wenn sie selbst kein Einkommen erwerben können und kein Vermögen besitzen, Billigkeitsunterhalt. Er liegt zwischen 10 und 15 % des Nettoeinkommens des ehem. Ehepartners.

Der (die) Unterhaltspflichtige kann vor der Berechnung der Unterhaltszahlung von seinem Einkommen noch existenznotwendige Ausgaben, berufsbedingte Telefonkosten, berufliche Weiterbildung, die Tilgung von Krediten und Schulden, Steuernachzahlungen und Kosten für eine Arbeitsplatz bedingte Zweitwohnung abziehen.

Dem Unterhaltsschuldner muss ein Mindestbetrag von 75 % des Existenzminimums bleiben. Es geht aber noch "tiefer": Ein OGH-Urteil hat sogar eine Herabsetzung auf 600,- Euro erlaubt.
Unterschiedliche Rechtsprechung gibt es bei der Unterhaltszahlung im Falle der
Insolvenz des Unterhaltsverpflichteten. Schuldenrückzahlungen aus Konkursen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit fanden bei der Reduktion der Unterhaltszahlung eher Berücksichtigung als solche aus Privatkonkursen.
Weiters unterscheiden die Gerichte zwischen dem
Existenzminimums und dem noch niedrigeren Unterhaltsexistenzminimum. Wo doch - rechnerisch gesehen - ein Minimum nicht unterschritten werden kann.
Problematisch für den insolventen Unterhaltsverpflichteten ist es, wenn er trotz aller Bemühungen den Unterhalt nicht ohne Aufnahme weiterer Schulden bezahlen kann.

 

Unterhaltsberechnung für Kinder:

Alter % vom Monatsnettoeinkommen Luxus-Obergrenze
<3 Jahre 16 % 440.- €
3 bis <6 Jahre  16 % 562.- €
6 bis <10 Jahre 18 % 725.- €
10 bis <15 Jahre 20 % 832.- €
15 bis 19 Jahre 22 % 977.- €
>19 Jahre 22 % 1.277.- €   
  .
  • für jedes weitere Kind unter 10 Jahren wird ein Prozentpunkt abgezogen, für jedes Kind über 10 Jahren zwei Prozentpunkte [Späte Zweifel an der Vaterschaft? Eine DNA-Analyse schafft Klarheit. Informationen und Rechtslage z. B. unter www.confidence.at]
  • für die unterhaltsberechtigte Frau werden je nach Eigeneinkommen bis zu drei Prozentpunkte abgezogen
  • wird vom Kind oder dem betreuenden Elternteil Familienbeihilfe bezogen, verringert das die Unterhaltszahlung um acht bis zwölf Prozent (abhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners)

 

Der "Regelbedarf" ist eine weiteres Richtmaß für die Ermittlung eines Mindestunterhalts. Er richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen Lebensaufwandes eines Kindes abhängig von dessen Alter.
Regelbedarfssätze → vom BMF jährlich für das kommende Jahr  festgelegt.
  Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0198-VI/7/2011 vom 26.08.2011 (https://findok.bmf.gv.at/findok):

JAHRE

2010/11

2011/12 2012/13

2013/14

2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 2018/19
  0 - 3  180.- € 186.- € 190.- € 194.- € 197.- € 199.- € 200.- € 204.- € 208.- €
  3 - 6 230.- € 238.- € 243.- € 249.- € 253.- € 255.- € 257.- € 262.- € 267.- €
  6 - 10 296.- € 306.- € 313.- € 320.- € 326.- € 329.- € 331.- € 337.- € 344.- €
10 - 15 340.- € 351.- € 358.- € 366.- € 372.- € 376.- € 378.- € 385.- € 392.- €
15 - 19 399.- € 412.- € 421.- € 431.- € 439.- € 443.- € 446.- € 454.- € 463.- €
19 - 28 501.- € 517.- € 528.- € 540.- € 550.- € 555.- € 558.- € 569.- € 580.- €

 

Für  Deutschland legt das OLG Düsseldorf die Unterhaltssätze fest. Sie gelten ab 1. Jänner des laufenden Jahres.
Abhängig vom Nettoverdienst (Obergrenze >5.100,- / seit 1.1.18  >5.500,-) sind in den vier Altersstufen folgende Beträge zu leisten:

 
 

1.1. 2011 + 31. 12. 2012

1.1. 2013 - 31. 12. 2015

1.1. 2016  - 31. 12. 2017 ab 1.1. 2018 ab 1.1. 2019

Einkommen

0 - 5 6 - 11 12 - 17 >18 0 - 5 6 - 11 12 - 17 >18 0 - 5 6 - 11 12 - 17 >18 0 - 5 6 - 11 12 - 17 >18 0 - 5 6 - 11 12 - 17 >18
bis 1.500,- 317 364 426 488 317 364 426 488 335 384 450 516
bis 1.900,- 333 383 448 513 333 383 448 513 352 404 473 542 348 399 467 527 354 406 476 527
bis 2.300,- 349 401 469 537 349 401 469 537 369 423 495 568 366 419 491 554 372 427 500 554
bis 2.700,- 365 419 490 562 365 419 490 562 386 442 518 594 383 439 514 580 390 447 524 580
bis 3.100,- 381 437 512 586 381 437 512 586 402 461 540 620 401 459 538 607 408 467 548 607
bis 3.500,- 406 466 546 625 406 466 546 625 429 492 576 661 418 479 561 633 425 488 572 633
bis 3.900,- 432 496 580 664 432 496 580 664 456 523 612 702 446 511 598 675 454 520 610 675
bis 4.300,- 457 525 614 703 457 525 614 703 483 553 648 744 474 543 636 717 482 553 648 717
bis 4.700,- 482 554 648 742 482 554 648 742 510 584 684 785 502 575 673 759 510 585 686 759
bis 5.100,- 508 583 682 781 508 583 682 781 536 615 720 826 529 607 710 802 539 618 724 802
>5.100,-

individuelle Entscheidungen

       

 

     

5.101 - 5.500

        557 639 748 844 567 650 762 844
>5.500,-        

individuelle Entscheidungen

 

Der „Seitensprung“ eines Ehegatten führt nicht unbedingt zu einer Scheidung aus dessen alleinigem Verschulden. Das Gericht kann bei einer umfassenden Betrachtung der Ehe auch zum Schluss kommen, dass beide Partner einen Anteil am Scheitern der Ehe haben.

 

Namensänderung

Wer einen Namen führt, bei dessen Nennung allgemeine Heiterkeit ausbricht, muss nicht bis zum Hochzeitstermin auf einen "neuen" warten.
Personen, deren Name lächerlich, anstößig, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Namensänderung. Gleiches gilt für Staatsbürger ausländischer Herkunft, die ihren Namen zwecks leichterer Integration ändern wollen und für jene seltenen Fälle, wo eine andere Person den gleich Vor- und Nachnamen trägt und am selben Tag geboren ist.
Das Verfahren ist einfach: Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, 13,- Euro bezahlen, fertig.

 

Mit einer VERTRETUNGSBEFUGNIS können nächste Angehörige (Eltern, volljährige Kinder, Ehegatten + Lebensgefährten, die seit mind. drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben) eine volljährige Person vertreten, welche die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens wegen einer psychischen Erkrankung oder geistiger Behinderung nicht selbst tätigen können.
Eine Aufstellung bestehender Vertretungsbefugnisse findet sich im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVZ), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird.

Wer noch Ordnung in seinem Kopf hat und befürchtet, sie könnte ihm mal abhanden kommen, kann durch Abfassung einer VORSORGEVOLLMACHT festlegen, wer ihn dann vertreten soll. Die gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex, der Weg zum Gericht, Notar oder Anwalt ist zu empfehlen.
Sie könnte etwas so aussehen:

 

VORSORGEVOLLMACHT

Vollmachtgeber: ARMES SCHWEIN, 30. April 1944
Adresse: 1100 Wien, Knöllgasse 22/14
SV-Nr. 4023 30 04 44

Ich kann die Tragweite der hier abgegebenen Erklärung vollinhaltlich erkennen. Ich bin mir bewusst, dass die Einsetzung einer Bevollmächtigten in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters ersetzt und die Bevollmächtigte – anders als der Sachwalter – nicht vom Gericht überwacht wird. Ich weiß, dass ich die Vollmacht jederzeit widerrufen kann, dass der Widerruf aber zu seiner Wirksamkeit der Bevollmächtigten zugehen muss. 

Bevollmächtigte: SILVIA SCHWEIN, Ehefrau, 12. September 1953
Adresse: 1100 Wien, Knöllgasse 22/14

Ersatzbevollmächtigte: KLARA SCHWEIN, Tochter, 12. August 1979
Adresse: 1170 Wien, Behringgasse 25

Die Ersatzbevollmächtigte soll tätig werden, wenn die Bevollmächtigte ihre Vollmacht nicht ausüben kann.

Die Bevollmächtigte ist nur zu meiner Vertretung berechtigt, wenn ich in rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden oder mich nicht mehr selbst äußern kann. 

Umfang der VORSORGEVOLLMACHT
Die Bevollmächtigte ist berechtigt,

  • mich vor Behörden und Gerichten zu vertreten
  • mich gegenüber öffentlichen Versicherungen und Pensionsbehörden zu vertreten
  • für mich Verträge mit Telekommunikationsunternehmen und Versicherungen zu kündigen

Die Vertretungsvollmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von an mich adressierten Sendungen.

Gesundheitsangelegenheiten:
Ich entbinde hiermit die zuständigen Ärzte, Ärztinnen und das Pflegepersonal gegenüber der Bevollmächtigten ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

Alle
Maßnahmen zur Wiederbelebung – egal, welche Umstände zu ihrer Anwendung Anlass geben könnten - haben zu unterbleiben.
Ich verlange eine wirkungsvolle Schmerzlinderung, auch wenn sie eine massive Lebensverkürzung nach sich zieht.

Vermögensangelegenheiten:
Die Bevollmächtigte ist berechtigt, zur Deckung der mit diesen Vorsorgevollmachtsanordnungen verbundenen Ausgaben über meine Gehaltsbezüge zu verfügen.

Besondere Anordnungen:
Mein Leichnam ist zu kremieren. Über den Ort der Urnenaufbewahrung entscheidet die Bevollmächtigte. 

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Vorsorgevollmacht selbst errichtet habe.

Ort: Wien                 Datum:  30. 2. 2014      Unterschrift: …………………………………… 

Ich, SILVIA SCHWEIN-RIEGLER, als bevollmächtigte Person, verpflichte mich, die Vollmacht in vollem Umfang und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.

Ort: Wien                 Datum:   30. 2. 2014      Unterschrift: …………………………………… 


1. Zeuge: NIKOLAUS ERSTER 

Ort: Wien                Datum:    30. 2. 2014      Unterschrift: ……………………………………


2. Zeuge: RICHARD ZWEITER 

Ort: Wien                 Datum:    30. 2. 2014      Unterschrift: ……………………………………


3. Zeuge: ELEONORE
DRITTER

Ort: Wien                 Datum:      30. 2. 2014      Unterschrift: ……………………………………

 

Der Vorsorgevollmacht entspricht in der Schweiz der VORSORGEAUFTRAG

 

Auf der Website des Landes Nordrhein-Westfalen - www.justiz.nrw.de - findet man unter "Bürgerservice" das Formular für eine Vorsorgevollmacht.

Die Errungenschaften der Medizin will nicht jeder an sich ausprobieren lassen. Eine PATIENTENVERFÜGUNG kann das in Deutschland verhindern, in Österreich muss man schon mit dem Strafgesetzbuch (§ 110 Abs. 1) und der

  • Europäische Menschenrechtskonvention  Art. 8 (1) Recht auf Achtung des Privatlebens

  • EU Grundrechtscharta  Art. 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar

  • EU Grundrechtscharta  Art. 3. Recht auf Unversehrtheit …. Kein Eingriff ohne freiwillige Einwilligung

  • EU Grundrechtscharta  Art. 6. Recht auf Freiheit

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948  Art. 1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren

winken.

 

ERBEN

Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, unterliegt das Erbe der gesetzlichen Erbfolge. Verwandte und Ehepartner bekommen dann das Erbe. Finden sich keine Erben, nimmt der Staat deren Stelle ein. 

Erste Erbberechtigte (ERSTE LINIE) sind die Kinder (auch uneheliche!). Bei bereits verstorbenen Kindern erben deren Nachkommen. Gibt es keine Verwandten in ERSTER LINIE, erben die 

Eltern (ZWEITE LINIE). Lebt nur noch ein Elternteil, fällt dessen Anteil den Geschwistern des Verstorbenen zu. Gibt es keine Geschwister erhält alles der noch lebende Elternteil. Sind beide Eltern verstorben und gibt es keine Geschwister, erben als letzte Verwandte die

Großeltern und deren Nachkommen (DRITTE LINIE). Die Omas und Opas erhalten je 25 %. Ist ein Großelternteil schon verstorben, geht der Anteil an die Nachkommen, gibt es keine, gibt es keine, geht der Anteil an den anderen Großelternteil. Ist ein Großelternpaar kinderlos verstorben, fällt das gesamte Erbe dem andere Großelternpaar zu. 

Der Ehepartner erhält, sofern es Kinder oder Kindeskinder gibt, ein Drittel. Erben Personen aus der ZWEITEN oder DRITTEN LINIE, verbleiben dem Ehepartner zwei Drittel. In jedem Fall steht ihm das VORAUSVERMÄCHTNIS (dazu gehören die beweglichen Sachen und Einrichtungsgegenstände des ehelichen Haushalts) und das WOHNRECHT zu. 

Gefällt dem Erblasser die Aufteilung seiner Hinterlassenschaft nach diesen Regeln nicht, muss er ein Testament verfassen. Damit kann er den Erbanteil der gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil (= die Hälfte der o. a. Anteile)  beschränken. Gab es zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis, kann er den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.

Pflichtteil

§ 756. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
§ 759. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
§ 761. Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.

Ab 2017 ...  (http://www.vergissmeinnicht.at/mein-testament)

  • Pflichtteil der Eltern abgeschafft.

  • Gesetzliche Erbanteile bei Verheirateten:
    * Gibt es kein Testament und Kinder vorhanden - es erben die Kinder bzw.  Enkelkinder (2/3)  und Ehegatte (1/3)
    * keine Kinder - Ehegatte 2/3 und Eltern (1/3)
    * keine Kinder + keine Eltern - Ehegatte ALLES

  • Gesetzliche Erbanteile bei Unverheirateten:
    * Gibt es kein Testament und Kinder vorhanden - Kinder bzw. deren Nachkommen erben ALLES
    * keine Kinder - Eltern ALLES
    *  keine Kinder + keine Eltern - es erben in dieser Reihenfolge:
    Geschwister, deren Nachkommen
    Großeltern, deren Nachkommen (Tante, Onkel, Cousin, Cousine)
    Urgroßeltern
    Lebensgefährten

  • ... haben Lebensgefährten einen Erbanspruch ehe das Vermögen an den Staat fällt. Voraussetzung:
    +ein dreijähriger, gemeinsamer Wohnsitz
    +der Verstorbene darf zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet gewesen noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben
    +keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzten Erben

  • Aufhebung des Testaments durch Scheidung:
    Testamente zugunsten des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten werden durch die Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft automatisch aufgehoben.
    Ausnahme: Wer das nicht will, muss es im Testament ausdrücklich festhalten.

Pflichtteilsminderung

§ 776. (1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht,
(2) Das Recht auf Pflichtteilsverminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Ab 2017 ...

  • Pflichtteilsminderung auf die Hälfte, wenn seit Längerem kein Kontakt besteht, wie er zwischen diesen Familienangehörigen (Kindern) üblich ist

  • Erbunwürdigkeit liegt vor, wenn z. B. eine schwere, gerichtlich strafbare Vorsatztat gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige begangen wurde.

  • Enterbung durch den Erblasser wenn z. B.
    * eine Person eine ihm gegenüber bestehende familienrechtliche Pflicht gröblich vernachlässigt
    * Beistandspflichten zw. Eltern und Kindern oder Ehegatten verletzt wurden
    * ihm in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde
    * ...

 

Enterbungsgründe

§ 770. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden er

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

  • gegen den Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (§ 540),

  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,

  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder

  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Ab 2017 ...

  • Enterbung durch den Erblasser wenn z. B.
    * eine Person eine ihm gegenüber bestehende familienrechtliche Pflicht gröblich vernachlässigt hat
    * Beistandspflichten zw. Eltern und Kindern oder Ehegatten verletzt wurden
    * ihm in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde
    * ...

 

Das Verlassenschaftsverfahren wird im Auftrag des Gerichts jenem Notar als Gerichtskommissar zugeteilt, der abhängig vom Sterbedatum und dem Wohnsitz der Verstorbenen "zuständig" ist.
Das Honorar der Gerichtkommissäre ist gesetzlich geregelt. Abhängig vom Erbwert liegt es zwischen ein paar Hundert und 23.500 Euro. Dazu können noch Zahlungen an vom Notar zu bestellende, eventuell benötigte Gutachter (Bewertung von Schmuck, Kunstwerken, Immobilien) anfallen.
Nachdem die Erben die Erbantrittserklärung unterzeichnet haben, übermittelt der Notar den Akt an das Gericht, welches den Einantwortungsbeschluss erlässt, der die Erben zu Besitzern des Nachlasses macht.

Die europäischen Notariate und die EU-Kommission haben ein Erbrecht-Portal eingerichtet - http://www.successions-europe.eu/ - das umfassende Informationen zum Thema ERBEN in allen EU-Staaten abrufbar macht.

 

Todeserklärung

  Sebastian Rainprecht
 

11 T 1/07 v. Das Bezirksgericht Fürstenfeld leitet auf Antrag des Georg Rainprecht, geboren am 14. April 1941, das Verfahren zur Todeserklärung des Sebastian Rainprecht ein.
 
Nähere Bezeichnung des Verschollenen:

 

Sebastian Rainprecht, geboren am 1. 9. 1938 in Frohnleiten, letzter Wohnsitz in: 8362 Söchau Nr. 11

 

Zum Kurator zur Vertretung des Verschollenen in diesem Verfahren wird .... öffentlicher Notar, Adresse, bestellt.

 

[Es folgen persönliche Angaben zum Leben des Verschollenen]

 

Der Verschollenen wird aufgefordert, sich spätestens zum Datum beim Gericht oder beim Kurator zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann. ....
   
Hinterbliebene werden meist zu solchen, wenn eine Person verstorben und der Leichnam vorhanden ist.
Im Krieg oder aus anderen Umständen Vermisste müssen vom Staat für tot erklärt werden. Das geschieht meist auf Antrag eines Familienmitglieds.
Der Antrag wird im Amtsblatt veröffentlicht, was dem "Unauffindbaren" die Möglichkeit gegeben soll, seine irdische Existenz nachzuweisen.
Erst bei Vorlage einer Todeserklärung können Erbschaf-ten oder sonstige Ansprüche (Versicherungsauszahlun-gen, Witwenpension,  ...) angemeldet und durchgesetzt werden.
 
Rechts: Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Todeserklärung (Name geändert)
 
Grundsätzlich kommt es nach Ablauf von zehn Jahren "Verschollenheit" (= der Aufenthaltsort der betreffende Person bleibt über einen längeren Zeitraum unbekannt, ihr Tod ist anzunehmen) zur amtlichen Feststellung des Todes.
Eine Todeserklärung nach wesentlich geringerer Zeit (drei bis 12 Monate) gibt es bei "Gefahrverschollenheit". Z. B. bei Personen, die ihren Suizid ankündigten oder sich besonderen Risiken (Extrembergsteiger, die von einer Tour nicht zurückkehren, Teilnehmer an Expeditionen in gefährliche Gebiete, ...) aussetzten.
s. Todeserklärungsgesetz von 1950

Mysteriös scheint das Leben des Herr Stöffhaas verlaufen zu sein:
 

Einleitung des Verfahrens zur Todeserklärung
(§ 18 TodeserklärungsG. 1950

Das BG Döbling leitet auf Antrag ......, das Verfahren zur Todeserklärung des Siegfried Stöffhaas ein.
Nähere Bezeichnung des Verschollenen: Siegfried Stöffhaas, geboren Habitzky
Geburtstag und Geburtsort: 17. 12. 1942 in Wien
.........
Letzter Aufenthaltsort: Demokratische Republik Kongo, früher Zaire, Katanga
Beruf: französische Fremdenlegion
Staatsangehörigkeit: Deutschland
ledig
Siegfried Stöffhaas soll angeblich als Deserteur der französischen Fremdenlegion im Bereich der Demokratische Republik Kongo, Provinz  Katanga zu Tode gekommen sein. Seit 20. 6. 1961 soll über ihn jede Nachricht fehlen.
Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens zum 25. 3. 2011 bei diesem Gericht zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann.
.........
Das Gericht fordert alle, die Nachricht über den Verschollenen geben können, auf, solche Nachrichten dem Gericht bis zum 25. 3. 2011 mitzuteilen.
......


Amtsblatt - WZ 18. 9. 2019 S 29

 

Testament

Eine gänzliche Enterbung der gesetzlichen Erben ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (z. B. wenn dem Erblasser in Notlagen die Hilfe verweigert wurde, oder gegen den Erblasser eine Straftat begangen wurde, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist) möglich. 

Ein handschriftlich ausgefertigtes Testament muss auch eigenhändig unterschrieben werden. Zeugen sind nicht erforderlich. Ort und Datum anzuführen ist nicht notwendig aber schlau. Besonders, wenn im Lauf der Zeit unterschiedliche Fassungen entstanden sind.
Nicht handschriftlich geschriebene Testamente
müssen eigenhändig unterschrieben sein. Es bedarf der Unterschrift dreier "fähiger" Zeugen, von denen zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Sie dürfen mit keiner als Erben eingesetzten Person nahe verwandt sein und auch selbst nichts erben.
Das mündliche Testament gibt es seit 1. 1. 2005 nicht mehr. Eine kluge Entscheidung des Gesetzgebers.
Auch Nottestamente bedürfen der schriftlichen Form. Sie können dann verfasst werden, wenn der Erblasser in unmittelbarer Lebensgefahr ist oder ihm ein Verlust der Testierfähigkeit droht. Zwei zugleich anwesende Zeugen sind notwendig. Das Testament verliert seine Gültigkeit drei Monate nach Wegfall der Gefahr.
Unmündige (Personen <14), Geisteskranke, Geistesschwache und Sinnesverwirrte dürfen kein Testament erstellen, Personen zwischen vollendetem 14. und 18. Lebensjahr nur mündlich vor Gericht oder einem Notar.

Seit 1. August 2008 sind in Ö Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft. Bis dahin galt, dass mit zunehmender verwandtschaftlicher  Entfernung und steigendem Wert des Erbes der Erbschaftssteuer-Prozentsatz stieg siehe Tabelle unten.
Trotzdem müssen Schenkungen zwischen Angehörigen mit einem Wert >50.000,- pro Jahr und an Nichtangehörige mit einem Wert >15.000,- innerhalb von fünf Jahren von beiden Parteien den Finanzbehörden gemeldet werden. Die Meldepflicht soll verhindern, dass Schenkungen vorgetäuscht werden, um Einkommen- oder Umsatzsteuer zu umgehen.

Vermächtnis (Legat)

Damit kann der Verstorbene bestimmten Personen - auch Nichterben - Gegenstände und Rechte "vermachen". Für die formelle Abfassung eines Vermächtnisses gelten die gleichen Regeln wie beim Testament.
Ein Vermächtnis darf den Pflichtteil der Erben nicht verkürzen, andernfalls muss die im Vermächtnis bedachte Person den gekürzten Teil bar zurückerstatten.
Betrifft das Vermächtnis einen Erben, kann es eventuell seinem Erbteil angerechnet werden.
Testament und Vermächtnis können nebeneinander bestehen. Das Vermächtnis ist eine Forderung gegenüber den Erben.

 

Vermächtnis

Mein Sohn Erwin erhält die Familienuhr (Marke Glashütte), die Nestroy-Erstausgabe, das Gebetbuch meiner Mutter, das Bild "Venedig im Nebel", die Parzelle B021 in der Kleingartensiedlung Abtweg.

Meine geschiedene Frau Beate erhält als späte Entschuldigung die goldene Pelikan-Füllfeder und die Edelsteinsammlung.

Meinem Freund, Nikolaus Geiger, vermache ich mein Auto, mein Motorrad, 100 Nestle-Aktien und die Kuckucksuhr.

 

Erbschaftssteuer in

Österreich: Abhängig vom Verwandtschaftsgrad (siehe Reihung in der Steuerklasse) und dem Wert der Hinterlassenschaft (siehe Höhe der Steuersätze) hatten die Erben Steuern in unterschiedlicher Höhe entrichten. Mittels Schenkung die Erbschaftssteuer zu umgehen war nicht möglich, da die Schenkungssteuer nach den gleichen Sätzen berechnet wurde. Beide Steuern sind seit 1. August 2008 abgeschafft. Schenkungen ab einer bestimmten Höhe müssen dem FA angezeigt werden. siehe Schenkungsmeldegesetz 2008
 

Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Steuerklasse IV
Steuerklasse V
Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder
Enkel, Urenkel
Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Voll- u. Halbgeschwister
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
Übrige
 
Deutschland:
Mit einer dreistufigen Regelung kommt das deutsche System aus.
 
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Ehepartner, Kinder, Enkel, ...
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, ...
entfernte Verwandte und andere Personen

 

STEUERSÄTZE in Ö %

 
  KLASSE

Erbwert bis €

II III IV V
7.300 2 4 6 8 14
14.600 2,5 5 7,5 10 16
29.200 3 6 9 12 18
43.800 3,5 7 10,5 14 20
58.400 4 8 12 16 22
73.000 5 10 15 20 26
109.500 6 12 18 24 30
146.000 7 14 21 28 34
219.000 8 16 24 32 38
365.000 9 18 27 36 42
730.000 10 20 30 40 46
1.095.000 11 21 32 42 48
1.460.000 12 22 34 44 51
2.920.000 13 23 36 46 54
4.380.000 14 24 38 48 57
darüber 15 25 40 50 60
bis 31.Juli 2008

STEUERSÄTZE in D %

 
  KLASSE

Erbwert bis €

II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
darüber 30 50 50


Freibeträge:

  • Ehegatten 500.000 €

  • Kinder 400.000 €

  • Enkel 200.000 €

  • Sonstige Steuerklasse I 100.000 €

  • Sonstige Steuerklasse II + III 20.000 €

Ö: Seit 1. August 2008 müssen Schenkungen angezeigt werden § 121a BAO, Schenkungsmeldegesetz 2008 BGBl I 85/2008
Von der Anzeigepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis 50.000 €/Jahr bzw. zwischen anderen Personen, wenn der Gesamtwert innerhalb von fünf Jahren 15.000 € nicht überschreitet.
Für Liegenschaften sind von nahen  Angehörigen 2 % Grunderwerbsteuer (andere Personen 3,5 %) vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks zu bezahlen.
Das Formular für Schenkungsmeldungen kann man auf der Website des Finanzministeriums herunterladen.

D: Seit 2010 müssen Geschwister, Nichten + Neffen oberhalb ihres Freibetrags von 20.000,- nur noch zwischen 15 und 43 % Erbschaftssteuer bezahlen.
Erbschaftssteueraufkommen 2009: 4,5 Mrd. €. Die Erbschaftssteuer steht den Bundesländern zu und wird im Länderfinanzausgleich  umgeschichtet.

 

Bevor eine Verlassenschaft an den Staat fällt, wird per Inserat nach möglichen Erben gesucht:

BEZIRKSGERICHT INNSBRUCK
EDIKT
ZUR EINBERUFUNG DER
UNBEKANNTEN ERBEN
SOWIE DER
GLÄUBIGER
DER VERLASSENSCHAFT
 
Frau Margarete AUER; GEB: WOTSCHITZKY (19. 07. 1917), zuletzt wohnhaft in 6020 Innsbruck, ist am 13. 02. 2000 in Innsbruck verstorben.
 
Zum Verlassenschaftskurator wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Gerhard EBNER, 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, bestellt.
 
Unbekannte Erben werden aufgefordert, sich binnen 6 Monaten von heute an bei diesem Gericht in Innsbruck (Adresse) oder beim Gerichtskommissär (Name, Adresse) zu melden und ihre Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft mit denjenigen, welche sich erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt, und ihnen nach Maßgabe ihrer Ansprüche eingeantwortet, der nicht angetretene Teil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich niemand erbserklärt hat, die ganze Verlassenschaft vom Staat als erblos eingezogen wird.
 
Alle, die an die Verlassenschaft eine Forderung zu stellen haben, werden aufgefordert ihre Ansprüche am 13. 09. 2000 um (Zeit + Ort) mündlich oder bis zu diesem Tage schriftlich anzumelden und nachzuweisen. Sonst wird den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Gläubigern an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Zahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zustehen.

ERBENAUFRUF

 
Am 28. Dezember 1998 ist in Zürich, mit letztem Wohnsitz (Adresse) verstorben:
Therese Garbade-Lacina, verwitwet
geboren am 1. Mai 1912 in Wien, ... Tochter des Franz Lacina und der Theresia, geb. Riegler.
Aufgerufen, sich zum Erbgang zu melden, werden:
aus der elterlichen Verwandtschaft:
1. allfällige weitere, bislang noch nicht bekannte eheliche oder außereheliche Kinder bzw. Nachkommen des am 21. August 1882 in Wien geborenen und offensichtlich verstorbenen halbbürtigen Bruders Franz Carl Lacina;
2. allfällige weitere, bislang noch nicht bekannte eheliche oder außereheliche Kinder bzw. Nachkommen des am 8. Feber  1918 in Wien geborenen und am 28. Januar 1987 in Wien verstorbenen Neffen Karl Franz Lacina;
3. allfällige weitere, bislang noch nicht bekannte eheliche oder außereheliche Kinder bzw. Nachkommen des am 8. Mai 1886 in Wien geborenen und am 27. Juni 1951 in Wien verstorbenen halbbürtigen Bruders Rudolf Lacina;
... ...
Die aufgerufenen Personen werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist, von der Veröffentlichung dieses Erbenaufrufs an gerechnet, bei der unterzeichneten Amtsstelle, unter Vorlegung der ihre Erbenqualität ausweisenden Urkunden zu melden, ansonsten der Nachlass dem testamentarisch eingesetzten Erben überlassen würde.
Die Erblasserin hat ein - formell offensichtlich gültiges - Testament hinterlassen, worin sie über den ganzen Nachlass verfügt hat und die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschloss. ...
Zürich, 19. Mai 2000                           BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

Erbenruf - veröffentlicht in der WZ vom 18. Nov. 2014 S 37

 

Gestorben und amtlich vermerkt

Im Krankenhaus zu sterben ist sehr rücksichtsvoll, erspart es den Angehörigen doch einigen bürokratischen Aufwand.
Sobald der Angehörige vom Spital die Todesnachricht erhält, muss er die Kleider für den Toten ins Krankenhaus bringen, mit einem Bestatter die Abholung des Verstorbenen regeln, einen Sarg aussuchen, den gewünschten Friedhof festlegen und den Begräbnisablauf bestimmen.
Das Krankenhaus erstattet beim örtlichen Standesamt die Todesfallanzeige.
 

Der Hinterbliebene muss beim Standesamt Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Meldezettel, bei Verwitweten die Sterbeurkunde des Ehegatten und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil vorlegen.
Dafür bekommt er vom Standesamt die Todesbescheinigung (kriegt der Bestatter, der erst nach deren Erhalt die Bestattung durchführen darf) und die Sterbeurkunde (davon sollte er lieber gleich mehrere verlangen). Die Abmeldung bei der Meldebehörde veranlasst das Standesamt.
 

Das für den Verstorbenen zuständige Bezirksgericht (abhängig vom letzten Wohnsitz) bestellt einen Notar zum Gerichtskommissär, der die Abhandlung der Verlassenschaft vornimmt. Der Notar lädt die Angehörigen zur Todesfallaufnahme. Ihm sind folgende Unterlagen vorzulegen: Personaldokumente des Verstorbenen, Bestattungskostenrechnung, div. Rechnungsbelege  (Graberrichtung, Trauerkleidung, Kränze, ...). Weiters eine Auflistung der nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen und sein Testament (sofern es eines gibt). 

Wurde daheim gestorben, muss das sofort dem Gemeindeamt (Magistrat) mitgeteilt werden (=Todesfallanzeige). Von dort wird ein Totenbeschauarzt geschickt, der nach Beschau der Leiche die Todesfallbescheinigung, den Leichenbegleitschein und die Anzeige des Todes ausstellt.
Dann muss vom Hinterbliebenen ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden, den Leichnam zu holen (bei der Abholung ist der Leichenbegleitschein zu übergeben).
Dann heißt es für den Ehegatten oder einen sonstigen Familienangehörigen: "auf zum Standesamt".

 

Die Inhalte in diesem Kapitel basieren auf Gerichtsentscheidungen, gesetzlichen Bestimmungen, juristischen Kommentaren, Annahmen und Interpretationen bzw. Empfehlungen.

BGBl. 2013_I_15  ausgegeben am 11. Jänner 2013 (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz) regelt:  Inkrafttreten am 1. Feb. 2013

  • Familiennamen (§ 93)

  • Rechte zwischen Eltern + Kindern (§ 137 - 139)

  • Abstammung des Kindes (§ 140 - 154)

  • Name des Kindes (§ 155 - 157)

  • Obsorge (§ 158 - 185)

  • Sonstige Rechte + Pflichten (§ 186 - 190) z. B. Persönliche Kontakte; Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht; Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt.

  • Annahme an Kindesstatt (§ 191 - 203)

  • Kindesunterhalt (§ 231 - 235)


Wie in einem bestimmten Fall entschieden wurde, muss nicht unbedingt für einen anderen gelten. Wer für seine spezifischen Anliegen rechtlicher Beratung  bedarf, soll anwaltliche Unterstützung oder richterliche Auskunft (Gerichtstag) in Anspruch nehmen.

Der Anwalt wird seinen Auftraggeber über eventuelle Prozessaussichten und zu erwartende Kosten informieren. Die "Erste Anwaltliche Auskunft" ist kostenlos (bei der Anwaltskammer, sonst vorher vereinbaren!) und dauert 10 bis 15 Minuten. 

Auf der Internetseite der österreichischen Rechtsanwälte (www.rechtsanwaelte.at) finden Sie die Broschüren:

  • Recht einfach (Download oder kostenloser Postversand) mit Erklärungen zu jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche am Häufigsten zu Rechtsstreitigkeiten im privaten- und beruflichen Alltag führen  und
  • Mein Recht ist kostbar (Download), die über die Kostenstruktur der Anwaltsleistungen Auskunft gibt.
Angaben zur kostenlosen "Ersten Anwaltlichen Auskunft" bei den Landesstellen der Rechtsanwaltskammern Österreichs erleichtern den Bürgern außerhalb der Bundeshauptstadt den Zugang zu dieser Serviceleistung.
Kein Geld für den Rechtsbeistand. Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, geht´s auch kostenfrei, mit der  VERFAHRENSHILFE.

Letzte Aktualisierung:  19. September  2019

POLITIK    ADOPTION    VERLOBUNG    EHE    ANNULLIERUNG DER EHE    NAMENSRECHT    SCHEIDUNG    STERBEN