KUMMER + SORGE      WERBUNG        VERGLEICHENDE WERBUNG        PROSPEKT+FLUGBLATT

 

GESETZ gegen UNLAUTEREN WETTBEWERB - UWG

Bei aggressiven Werbestrategien könnte es passieren, dass die Konkurrenz meint, gesetzliche Bestimmungen wären verletzt worden. Sie versucht dann per Gerichtsbeschluss das Ende bzw. sogar den Widerruf einer Werbemaßnahme zu erreichen.


Gesetzeskonform, seit Jahren verkaufsfördernd eingesetzt: BLINKPREIS

Laut UWG kann jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in Verkehr bringt seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Auch die AK, der ÖGB, die WKÖ und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs können Unterlassungsklagen einbringen. Bei irreführender Werbung kommt noch der VKI hinzu, der nach den Paragrafen 1 oder 2 (Absatz 1) Unterlassungsanspruch anmelden darf.
 
Der Abschnitt I des UWG (BGBl. 448 aus 1984, geändert durch Art. 6 BGBl.106/2006, geändert durch UWG-Novelle 2007) widmet sich unter Punkt 1 den Handlungen unlauteren Wettbewerbs § 1 - 13

  • Der § 1 legt fest, dass jemand, der im geschäftlichen Verkehr "eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlungen anwendet" ... auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. "Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die aggressiv im Sinne des § 1a oder irreführend im Sinne des § 2 sind."
    Auch Gastronomiebetriebe, die das TABAKVERBOT einhalten, können nach
     § 1 Mitbewerber, welche das Tabakgesetz ignorieren, klagen, da diese einen "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" haben. Sobald sie eine "Einstweilige Verfügung mit Unterlassungsverpflichtung" erwirkt haben, wird es für den Rechtsbrecher teuer. Exekutionsstrafen von täglich bis zu 100.000,- € drohen dem Mitbewerber.
  • Mit irreführenden Praktiken befassen sich die § 2 - 6
  • Mogelpackungen (ungerechtfertigt große Packung, kleiner Inhalt) ist Thema des § 6a
  • § 7 - Verbreiten von Lügen bzw. falschen Behauptungen über Konkurrenten oder ihre Ware
  • § 8 - die Angaben zur Herkunft der Waren müssen stimmen
  • § 9a - regelt das Verbot neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben anzubieten.
Flugblatt in den Ausgaben 1/2007 - Seite 1 Flugblatt in den Ausgaben 1/2007 - Seite 2   Unentgeltlich war der Bezug der Autobahnvignette in Kombination mit einem Magazin aus dem NEWS-Verlag zwar nicht, nach Abzug des Verkaufspreises von 25 Ausgaben wohl aber sehr günstig.
Daher war ein Verstoß gegen
§ 9a nicht gegeben.
Allerdings mussten Interessenten das Angebot genau studieren, denn auf der Rückseite war zu lesen, dass die 89,90 nur TV-MEDIA galten. Für die Schwestermagazine waren 99,90 bzw.109,90 zu bezahlen.

 
ABO-Kombi-Angebot in der NEWS-Ausgabe 17/2002 Ein halbes Jahr NEWS und einen Casio LCD 970 TV um € 99,-- bekam man im Frühjahr 2002 offeriert.
 
 


Beispiel einer Klage des "Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb" gegen das Magazin NEWS

In der Rechtssache WIWE-SCHUTZVERBAND zur Förderung des lauteren Wettbewerbs wider die Firma HAPPY-FOTO erkannte das LG Linz zu Recht: 11. März 2008
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es bei sonstiger Exekution zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, beispielsweise in Prospektsendungen, anzukündigen, Kunden im Falle der Beauftragung mit der Fotoausarbeitung unzulässige Sachzugaben, beispielsweise einen Color-Film, oder bei Beauftragung mit der Ausarbeitung von zumindest fünfzig Fotos eine Speicherkarte SD oder CF, etwa in Größen 256 MB, 512 MB und größere, gratis zu gewähren. ......
 


 

 
Ein "klassischer" Fall:
Ausschnitt aus dem Titelblatt des EUROSPAR-Prospekts für den Zeitraum 20. 9. bis 28. 9. 2011.
JETZT BEI SPAR EINKAUFEN + GRATIS-TIERSTICKER SAMMELN!*
Pro € 10,- Einkauf: 1 Sticker-Briefchen gratis.

 
  • § 9 b. - behandelt  "Unzulässige Mengenbeschränkungen bei besonders günstigen Angeboten"
  • § 9 c. - befasst sich mit dem "Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen" und untersagt deren  Ausgabe an Letztverbraucher
  • § 10 - Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Anbieten oder Fordern von Geschenken zwecks "Bevorzugung")
  • § 11 + 12 - Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • § 13 - Wer den  § 10 - 12 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden

Der Abschnitt I des UWG / Punkt 2 Allgemeine Bestimmungen regelt in seinen Paragrafen 14 - 26

  • Unterlassungsansprüche
  • Schadenersatzpflicht
  • Haftungen
  • dem Erlassen "Einstweiliger Verfügungen"
  • Kostenübernahme bei Urteilsveröffentlichungen
  • Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verhandlungen
  • .....

Abschnitt II des UWG / Verwaltungsrechtliche Bestimmungen befasst sich mit

  • Vertragsabschlüssen nach dem Schneeballsystem und glücksspielartigen Vertriebsformen von Waren - besonders interessant der
    § 28: Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, dass die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.
  • Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Warenverkauf
  • Verbot des Führens von nicht zustehenden Titeln, Berechtigungen, Auszeichnungen, Befähigungen
  • Waren- /Dienstleistungskennzeichnungsbestimmungen (Maße, Gewicht, Preis, Zeiteinheiten, ...)

4a. Ankündigung von Ausverkäufen
Räumungsverkauf wegen Geschäftsauflösung vom 2. Mai bis 31. Juli 2007 Fa. REDGREEN, Nürnberg. Bild: WEBSCHOOL

  • § 33a (1) ... [darunter] .... werden Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, ... Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte Ausverkauf, Liquidationsverkauf, Räumungsverkauf, Schnellverkauf, Verkauf zu Schleuderpreisen, Wir räumen unser Lager oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs.

Totaler Abverkauf. Iranische Orientteppiche Handels Ges.mbH. Beilage in der WZ vom 8. Oktober 2010

  • § 33a (2) Nicht unter die Bestimmungen des § 33a-e fallen Bekanntmachungen und Mitteilungen, über Saisonschlussverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (z. B. Weiße Woche, Mantelwoche).
  • § 33b  Die Ankündigung eines Ausverkaufs ist nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. ....
  • § 33d (1) Jede Ankündigung des Ausverkaufs hat die Gründe des beschleunigten Verkaufes, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
    vgl. Abbildungen rechts: Kleiderbauer-Abverkauf
    vom 15. 10. 2007 und 19. 5. 2011 →
Zeitungsinserat in "Heute" am 12. 10 2007; Firma KLEIDERBAUER in der Filiale Donauzentrum, Aktionsdauer: 15. - 27. Oktober 2007

KLEIDERBAUER 19. 5. 2011, Filiale Wien 6.,  Mariahilfer Straße 111

  •  § 33d (3)  Während des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufs-
    zeitraums ist der Verkauf der in der Ankündigung bezeichneten Waren nur in
    der im Bewilligungsbescheid angegebenen Menge gestattet. Jeder Nachschub
     von Waren dieser Gattungen ist verboten
  • .......

conmani - Wien 1., Fleischmarkt, Dez. 2006 Behördlich bewilligter TOTALABVERKAUF bei Mantelkönig, 1160 Wien, Thaliastrasse 52 Wien 1., Fleischmarkt Herrenausstatter KING STYLE in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 33, Aufnahmedatum 14. Jänner 2007: TOTALABVERKAUF WIR REDUZIEREN ALLES - Kleiderbauer, 1060 Wien, Mariahilfer Strasse
Bilder: WEBSCHOOL

In Umsetzung eine EU-Richtlinie (2005/29/EG) bekam das UWG im Rahmen einer Novelle (in Kraft seit 12. Dez. 2007) einen Anhang mit 31 Ziffern (1 bis 23 betreffen Irreführende Geschäftspraktiken, 24 bis 31 Aggressive Geschäftspraktiken), die unzulässigen und irreführenden Geschäftspraktiken auflisten... z.B.
  • 31. Das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen Vorteil gewinnen, obwohl
    a) es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder
    b) die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen zur Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten über Post- oder Telefongebühren zum Standardtarif hinaus durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.

Gratis-Beigaben nicht immer verboten: EuGH-Urteil vom 9. Nov. 2010
Anlassfall war ein Streit zwischen dem ÖSTERREICH-Zeitungsverlag und der MEDIAPRINT.
ÖSTERREICH hatte 2007 versprochen, unter den Lesern, die an der Wahl zum "Fußballer des Jahres" teilnehmen, ein Abendessen mit dem Sieger zu verlosen.
Darin sah die MEDIAPRINT eine unzulässige Zugabe nach dem UWG und klagte.
Der OGH befasste den EuGH mit der Frage, ob das Zugabenverbot mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar sei.
Der EuGH entschied, dass das in Österreich geltende generelle Verbot von Gratis-Beigaben zu strikt ist.

Entsprechend der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) gibt es kein generelles Zugabeverbot. Das österreichische Zugabenverbot ist daher gemeinschaftsrechtswidrig (lt. Rechtssache C-540/08), sofern es sich nicht um einen Fall handelt, der in einer speziellen Verbotsliste (Unlauterkeitsverbot, Irreführungsverbot) angeführt ist.

Die Urteilsveröffentlichung einer für die MEDIAPRINT erfolgreichen Klage gegen die Mediengruppe ÖSTERREICH wurde in der Ausgabe Nr. 1783 der Zeitung ÖSTERREICH in einem Layout gesetzt, dessen minimal gesetzte Zeilenabstände vom Lesen abschreckten. Das Urteil in Auszügen: veröffentlicht in "Österreich" am Fr. 12. 8. 11

 

Im Namen der Republik

Das Handelsgericht Wien erkennt .... in der Rechtssache der klagenden Partei Mediaprint ... wider die beklagte Partei Mediengruppe "Österreich"   .... wegen EUR 65.000,-- zu Recht:
1. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, es im geschäftlichen Verkehr bei Herausgabe und /oder Vertrieb periodischer Druckwerke, insbesondere der Tageszeitung "Österreich" zu unterlassen, auf deren Titelseite im Blattinneren der jeweiligen Ausgabe abgedruckte "Gutscheine" oder "Schecks" für bestimmte Waren, insbesondere für DVDs wie beispielsweise eine "Brüno-DVD" oder eine "Rücken-DVD", anzukündigen, wenn diese Gutscheine bzw. Schecks entgegen dem durch die Formulierung bzw. Gestaltung der Ankündigung erweckten Eindruck nicht zum kostenlosen Bezug der genannten Produkte berechtigen, insbesondere wenn für deren Erwerb bei Einlösung des Gutscheins bzw. Schecks noch ein Betrag in Höhe von rund 90 % des regulären Warenpreises bzw. EUR 8,90/DVD zu entrichten sind, ohne dass auf diesen Umstand auf dem Titelblatt hingewiesen wird.
2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils ... in einer Freitagausgabe der Tageszeitung "Österreich" auf der Titelseite sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitung "Kronen Zeitung" in einem Kasten mit der Überschrift "Im Namen der Republik" und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf Kosten der beklagten Partei innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils veröffentlichen zu lassen.
Handelsgericht Wien 18 CG 129/09y, am 18. 06. 2010

 

Nur zwei Tage danach, am Sonntag, 14. 8. 11, musste ÖSTERREICH das nächste Urteil Im Namen der Republik abdrucken. Erneut hatte MEDIAPRINT ein Verfahren (Unterlassung; 66.000,-) gewonnen.
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr... Tageszeitung ÖSTERREICH zu unterlassen:
a) unzutreffende Angaben über deren Abonnementpreis .... zu verbreiten ..., insbesondere zu behaupten, der Preis für ein Jahres- bzw. Monatsabonnement der Tageszeitung "Österreich" betrage umgerechnet 50 Cent pro Tag, obwohl eine solche Berechnung in Wahrheit einen fiktiven Stückpreis von rund 58 Cent pro Tag ergäbe. ....
2. Die beklagte Partei ist schuldig, Kopf und Spruch des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils.... .
Handelsgericht Wien 41 CG 67/09z, am 28. 01. 2011

Im nächsten Fallbeispiel haben die Wochenzeitschriften NEWS und TV-MEDIA Abos in Kombination mit einem TV-Gerät angeboten, das nicht der versprochenen Qualität entsprach. Der Verlag wurde geklagt; Resultat war ein

 

Gerichtlicher Vergleich

 
Die Klägerin, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, vertreten durch ...... und die Beklagte, Verlagsgruppe News GmbH, vertreten durch .... haben in der Tagsatzung am 19. 01. 2005 vor dem Handelsgericht Wien folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
 
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bei der Bewerbung eines Kombiangebots der Zeitschrift(en) „NEWS“ und / oder TV-MEDIA mit einer zusätzlichen Ware (Vorspannware) den Vorspannartikel hinsichtlich seiner Art, Eigenschaften und / oder Preisgünstigkeit täuschend anzupreisen, insbesondere ein Flat-TV-Gerät der Marke Samsung als Sensation im Abo erhältlich anzupreisen, etwa mit den Hinweisen wie „Sensation: Flat-TV jetzt im NEWS-Abo“, „Die beste Art, einen Flat-TV zu erhalten“, „Ihr neuer Flat-TV wartet“, „Im Kombi-Abo um nur Eur 16,90 24 Monate lang“ oder sinnähnlichen Hinweisen, wenn in Wahrheit das im Kombi-Abonnement erhältliche TV-Gerät der Marke Samsung kein Flat-TV, sondern ein herkömmliches Röhren-Gerät ist und / oder das nicht angegebene Bildformat16:9, sondern das qualitativ geringere Bildformat 4:3 aufweist.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die mit Eur 6.894,83 (darin enthalten ...) verglichenen Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches z. Hd. der Klagevertreter zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, diesen Vergleich samt vorangehender Überschrift „Gerichtlicher Vergleich“ auf Kosten der beklagten einmal in je einer Ausgabe der Zeitschriften NEWS und TV-Media, jeweils ganzseitig, im Textteil mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

4. Dieser Vergleich erlangt nur Rechtswirksamkeit, wenn er nicht von der beklagten Partei mittels eines bis zum 2. Februar 2005 bei Gericht einlangenden Schriftsatzes widerrufen wird.

Handelsgericht Wien .......
 

 

Beispiel 2:
Die Baustoffhändler
BAUHAUS und HORNBACH "trafen" einander vor Gericht. BAUHAUS nahm Anstoß an den Werbeaussagen des Mitbewerbers HORNBACH ...die Nr. 1 für Projekte mit Nr. 1 Service, Als Nr. 1 für Projekte wissen wir ..., Die Nr. 1 für Ihre Projekte.
Das OLG Wien untersagte
HORNBACH Werbeslogans, die eine Spitzen- bzw. Alleinstellung behaupten. links unten
Daraufhin empfahl sich
HORNBACH als "Der RICHTIGE Partner...." rechts unten
 
OLG-Urteil vom 26. April 2007 veröffentlicht am 29. Dezember 2007 in KURIER und KRONE HORNBACH-Inserat in der KRONEN-Zeitung vom 29. Dez. 2007

 

Der Verein für Konsumenteninformation reichte 4/ 2011 wegen verbotener Kinderwerbung gegen die Lebensmittelketten BILLA und SPAR eine Klage auf Unterlassung ein.
Der VKI  sah einen Verstoß gegen jene Bestimmung des UWG, die eine direkte Aufforderung an Kinder ein bestimmtes Produkt zu kaufen, untersagt.   siehe unten
UWG-Novelle 2007
"... Hol´ dir jetzt dein Stickerbuch" BILLA
"... Hol´ dir hier das Buch dazu"  SPAR
UWG-Novelle 2007 - Anhang zu § 45: - Aggressive Geschäftspraktiken
1. ...
27. ...

28. Die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsenen zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen.

Beide Ketten setzten ihre Aktionen fort:
BILLA STICKER REKORDJAGD bis 16. 11. 2011  Text Printwerbung
SPAR STICKERMANIA Sammelzeitraum ab Samstag, 27. August solange der Vorrat reicht. Text Website www.stickermania.at

 

Nur zwei Monate nach BILLA und SPAR nahm im Juni 2011 die BILLA-Tochter MERKUR mit einer ähnlichen Kampagne die Kinder ins Werbevisier.
Zeitraum der Kampagne: 6. Juni bis 24. August
Für 2,99 € gab´s in den MERKUR-Märkten ein Sammelalbum zu kaufen. Es bot Platz zum Einkleben aller  108 Sammelkartenmotive mit Bildern von Meerestieren.
Ab einem Einkaufswert von 20,- erhielt man ein Päckchen mit 5 Sammelkarten kostenlos.
Ungeduldige konnten weitere Päckchen - mit ebenfalls 5 Karten - für 99 Cent erwerben.
Auf einer eigenen Website www.merkurozeanien.at wurde der Sammeltrieb mit einem Online-Spiel - "Starte Ozeanien Online und registriere Dich" - befeuert: "Füge deinem Ozean weitere Tiere hinzu. Halte dazu deine Sammelkarten einzeln mit der Vorderseite in die Webcam und der Computer platziert das Tier im Ozean. ..."

 

Der Lebensmitteldiskonter ZIELPUNKT versuchte im Juli 2011 potentielle Sammler für sein 3D-Sammelkartenalbum Die Schlümpfe zu begeistern.
24 Karten mit unterschiedlichen Motiven waren nötig, um das Album zu füllen, für das - inklusive 2 Karten - 2,99 zu bezahlen waren.
Pro 10 Euro Einkaufssumme war man "beim Sammelspaß dabei".
Eine Schlumpfrige Reise nach Brüssel war zu gewinnen, Teilnahmescheine lagen in den Filialen auf.
Die Aktion war Teil der Promotion für den Start des Films Die Schlümpfe in 3D am 5. August.

 

Im Oktober 2011 führte auch die Gratis/Kauf-Zeitung ÖSTERREICH ihre Leser auf den Sammlertrip.
Alle Hunde dieser Welt hieß das Sticker-Album.
Ab 24. Okt. gab es zu jedem Kauf-Exemplar zwei Sticker. Ungeduldige konnten für 50 Cent ein Säckchen mit 5 Bildern in Trafiken, Supermärkten und Tankstellen erwerben. 183 Hunde waren auf insgesamt 260 Stickern abgebildet.

 

2011 war ein gutes Sticker-Jahr.
Das ECHO-Medienhaus vertrieb ab 27. Oktober 50.000 Batman-Sammelalben über die 50 Filialen der Bäckerei Felber und die LIBRO-Kette (230 Filialen in Ö.) zum Stückpreis 2,50 €.
Ab einem Einkaufsbetrag von 3,- € gab´s ein Gratis-Stickersackerl. 3,7 Mio. Bilder waren im Umlauf. Auf der Website des Wiener Bezirksblatt war eine Tauschbörse eingerichtet.

 

Die Tageszeitung ÖSTERREICH warb im August 2008 mit schwerem Geschütz um Abo-Kunden:

ÖSTERREICH schenkt Ihnen 100 Euro!
Ich bestelle "Österreich" für 1 Jahr im Abo frei Haus (Mo-Sa, inkl. jeden Samstag MADONNA) um nur 14,90 Euro pro Monat und erhalte 100 Euro auf mein Konto.

Könnte mit § 9a - regelt das Verbot neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben anzubieten - kollidieren. Mal abwarten, ob die Konkurrenz schweigt. Vielleicht weil sie auf der gleichen Welle schwimmt?  Wie die KRONE,  ...

   
Die KRONEN-ZEITUNG hielt mit Gutscheinen der Lebensmittelkette SPAR im Wert von  80 EURO dagegen. Die bekamen aber nur Abonnenten, welche neue Abonnenten keilten:

Die "Krone" füllt Ihren Einkaufskorb mit € 80,-

... und NEWS ein paar Tage später:

 
Das Abo kostete pro Quartal 17,50 €. Macht im Jahr gesamt 70,- €. Die Tankgutscheine im Wert von sechzig Euro abgezogen, bleiben für die Abonnenten noch zehn Euro zu zahlen. Macht pro Quartal 2,50 €.

 

In einem ganzseitigen Inserat (KRONE-BUNT, Sonntag 4. 1. 2009) bewarb die Heimtextilien-Kette REITER einige ihrer WSV-Artikel. Bis zu 70 % Preisnachlass wurden versprochen, bei einem der angeführten Produkte betrug der Abzug sogar 77 Prozent (statt 12,99 bekam man einen Jacquard Dekor um 2,95; entspricht -77,29 %).
Der Preis für die Seersucker-Bettwäsche war mit 7,99 jedoch nicht -  wie angeführt - um 60 %, sondern lediglich um 33,3 % verbilligt. Abb. links
Der statt-Preis von 11,99 um den versprochenen Prozentsatz reduziert wäre € 4,8 gewesen.
Das Inserat enthielt keine Einschränkungsklauseln wie z. B.: Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler, Staat-Preise beziehen sich auf ..., ... .

 

Finanzierungsaktion: 4 Jahre – 0 % Zinsen“ oder  Jetzt Kaufen – 2009 Zahlen – 0 % Zinsen“

Gegen die Verwendung von Slogans der Einrichtungskette KIKA bzw. ihrer Mutter LEINER, welche den Kunden eine Null-Prozent-Zinsen-Kreditfinanzierung ihrer Möbelkäufe versprachen, tatsächlich jedoch Zinsen verrechneten, brachte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage ein.

Obwohl KIKA und LEINER im Kleingedruckten auf dennoch anfallende Kosten hingewiesen hatten, sah das OLG Wien in der Werbung einen Verstoß gegen das UWG. Urteil Dez. 09

In der Berufung urteilte der OGH, dass die Hinweise im Kleingedruckten die Irreführung im "blickfangartigen" Slogan (0 % Zinsen) nicht aufwiegen, womit die VKI-Klage erfolgreich blieb.  Urteil Juli 10

 

Im nächsten Beispiel blieb der Beklagte „siegreich“. Die real durchgefochtene 10%-Kampagne der Firma Bauer-Druck diente uns als Vorlage für ein fiktives Verfahren gegen druck + grafik, eine Tochter unserer Übungsfirma. Die echten Urteile wurden „adaptiert“:

 

Wir lassen den

PREISBERG

SCHMELZEN

- 22 % -23 % -24 % -51 %
Dabei sind wir ohnehin schon günstiger als andere.
 
Aus unserem Angebot:
HANDZETTEL  -     6.730.-  EURO 
Auflage 1.080.000 Stück; Format A5; einseitig; 4C; 100g; Kunstdruck glänzend.
Im Vormonat kostete der Handzettel in der gleichen Ausführung bei der
Druckerei A    8.648.- EURO
Druckerei B    8.702.- EURO
Druckerei C    8.861.- EURO
Druckerei D  13.757.- EURO

Sie sparen bei uns also bis zu  51 %

Natürlich können wir hier nicht Preisvergleiche mit allen Mitbewerbern anführen, garantieren Ihnen jedoch in jedem Fall, dass wir im Rahmen unserer 

AKTION  8 % DARUNTER

Konkurrenzangebote Ihres letzten Bogen-Offset Druckauftrags um mindestens diesen Prozentsatz unterbieten. Dazu brauchen Sie uns nur eine Kopie der entsprechenden Rechnung oder eines aktuellen Offerts faxen.

druck  grafik
3804 Allentsteig, Tüpl 2
02824 44 12 (13) Fax

* Unser Angebot bezieht sich ausschließlich auf Bogen-Offset Produkte

       

Nachdem die Konkurrenz das Gericht angerufen und eine Einstweilige Verfügung erreichte, kontert druck & grafik mit dem nächsten Inserat:

 

druck & grafik   lässt sich nicht unterkriegen
 
Die "AKTION 8 % DARUNTER" hat man uns verboten:
Das Handelsgericht Wien hat uns über den Antrag und Klage unserer Mitbewerber Groellinger Druck Gesellschaft mbH., Gottfried Wagenknecht Gesellschaft mbH. und BLOCH & CO Druckerei mit der einstweiligen Verfügung vom 3. 3. 2002, GZ 31 Dg 3/02a-BSVB ab sofort verboten,
 
"... im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Ausführung von Druckaufträgen unter allgemeinem Unterbieten der Preise der Konkurrenz und ohne Nennung des eigenen Preises , der gefordert wird, anzukündigen oder anzubieten, insbesondere anzukündigen oder anzubieten, dass druck & grafik garantiert, in jedem Fall um 8 % günstiger zu sein, als der letzte Bogen-Offset Druckauftrag des angesprochenen Publikums, wobei druck & grafik lediglich eine Kopie der entsprechenden Rechnung oder eines aktuellen Offerts gefaxt werden müsse und schon habe man beim nächsten Auftrag über das gleiche (oder ähnliche) Druckwerk ganze 8 % gegenüber der letzten Druckerei eingespart ..."
Deshalb können wir die "AKTION 8 % DARUNTER" vorerst nicht weiter anbieten. Wir haben aber bereits unsere Anwälte beauftragt, im Interesse unserer Kunden Preisaktionen zu entwickeln, die der einstweiligen Verfügung entsprechen.

Eines lassen wir uns aber nicht verbieten: Unseren Kunden auch weiterhin unsere besten Preise zu garantieren.

Ein Preisvergleich lohnt sich bestimmt!

druck & grafik

3804 Allentsteig, Tüpl 2    Telefon 02824 44 12    Fax 028 24 44 13

 

Am Ende blieb druck & grafik siegreich, was mit Freude und Befriedigung in einem weiteren  Inserat kundgetan wurde:

 

druck & grafik  - "Wir dürfen, was wir machen!!"
 
Die "AKTION 8 % DARUNTER" wird fortgesetzt!!!

Der OGH hat mit Beschluss vom 10.7.2002 (4OB124/01s-BSVB) den Antrag unserer Mitbewerber Groellinger Druck Gesellschaft mbH., Gottfried Wagenknecht Gesellschaft mbH. und BLOCH & CO Druckerei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen unsere "AKTION 8 % DARUNTER" abgewiesen, Auszüge aus der Entscheidung:
 
"... Bei einem Preisnachlass von 8 % kann nicht davon gesprochen werden, dass nur ein Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises verlangt würde; ein Fall des Preisschleuderns liegt daher nicht vor. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Erstbeklagte mit dieser Aktion beabsichtigte, bestimmte Mitbewerber gezielt vom Markt zu verdrängen...

Bei der Beurteilung von Preiskampfmethoden nach § 1 UWG ist hingegen maßgebend, ob die damit verbundene Beeinträchtigung der Mitbewerber Folge eines echten Leistungsvergleiches ist oder ob die Preiskampfmethoden den Leistungsvergleich zum Nachteil der Mitbewerber verfälschen und dadurch zu einer Verdrängung der Mitbewerber und zur Aufhebung des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt führen. Verfälscht wird der Leistungsvergleich (z.B.) dann, wenn der Verkaufspreis einer bestimmten Ware ohne einen sachlich vertretbaren Grund ständig oder wiederholt unter dem Einstandspreis festgelegt wird (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 874 mwN). Eine zeitlich befristete Aktion, die Preise der Mitbewerber um 8 % zu unterbieten, verfälscht den Leistungsvergleich nicht; sie ist - wie oben dargelegt - auch nicht dazu geeignet, die Mitbewerber zu verdrängen. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

 

Wir bleiben dabei:        Für Sie die besten Preise

druck & grafik

3804 Allentsteig, Tüpl 2    Telefon 02824 44 12    Fax 02824 44 13

 

Aktuelles zum UWG kann auf der Website des Schutzverbandes www.schutzverband.at nachgelesen werden.

Die deutsche Verbrauerrechtsorganisation FOODWATCH verleiht jährlich den Preis "Goldener Windbeutel" für Werbeaussagen und Produktdeklarationen mit dem geringsten Wahrheitsgehalt, der "dreistesten Werbelüge".
Aus einer Reihe von Produkten nominiert eine Jury fünf, aus denen die Konsumenten online das ihrer Meinung nach schlimmste bestimmen können. www.abgespeist.de

KUMMER & SORGE             WERBUNG            VERGLEICHENDE WERBUNG