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MARKENRECHT

Zanoni-Eissalon mit Leuchtwerbung "I love Apple".   Bild WEBSCHOOL
 Ein APPLE-Eissalon! Aber nicht von APPLE.
Ja, dürfen die den das?  Bild: WEBSCHOOL

Als MARKE kann jedes Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt, registriert - und damit geschützt - werden. Das  Zeichen muss aus Figuren, Linien oder Schriftzeichen gebildet werden. Die Darstellung muss klar, eindeutig, in sich  abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.
Marken müssen Unterscheidungskraft besitzen, was bedeutet, dass ihr Name nicht das beschreiben darf, wofür sie verwendet werden sollen. Ein Kugelschreiber darf nicht die Wortmarke
KULI tragen, ein Verlag darf eine Zeitung nicht unter der Wortmarke ZEITUNG vertreiben.

Rechtsgrundlage: 124. Bundesgesetz - Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, ...   erschienen am 1. August 2017

Die älteste österreichische, noch  verwendete Marke - J.Winter - wurde 1859 registriert. Die Wort-Bild-Marke war die 14. in das Österreichische Markenregister aufgenommene Marke.

2013 wurden in Ö 5.936 nationale Marken registriert.  (2012: 4.870   2011: 5.062   2010: 5.606   2009: 5.981   2008: 6.067    2007: 6.469   2006: 7.038)
 
Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung ins Markenregister und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Danach kann der Schutz beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre verlängert (erneuert) werden. Dazu genügt die rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr in der Höhe von 650,-- vor Ende der Schutzdauer. Stand: 15. 3. 2014
Wird die Zahlungsfrist versäumt, kann die Erneuerungsgebühr mit einem Zuschlag von 20 % bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der angeführten Frist entrichtet werden.
Der Markeninhaber besitzt für seine Marke ein "Ausschließungsrecht", das anderen verbietet, gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren + Dienstleistungen zu nutzen. Bei "bekannten Marken" kann der Schutz noch über die ähnlichen Waren + Dienstleistungen hinaus reichen.

Insgesamt waren am 31. 12. 2013 in Österreich 108.735 nationale Marken registriert. (2012: 109.384   2011: 111.908   2010: 113.745    2009: 114.380   2008: 114.671    2007: 114.034)
Zählt man die ~790.000 Gemeinschaftsmarken und die 170.741 internationalen Marken dazu, kommt man auf
>1 Mio. Marken, die in Österreich Geltung haben.

Insgesamt wurden in der Schweiz im Jahr 2014/15 14.351 nationale Marken neu eingetragen. (2014/15: 15.168  2012/13: 14.439  2011/12: 14.348  2010/11: 14.154  2009/10: 14.295  2008/09: 14.567   2007/08: 13.855). 11.263 Marken wurden verlängert (2013/14: 9.524  2012/13: 10.618  2011/12: 9.359  2010/11: 9.928  2009/10: 9.336  2008/09: 9.438   2007/08: 7.718) Quelle: INSTITUT FÜR GEISTIGES EIGENTUM  www.ige.ch
 
Erstes - noch heute existierendes - deutsches Markenzeichen ist Perkeo. Der Lampenerzeuger Carl Holy (Berlin) meldete die Marke im Oktober 1894 an.

Internationale Marken gibt es seit dem Madrider Abkommen von 1891. 84 Staaten gehören dem Madrider System an Stand: 1. 1. 2011  Nur wer bereits eine nationale Marke oder eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) besitzt, kann für diese eine internationale Registrierung beantragen.
Als erste internationale Marke wurde die Firma Russ Suchard & Cie registriert. Am 1. 1. 2010 waren 515.562  internationale Marken registriert.
Kosten für die Markenregistrierung

Auch Farben oder Klänge (Melodien) können markenrechtlich geschützt werden. Dies jedoch erst dann, wenn sie sich beim Publikum (also uns) durchgesetzt und damit die so genannte Verkehrsgeltung erlangt haben. Seit der steigenden Zahl von Mulitmedia-Angeboten entwickeln Unternehmen ihren eigenen Sound, ihr Sound-Logo, das sie sich als Klang-Marke schützen lassen. Die Entwicklungskosten eines Sound-Logos betragen bis zu 100.000 Euro. Das wahrscheinlich bekannteste Sound-Logo ist der Signalton des Computer-Betriebssystems MS-Windows.

Für Hörmarken gelten die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen Marken. Sie müssen unterscheidungskräftig und graphisch darstellbar (Notenschrift) sein. Handelt es sich nicht um eine Melodie sondern um ein Geräusch (Tierlaute, Maschinenbetriebslärm, ...), muss ein Sonogramm (grafische Darstellung eines akustischen Vorgangs) vorgelegt werden.
Das Sonogramm von Johnny Weissmüller´s "Tarzanschrei"  Abbildung rechts  
- 2004 dem Antrag für eine Gemeinschaftsmarke beim Europäischen Marken - und Geschmacksmusteramt (HABM) beigefügt - reichte den Prüfern nicht für einen positiven Bescheid.
Es entsprach nicht den Anforderungen einer genauen, klaren, eindeutigen, in sich abgeschlossenen, leicht zugänglichen, verständlichen, dauerhaften und objektiven grafischen Darstellung von Marken.
Eine Beschwerde des Antragstellers wurde am 27. 9. 2007 abgelehnt.
Eine gleichzeitig eingereichte, weitere Anmeldung der Klangmarke, welcher die Beschreibung des Schreis in Form einer Notenschrift beigefügt war, wurde als unterscheidungskräftig erkannt und eingetragen. Abbildung rechts

Ist der Schöpfer eines Musikwerkes lange genug tot, kann jeder aus seinen Werken Material für Klangmarken entnehmen.
Beethovens "
Für Elise" erlitt dieses Schicksal. Von weniger prominenten Komponisten, aber trotzdem sehr bekannt, sind z. B. die Klangmarken von Bacardi und Microsoft. Oder, auf lokaler Ebene, jene der REWE-Gruppe (BILLA, Radio-Max, ...).
In der Schweiz sind im Markenschutzgesetz Hör- bzw. Klangmarken nicht angeführt. Dennoch wurde nach Bundesgerichtsurteil vom 7. 4. 09 die erste Klangmarke registriert.
URTEIL

Für körperliche oder dreidimensionale Marken sind der Registrierungsstelle (in Ö. dem Patentamt) die figuralen Muster vorzulegen. Bekannte Beispiele sind das "Michelin"-Männchen und der "Mercedes"-Stern.

 


Hilti-Rot


Nivea-Blau

Palmers

Milka

orange

Manner-Rosa

Post-Logo

Post

Yello

Farben müssen durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode beschrieben werden (z. B. hat die Farbmarke Post-Gelb im RAL-System die Nummer 1021). Daneben zum Vergleich die Farbmarke des deutschen Energielieferanten Yello Strom. Jeder kennt das Palmers-Grün (wurde 2005 entsorgt), das Manner-Rosa, das HILTI-Rot (RAL 3020) oder das Milka-Violett. Auch der Mobil-Netzbetreiber orange ließ sich "seine" Farbe als Marke schützen, dazu war allerdings ein vorheriger EuGH-Entscheid nötig (Urteil  vom 6. Mai 2003; C-104/01).   Beispiele MARKENFARBEN

Jeder kann Marken für alle nur denkbaren Arten von Waren und Dienstleistungen schützen lassen und deren Nutzung dann im Wege der Lizenzierung - natürlich gegen ordentliche Bezahlung - an Merchandising-Unternehmen weiter vergeben.

Markennamen, deren Wortlaut nicht auf die Art und Beschaffenheit "ihres" Produkts (Ware, Dienstleistung) Bezug nehmen, besitzen hohe Kennzeichnungskraft. LICHTBLICK wird als Marke für eine Glühbirne schwächer kennzeichnend sein als für ein Modelabel. Abstrakte Begriffe - 1&1, A1, one, xtra, ... - sind als Markennamen bestens geeignet, weil sie das Produkt nicht beschreiben.

Allerdings gilt es zu beachten, dass jedermann einen Löschungsantrag stellen kann, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung von einem anderen ernsthaft genutzt wurde.

Strafen:  Markenverletzungen sind mit einer gerichtlichen Geldstrafe bedroht; wer gewerbsmäßig Marken verletzt, hat mit bis zu zwei Jahren Gefängnis zu rechnen.

Ist ein Markenname schon "besetzt"?
Kostenfreies Recherchieren in den Markendatenbanken des Österreichischen Patentamts http://see-ip.patentamt.at, des EU-Markenamts http://oami.europa.eu und der WIPO www.wipo.int.
 

GEMEINSCHAFTSMARKE UNIONSMARKE

Im Jänner 2016 hat das EU-Parlament und der EU-Rat mit einer Verordnung das Gemeinschaftsmarkenrecht geändert. Damit wurde die Gemeinschaftsmarke zur Unionsmarke, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster + Modelle) zum Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Das Anmelden einer EU-Marke (inkl. 3 Dienstleistung- oder Warenklassen) kam auf 900,-- Euro, für die Anmeldung einer Unionsmarke wurden 1.050,-- (für 3 Klassen) verlangt. Wem die Eintragung seiner Marke in nur einer Klasse langt, hat seither 850,-- und für zwei Klassen 900,-- zu bezahlen.

Farbmarke ROT

Seit 1972 verwenden die deutschen SPARKASSEN für ihr Logo eine ROT-Variante mit der Bezeichnung HKS 13 (Als Farbmarke registriert seit 2007) . Ein Jahrzehnt später legte sich die spanische SANTANDER-Bank den nur minimal abweichenden ROT-Ton HKS 14 zu. Ein Rechtsstreit war absehbar. Die SPARKASSEN wollen den Spaniern die Verwendung ihrer Firmenfarbe im deutschen Markt verbieten, SANTANDER wiederum will deren Farbmarke löschen lassen. Das Bundespatentgericht kündigte für 9. März 2013 ein Urteil an, entschloss sich aber dann, den EuGH einzuschalten, der befinden soll, ob eine Bekanntheit von 70 % zur Durchsetzung eines Rechtes ausreichen Nach Angaben des Sparkassenverbandes denken 2/3 der Bundesbürger bei Finanzdienstleistern bei der Farbe ROT an die SPARKASSEN. Geduld wird nötig sein.
Der Eu-GH fällte keine Entscheidung, sondern gab dem Bundespatentgericht Kriterien für weitere Verhandlungen vor.
Im Feber 2015 wurde dem Sparkassenverband aufgetragen, "tendenziell zu beweisen", dass der "Großteil der Verbraucher" HKS 13 mit den Sparkassen verbindet.
Im Juli 2015 entschied das Bundespatentgericht auf Löschung des Sparkassenrots HKS 13. Das nahmen die Sparkassen nicht hin und zogen das Verfahren an den Bundesgerichtshof.
Der BGH verwies am 23. 9. 2015 den Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg.
Am 21. Juli 2016 entschied der Bundesgerichtshof, dass die deutschen Sparkassen ihr
ROT behalten dürfen.
HKS 13      HKS 14  
Im Dezember 2019 legten die Kontrahenten ihre Auseinandersetzung friedlich bei. SANTANDER wird die Nutzung seines ROT-TONS - PANTONE 32 - in Deutschland reduzieren und so den SPARKASSEN den Vortritt lassen.

Farbmarke BLAU

Beiersdorf wollte BLAU für seine NIVEA-Produkte als Farbmarke schützen lassen, UNILEVER nutzt BLAU für seine Herrenprodukte und erreichte vor dem Bundespatentgericht, dass Beiersdorf die Marke aberkannt wurde.
Am 9. 7. 2015 ordnete der Bundesgerichtshof eine Neuabwicklung des Verfahrens an.
[Das Patentgericht fordert, dass bei einer Umfrage 75 % der Befragten die Farbe einer Marke zuordnen können. Dem BGH reichen gut 50 %.]

LANGENSCHEIDT verteidigt sein GELB
 

Der Wörterbuchverlag LANGENSCHEIDT gewann den Markenrechtsstreit um "sein" GELB (als Farbmarke seit 2010 registriert, gemeinsam mit dem L seit 1956 verwendet) gegen das US-Unternehmen ROSETTA STONE (verwendet für seinen Internetauftritt und die Verpackung seiner webbasierenden Sprachlernprogramme ebenfalls einen GELBTON).
Damit scheiterte ROSETTA STONE sowohl mit seiner Argumentation, den GELBTON nur als Blickfang zu nutzen, als auch mit dem Löschungsbegehren gegen die LANGENSCHEIDT-Farbmarke Oktober 2014  Aktenzeichen I ZR 228/12
 

GEWÄHRLEISTUNGSMARKE seit 1. 9. 2017

§ 63a. (1) Eine GEWÄHRLEISTUNGSMARKE ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleitung besteht.
§ 63a. (2) Eine GEWÄHRLEISTUNGSMARKE kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht umfasst.
§ 63a. (3) Der Anmeldung der GEWÄHRLEISTUNGSMARKE muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Sitz des Rechtsträgers
2. eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Abs. 2 zu erfüllen,
3. eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,
4. den Waren- oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,
5. die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
6. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,
7. die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen,
8. die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.
§ 63a. (4) ...
 

 

GATTUNGSBEZEICHNUNG

Manchmal wird eine Marke derart bekannt und vom Konsumenten geschätzt, dass ihr Name für das Produkt an sich steht. AEG bracht 1925 Fön auf den Markt, heute das Synonym für Haartrockner. Man verlangt ein Obi und meint Apfelsaft oder Tixo und meint Klebestreifen.  Das ist ein großes Kompliment für den jeweiligen Hersteller und ein Ärgernis für den Mitbewerber, zeigt es doch, dass die Konsumenten sich gar nicht vorstellen können, dass auch ein anderer Produkte dieser Art erzeugt.
Bei aller Ehre gibt es jedoch für den Markeninhaber eine unerfreuliche "Nebenwirkung": er kann seine Markenrechte nicht mehr durchsetzen! Auch Lanolin, Cellglas, Kinematograph und Vaseline sind davon betroffen.
Wie man sieht, können Marken zu Gattungsbezeichnungen werden (z. B. auch
Walkman) umgekehrt funktioniert die Sache aber nicht. Die Gattungsbezeichnung Taxi kann genau so wenig Marke werden wie Gspritzer, der Skihütten-Hirnlähmer Jaga-Tee oder die Knackwurst.

Damit ihre Marke nicht über das Verb googeln auf einem Umweg zum Synonym für Internetsuche wird, haben die Besitzer von GOOGLE Maßnahmen ergriffen. Weltweit wurden Lexikon-Verlage und Zeitungsredaktionen darauf hingewiesen, googeln nicht als Oberbegriff für das Recherchieren mit Internet-Suchmaschinen zu verwenden. Stand in der 23. Auflage des DUDEN-Wörterbuches bei googeln noch die Definition "im Internet, besonders in Google, suchen", war in der 24. Auflage  bei googeln "mit Google im Internet suchen" zu lesen.

Dass Gattungsbezeichnungen nicht als Marke registrierbar sind trifft nicht immer zu. Der Begriff Medikament kann zwar nicht für Tropfen, Pulver oder sonstige Arzneien als Marke eingetragen werden, sehr wohl aber für Bademode oder Schreibwaren. Diesen Umstand haben sich ein paar besonders Schlaue zunutze gemacht und Namen wie Auto, Porno, Sex, Shopping, ... registrieren lassen. Die Markenurkunden haben sie der Registrierungsstelle für eu-Domains - EURid - vorgelegt und kamen daher als Markeninhaber rechtmäßig schon während der Sunrise-Periode1 an die begehrten Domainnamen. 

 

Echt "Original" ?
 
Dem "Hotel Sacher" bzw. seinen Besitzern ist es passiert, dass sowohl die Sachertorte als auch die Sacherwürstel zur Gattungsbezeichnung geworden sind. Niemand nimmt an, dass jedes Stück Sachertorte, welches in einer der tausenden österreichischen Konditoreien serviert wird, im Hotel Sacher hergestellt wurde. Das selbe gilt für die gleichnamigen Würstel. Also ist es hier nichts mit dem Markenschutz.
Manche Produzenten legten noch ein "Schäuferl" drauf und boten "Original Sachertorte"  bzw. "Original Sacherwürstel" zum Verkauf an. Das war zu viel an Originalität. Nach einer Klage der Sacher-Hotel-Besitzer entschied der OGH, dass der Zusatz "Original" die Bezeichnung wieder "lokalisiert", wie das die Markenrechtler nennen, d. h. wieder zu der Herkunftsbezeichnung zurückführt. Demnach müssen "Original Sacher...." aus dem "Hotel Sacher" stammen.
Der Name SACHER wurde erfolgreicher verteidigt. Zuletzt gegen die Semiramis HotelbetriebsgmbH., der ein HG-Urteil (24. 5. 2004, veröffentlicht am 1. 5. 2005) die Behauptung verbot, dass das Hotel Sacher in Baden von Franz Sacher, dem Erfinder der Sachertorte gegründet worden sei. Auch der Gebrauch des Namens „Sacher“ in Alleinstellung beim Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens oder beim Vertrieb von Back- und Konditorwaren wurde Semiramis untersagt.

Das veröffentlichte Urteil:

 

18 Cg 31/04d-7

Im Namen der Republik 

Das Handelsgericht Wien erkennt durch seine Richterin  Dr. Maria Charlotte Mautner-Markhof in der Rechtssache der klagenden Partei  S A C H E R   H o t e l s  BetriebsgmbH, 1010 Wien, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt, Adresse, wider die beklagte Partei  S E M I R A M I S  HotelbetriebsgmbH, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KEG, Adresse, wegen: unlauteren Wettbewerbs, Streitwert EUR 36.000,- zu Recht:
 

1.  

Die Beklagte ist schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die wahrheitswidrige Behauptung, das Hotel Sacher in Baden sei von Franz Sacher, dem Erfinder der Sachertorte, gegründet worden, und/oder sinnähnliche wahrheitswidrige Behauptungen zu unterlassen.
 
 

2.  

Die Beklagte Partei ist ferner schuldig, es ab sofort zu unterlassen, beim Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens und/oder beim Vertrieb von Back- und Konditorwaren den Namen "Sacher" in Alleinstellung - insbesondere anders als in den Verbindungen "Familie Carl Sacher Baden", "Familie Carl Sacher Helenental" oder "Familie Carl Sacher Baden Helenental" und ohne Hervorhebung des Namens "Sacher" - zu gebrauchen, soweit der Name "Sacher" nicht ausschließlich als Bestandteil der Etablissementbezeichnung "Hotel Sacher" des Hotels der Beklag- ten in Baden zur Führung dieses Hotels verwendet wird, insbesondere die Bezeichnung "Sacher" zur Kennzeichnung einer mit einem Siegel versehenen Torte und/oder die Bezeichnung "Sacherjause" zu gebrauchen.
 
 
 
 
 

3.  

Die Beklagte ist überdies schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen die Prozesskosten zu ersetzen.
  
 

4.  

Die Klägerin wird ermächtigt, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten mit Fettdrucküberschrift , Fettdruckumrandung  und fett sowie gesperrt geschriebene Namen der Prozessparteien, im übrigen aber in Normallettern, wie sie auf der betreffenden Seite des Publikationsorgans üblich sind, im Textteil einer Sonntags-Gesamtösterreich-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" sowie im Textteil einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Die Presse" zu veröffentlichen.
  
 
 


Handelsgericht Wien
1030 Marxergasse 1a
Abt. 18, am 24.5.2004 

Dr. Maria Charlotte Mautner-Markhof

 
 

Vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien wurde die Causa SACHER gegen SACHERS verhandelt. SACHERS hatte auf seinen Kaffeeverpackungen wissentlich falsche Angaben über die Produktionsstätte gemacht:         KURIER v. 30. 10. 05 

 

043 E Hv 5580/00x-55

Im Namen der Republik

Das Landessgericht für Strafsachen Wien hat als Einzelgericht über die von den Privatanklägern gegen

Helmut SACHERS, geboren am 23. 1. 1943
Geschäftsführer der Helmut Sachers Kaffee-Import-Großrösterei-Großhandel, Wien GmbH

wegen des Vergehens nach § 4 Abs 1 UWG erhobenen Privatanklage nach der am 30.9.2004 in Anwesenheit
 
der Vorsitzenden
der Schriftführerin
des Privatanklagevertreters 
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIK
Rp Mag. Anneliese WITZMANN
Mag. Dr. Lothar Wiltschek für die PA
1. Original  S a c h e r  -  T o r t e n  Handels- und Produktions GmbH
2. S a c h e r   H o t e l s   Betriebs GmbH
des Beschuldigten
und des Verteidigers
Helmut SACHERS
Dr. Hans Georg ZEINER

durchgeführten Verhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt:

Helmut SACHERS ist schuldig,
er hat in der Zeit vom 25.6.1999 bis zum 23.5.2001 in Wien und Oyenhausen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen und anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2 UWG) gemacht, indem er in der Zeit vom 25.6.1999 bis zum 23.5.2001 unter der Bezeichnung Helmut Sachers Kaffee Wien mit blickfangartiger Hervorhebung der Herkunftsangabe WIEN Kaffee beworben und vertrieben hat, der nicht in Wien geröstet, verpackt und zur Auslieferung vorbereitet wurde.
Er hat hierdurch das Vergehen der Irreführung in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 4 Abs 1 UWG begangen und hierfür nach § 4 Abs 1 UWG zu einer Geldstrafe 

von 60 Tagsätzen á € 70,--
(Gesamtstrafe € 4200,--; Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage)


sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 5 Abs 1 UWG sind von dem beim Beschuldigten bzw. bei der Helmut Sachers Kaffee-Import-Großrösterei- Großhandel, Wien GmbH beschlagnahmten Gegenständen, insbesondere den Verpackungs- und Werbemitteln, die irreführende Herkunftsangabe Wien zu beseitigen, allenfalls durch Vernichtung der Gegenstände.
Gemäß § 25 Abs 1 UWG wird den Privatanklägerinnen Original Sacher-Torten Handels- und Produktions GmbH und Sacher  Hotels Betriebs GmbH die Befugnis zugesprochen, den Spruch dieses Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beschuldigten mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fett gedruckten Namen der Parteien jeweils halbseitig in einer Ausgabe der Wochenzeitschrift "News" sowie einer gesamtösterreichischen Sonntagsausgabe der "Kronen Zeitung" und des "Kurier" zu veröffentlichen.
 

Landesgericht für Strafsachen Wien
1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
Abt 043, am 30.9.2004

 Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIK

 

       

Original Salzburger Mozartkugel von Fürst Echte Salzburger Mozartkugel von Mirabell Mozartkugel von Reber Mozartkugel von Victor Schmidt Mozartkugel vom Schokoladenkönig Leschanz Vienna Mozartkugel von Hussel Mozartkugel von Heindl Mozartkugel von Ferrero Rocher Mozartkugel von arko Mozartkugel von Hofbauer
BILD 1 BILD 2 BILD 3 BILD 4 BILD 5 BILD 6 BILD 7 BILD 8 BILD 9 BILD 10 BILD 11 BILD 12 BILD 13
  • Auch im Fall Original Salzburger Mozartkugeln wurde zu Gunsten des Besitzers des Originalrezepts, Herrn Norbert Fürst, entschieden. In der blau/silber gestalteten Verpackung verkauft er die Erfindung von Urgroßvater Paul aus dem Jahr 1890, in seinen drei Salzburger Geschäften. BILD 1
    Fürst verteidigte seine Wort-Bild-Marke (BILD 1) gegen die Braun-Internationale Manufaktur-Schokoladen (BILD 13) erfolgreich bis zum OGH. Bild unten Screenshot Braun-Website 15.12.2017

    Fuerst klagte Konkurrent Braun; Urteilsveröffentlichung auf der Website von Braun
     
  • Als Echte Salzburger Mozartkugel bringt Mirabell seine industriell produzierte Variante auf den Markt. Und weist mit einem Slogan noch extra daraufhin: So rund schmeckt nur die Echte. BILD 2
  • Das Bad Reichenhaller Unternehmen Reber muss seine Kugeln unter der Markenbezeichnung Die echten Reber Mozart-Kugeln anbieten. BILD 3
  • Victor Schmidt (Manner-Gruppe) begnügt sich schlicht mit Mozartkugel. BILD 4
  • Der Schokoladenkönig in Wien 1., dessen Produkt Mozart(?)Kugel in unserer persönlichen Geschmacks-Rangliste überlegener Sieger ist, trägt als Blickfang das Foto von  Irene Andessner. Die Salzburger Künstlerin hat das Selbstportrait nach einem (ungesicherten, daher das Fragezeichen) Mozartportrait inszeniert. Den Inhalt hat Wolfgang Leschanz, Chef der Wiener Schokoladen Manufaktur komponiert. Der Kern besteht aus rosa Marzipan. BILD 5
  • Die zweite Variante (mit grünem Marzipankern) der Mozart(?)Kugel fertigt die Chocolaterie des Hotels Erzherzog Johann in Graz. BILD 6
  • Die deutsche Confiserie Hussel erzeugt die Vienna Mozartkugel . Erhältlich z. B. im gut sortierten Buchhandel (gesehen bei thalia.at, in der Wiener Mariahilferstraße). BILD 7
  • "Die Lust am Naschen" (Firmenslogan) will die Confiserie Heindl mit ihren Produkten wecken. Auch mit ihrer Mozartkugel, die einen ebenen Boden aufweist und daher eher ein Mozarthügel ist. BILD 8
  • Seine Mozartkugel beschreibt der deutsche Produzenten Rocher (FERRERO) als "Knusprige Nuss-Pralinen-Spezialität mit zarter Milchschokolade und feiner Nugat-Creme".  Die Milchschokolade wird schon wo gewesen sein. Im Überzug jedoch nicht. Der war aus dunkler Schokolade. Darunter eine sehr dünne Schicht aus grünem Marzipan, die restlichen 95 % bestanden aus Nugat-Masse. Auf der Verpackung stand "Deutsches Erzeugnis". BILD 9
    Bei Hofer/Aldi haben wir, in die gleiche Folie gewickelt, Salzburger Mozartkugeln gesehen, vielleicht war auch der Inhalt gleich?  Optisch (auch aufgeschnitten) und geschmacklich konnten wir jedenfalls keinen Unterschied feststellen. Auf der Verpackung stand "Qualität aus Österreich". Hersteller war die Salzburger Süßwarenfabrik Rajsigl.
  • In einer Packung "Gemischte Pralinen" von Lindt & Sprüngli Austria waren auch zwei in elegantes Schwarz verpackte Mozartkugeln von arko BILD 10 (deutscher Süßwarenproduzent und Händler) enthalten. Eine Hülle aus dunkler Schokolade umgibt einen dicken Marzipan-Pistazienmantel, der Kern besteht aus cremigem hellen Nougat. Schmeckte uns sehr gut.
    Zwischen den "arko-Mozartkugeln" und jenen von Hofbauer
      konnten wir weder optisch noch geschmacklich einen Unterschied feststellen. Hofbauer Mozartkugeln gibt es mit dunkler Schokolade (rote Verpackung BILD 11 ) und mit Milchschokolade (blaue Verpackung).
  • Dunkler Schokolademantel, gleichmäßig dünn, darunter weißes Marzipan umgeben von Nougat. Cremig schmelzend. MOZARTKUGEL von Pischinger. BILD 12
  • Die Mignon Mozart Kugeln der ehemaligen DDR-Schokoladefabrik Halloren bestehen "aus Mandel- und Pistazienmarzipan umhüllt von feinster Schokolade". Die Mozartkugel gelangte 2000 durch die Übernahme der Firma DREHER ins Sortiment von Halloren. DREHER produziert sie seit 1931. Zu finden in den Regalen von REWE, Plus und anderen LH-Ketten.

Resümee: Bei der Verwendung des Wortes Original muss die Verbindung einer Ware mit einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region, einer bestimmten Rezeptur oder Herstellungsweise oder einem bestimmten Unternehmen gegeben sein.
Bei begehrten Markenartikeln kommt es vor, dass Parallelimporteure (kaufen nicht beim Hersteller direkt) Detail- händlern zunächst echte Exemplare als Muster vorlegen, nach erhaltenem Auftrag jedoch Fälschungen liefern. Die Fälschungen sind oft so gut, dass nur die Markeninhaberin anhand von geheim gehaltenen Merkmalen in der Lage ist, zwischen echt und gefälscht zu unterscheiden.

 

Die US-Firma RicTec hat eine neue Reissorte entwickelt und im September 2000 unter dem Namen "American Basmati" in Washington zum Patent angemeldet. Diese Sorte hat ähnli- che Eigenschaften wie der im Norden Indiens und Pakistans unter dem Namen "Basmati" angebaute aromatische Langkorn-Reis.

Im seither andauernden Rechtsstreit argumentiert Indien, "Basmati" sei ein Sammelname (= Gattungsbezeichnung) für verwandte Reissorten, die eng mit der nordindischen Region verknüpft sind, genau so wie "Champagner" mit einer Region in Frankreich. Für RicTec hingegen handelt es sich lediglich um einen genetischen Begriff.

 

AUSGEFLATTERT! Roter Bulle gegen rote Fledermaus

 

 

Die Mineralquelle Zurzach AG hatte sich sehr bemüht: ihr Energy-Drink, Markenbezeichnung red bat, könne gar nicht mit Red Bull verwechselt werden, denn
  • die Fledermaus (bat) sei als kleines, scheues Nachtflattertierchen bekannt
  • die Worte bat und Bull unterschieden sich visuell und akustisch deutlich
  • es existieren mehrere Energy-Drinks, deren Marken allesamt mit dem Wort red beginnen.

Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass Verwechslungsgefahr bestünde und bei den Käufern der Eindruck erweckt werde, red bat sei die günstige Variante von Red Bull.
Im Dezember 2002 gab es einen Vergleich

  • Die Zurzach AG bezahlte an Red Bull eine Entschädigung von mehreren hunderttausend Franken
  • übernahm die Kosten des Gerichtsverfahrens
  • änderte den Namen des Getränkes auf Power Bat

In Schweden durfte die Fledermaus bis 10. Feber 2010 unbehelligt flattern. Dann fällte das Handelsgericht in Stockholm ein Urteil im Sinne des Klägers, RED BULL. Das Gericht befand, dass
die farbliche und grafische Gestaltung das Logos von Red Bat zu große Ähnlichkeit mit RED BULL aufweise und untersagte der SM Group den Vertrieb des Produkts.
 

AUSGETRAMPELT! Bulle killt Rhino

Nach Klage der RED BULL GMBH (Brunn 115, 5330 Fuschl am See) wurde vom Landesgericht Wels (4. Nov. 2002) zu Recht erkannt, dass es der Red Rhino Energy Drink AG (Streininger Straße 44, 4655 Vorchdorf) verboten ist, einen Energy Drink unter der Bezeichnung "Red Rhino" zu erzeugen oder auf den Markt zu bringen.

Die klagende Partei wurde ermächtigt, den Urteilsspruch binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten

der beklagten Partei in den Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kronen Zeitung" und "Kurier" veröffentlichen zu lassen. (Die Anzeigen erschienen am 25. Jänner 2003)

Anfang Oktober 2003 meldete Red Rhino den Ausgleich an. Die beanstandete rot-silbrige Dose sollte durch eine grün-silbrige ersetzt werden.
 

AUSGELÖSCHT! Bulle gegen cap

Das Deutsche Bundespatentgericht als letzte Instanz verfügte auf Antrag von Red Bull die Löschung der Marke Bull-cap mit der Begründung, dass eine Verwechslungsfähigkeit gegeben sei. Nov. 2005
 

AUFGESPIESST! Bulle tötet Drachen

Nach ausdauernder Gegenwehr - der Streit ging bis zum OGH - wurde dem Hersteller von Red Dragon verboten, Energy Drinks unter diesem Namen im EU-Raum herzustellen oder zu vertreiben.
Begründung: die große Ähnlichkeit von Produktnamen, Farbbezeichnung und Design der Dose.
Jän. 2006
 

AUSGESCHNAUBT! Bulle löscht Bullen

"... Jedoch ist zu berücksichtigen, dass beide Markenwörter deutliche Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten in Aufbau und Sinngehalt aufweisen. Die Wortfolgen bilden jeweils einen Gesamtbegriff, der sich aus dem Substantiv BULL und einem darauf bezogenen Adjektiv zusammensetzt, das gewisse Anklänge hinsichtlich der entscheidungserheblichen Waren aufweist. Sie beruhen daher - für den angesprochenen  Durchschnittsverbraucher ersichtlich - auf dem gleichen Zeichenbildungsprinzip." zitiert aus dem Urteil des Deutschen Bundespatentgerichts veröffentlicht am 31. Mai 2006
Bereits 2002 hatte Red Bull (Markennummer 2 081 750) die Löschung der Marke American Bull (MarkenNr. 398 67 239) beantragt. In zwei Verfahren wurde der Löschungsantrag abgelehnt, das Bundespatentgericht als letzte Instanz verfügte schließlich doch die Löschung der Marke American Bull hinsichtlich der Nizzaklasse 30 "Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee"

 

AUSGEPOWERT! Bulle enthörnt Widersacher

Der Energy Drink BIG POWER hatte für die juristische Arena nicht genug Power. Wild und entschlossen schnaubte er frech gegen den Riesen Red Bull. Doch vor dem Handelsgericht ging ihm der Schnauf aus.
Mit geändertem Layout - die Hörner durch eine aus dem Bodybuilding entlehnte Bizepspose ersetzt - stürmt er wieder in die Energy-Drink-Regale.
Links: "alte" BIG POWER-Werbung, noch mit dem schnaubenden, roten Stier Bild 1 + 2, Feb. 07 Daneben mit neuem Auftritt  Bild 3, Aug. 2007     Plakatfotos + Dosenfoto  WEBSCHOOL

Bild 1

Bild 2

Bild 3

 

Bullen sind KEINE Ochsen
meint der italienische Weinbauer Mattia Muggittu und das italienische Industrieministerium, welches einen Einspruch von RED BULL wegen Verletzung der Markenrechte abgelehnt hat. Die beiden Gehörnten (Bild links) seien keine Stiere, sondern Ochsen, die zum Pflügen eingesetzt werden und ein Symbol für "unseren Weinbau" darstellen.
 Oktober 2023

 

BUFFALO - Bulle für Erwachsene und den Nachwuchs

Der Energy Drink mit Guaranaextrakten, Koffein und 20 hochalpinen Schweizer Kräutern wird in der Schweiz hergestellt. Die "Junior-Version" verzichtet auf das Koffein.
Ein frecher Satz auf der Homepage fordert den großen Konkurrenten heraus:
Wenn man diesen Geschmack beschreiben müsste, kommt man zum Entschluss, dass es die verbesserte Red Bull Variante ist.
Laut Schweizer Konsumentenzeitschrift Ktipp mangelt es dem Getränk nicht an Süße. Sieben Stück Würfelzucker  pro Dose.

 

AUSGEWALKT! SONY verliert MARKENRECHT in ÖSTERREICH

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat im Juni 2002 entschieden, dass Sony auf sein berühmtestes Produkt, den Walkman, kein Markenrecht besitzt.

Die Firma Timetron hatte 1994 in einem Produktkatalog tragbare Kassettengeräte verschiedener Hersteller unter der einheitlichen Bezeichnung "Walkman" angeboten.

SONY sah dadurch seine Eigentumsrechte verletzt und setzte sich gerichtlich zur Wehr. Nach achtjährigem Rechtsstreit sprach schließlich der OGH ein Urteil. Dieses besagt, dass der Name "Walkman" heute als weitverbreitetes deutsches Hauptwort zu bezeichnen sei. Die Richter weisen auf den Umstand hin, dass sich der Begriff selbst im Duden finde, definiert als "kleiner Kassettenrecorder mit Kopfhörern" und dass SONY gegen diesen Eintrag nie protestiert habe, obwohl das Unternehmen als Urheber des Begriffes nicht erwähnt werde.

 

AUSGELUTSCHT!  Cornetto schlägt Cornet
CORNET sei die Übersetzung des englischen Begriffs für Waffelhörnchen und daher ein Gattungsname, meint die SPAR AG. Daher könne sie diesen Namen für ihre Eisspezialität verwenden.

Der Oberste Gerichtshof war nicht dieser Rechtsmeinung, sondern entschied für den Kläger ESKIMO, der einen Eingriff in die Rechte seiner Marke CORNETTO wegen Namensähnlichkeit sah.

 

AUSGEPERLT! Champagner contra Schlumpagner
1999 ließ die Schlumberger GmbH in der Schweiz die Marke SCHLUMPAGNER registrieren. Nach einer Klage mehrerer Schweizer Champagner-Importeure untersagte das Bundesgericht als letzte Instanz, der Firma Schlumberger den Gebrauch der Marke SCHLUMPAGNER wegen der Verwechslungsgefahr mit dem weltbekannten Schaumwein aus der Champagne. (Urteil 4C.34/2002 vom 24. 9. 2002)

 

AUSGEWIEHERT?

Das Thema der Steirischen Landesausstellung 2003  "Mythos Pferd" war der Rasse der Lipizzaner gewidmet. Die Gastronomen rund um das Bundesgestüt Piber gründeten den Verein der Lipizzanerwirte, eine Lipizzanertorte wurde kreiert und für die Anhänger des Laufsports ein Lipizzanerlauf geplant.

Doch da war noch jemand, der den Namen Lipizzaner kommerziell nutzen wollte. Und auch die Markenrechte besaß. Die Wiener Firma Lecon Technische Konstruktionen und Design Ges. m. b. H hatte die Marke Lipizzaner am 5. Oktober 1999 registrieren lassen. Sie forderte die Steirer auf, Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung Lipizzaner weder anzukündigen noch zu verwenden.
Da der Tourismusverein Lipizzanerheimat jedoch schon 1992, also lange vor der Markenanmeldung durch Lecon, gegründet wurde, weist er die im Markenschutzgesetz geforderte "bessere Priorität" auf. Es bleibt abzuwarten, ob er die Löschung der Marke beantragt und erreichen kann. 

 

Markenschutzgesetz

§ 31 (1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnliche Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom Unternehmen des Antragstellers.
§ 33a (1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren im Inland oder gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke begehren, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt (§ 10a) wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.
Ein Dreiersenat entscheidet in Erster Instanz über den Löschungsantrag
(Amtsgebühr: 450,- € + 230,- € Schriftengebühr), die letzte Entscheidung trifft in Zweiter Instanz ein Fünfersenat (kostet nochmals 680,- €).
 
Widerspruchsverfahren
Seit 1. Juli 2010 können Markenbesitzer gegen die Neueintragung einer identischen oder verwechselbar ähnlichen Marke innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung im Österreichischen Markenanzeiger (erscheint am 20. des aktuellen Monats, Download auf der Website des Patentamtes: http://www.patentamt.at/Publikationen/), schriftlich Widerspruch gegen die Registrierung erheben. (Amtsgebühr: 150,- € + 50,- € Schriftengebühr).
Die Widersprüche werden dem "Neueintragenden" zugestellt. Der kann seine Marke zurückziehen oder gegen den Widerspruch Stellung beziehen. Dann entscheidet ein Referent über den Fall, gegen seine Entscheidung ist eine Beschwerde beim Rechtsmittelsenat möglich (Amtsgebühr: 330,- €) und zuletzt kann beim Obersten Patent- und Markensenat Berufung eingelegt werden (Amtsgebühr: 680,- €).  Stand 12/2010

 

AUSGEFÄRBT! Nicht clever genug

"Clever", die Eigenmarke von BILLA (REWE) brachte Haselnussschnitten in einer rosa Verpackung in den Verkauf. Nach einer Intervention des Süßwarenproduzenten MANNER, der seit dem Jahr 2002 die Farbe rosa für seine Produkte geschützt hat, wählte "Clever" rot als neue Verpackungsfarbe.

        

 

AUSGEKUGELT? NEIN!

Nach fast einem Jahrzehnt bzw. nach drei Jahren Marktpräsenz der Hauswirth-Produkte „Schoko-Bananen“ bzw. „Inländer Rum Kokos-Kugeln“ entschloss sich im Jahr 2005 MANNER die Fremdkopien seiner beiden registrierten Marken Königliche Schoko-Bananen® und Rum-Kokos-Dragees® juristisch vom Markt zu schmelzen. Damit musste sich Hauswirth, dessen Schokohase zur selben Zeit von Lindt aus den Regalen gehetzt worden war (Hasenkrieg) an einer zweiten Rechtsfront verteidigen.
Noch vor Prozessbeginn erwirkte MANNER (Vertretung Kanzlei Dr. Theiss) mittels "Einstweiliger Verfügung" ein Verkaufsverbot der Konkurrenzprodukte (Beschluss LG Eisenstadt, 29. März 2005), das jedoch schon von der nächsten Instanz (OLG Wien, Beschluss vom 14. Juli 2005) wieder aufgehoben wurde. Der OGH sah keinen Grund die Vorinstanz zu korrigieren (OHG, Beschluss vom 24. Jänner 2006), was Hauswirth (Vertretung Dr. Schmidt) weiterhin den ungestörten Verkauf seiner Produkte ermöglichte. Die aufgelaufenen Kosten musste  MANNER ersetzen.
Vereinfacht formuliert befand das Gericht, dass weder die Ähnlichkeit der Verpackungen so weit gehe, dass der Konsument sie verwechseln könnte (Bilder 1+ 3 zeigen die Originale von MANNER/CASALI; 2 + 4 die HAUSWIRTH-Varianten), noch, dass die Angabe "Wien - Kittsee" (Bild 5) Anlass für die Kaufentscheidung des Konsumenten sei.
 

              


Bild 5

 
 
2009 hatte man alle Instanzen durch. Die Verpackung sei keine Kopie, so die Entscheidung der Gerichte, weil Palmen einfach zu Kokos und Bananen gehören und deren Bild nicht von einem Anbieter "besetzt" werden können.

 

AUSGESCHLACHTET! 

Der Name der verstorbenen Friedensnobelpreisträgerin Mutter Teresa wird weltweit von vielen Institutionen genutzt um das eigene Geschäft zu fördern. So gibt es ein "Mother Teresa Institute of Management" in Neu-Delhi und eine "Mutter-Teresa-Bank" im indischen Hyderabad.
Der von Mutter Teresa gegründete Orden, die "Missionarinnen der Nächstenliebe" haben beim indischen Patentamt den urheberrechtlichen Schutz für den Namen der Ordensgründerin beantragt.
 

Der ehemalige südafrikanische Präsident Nelson Mandela wehrt sich gegen die unerlaubte Verwendung seines Namens. 190 südafrikanische Firmen haben sich unter seinem Namen registrieren lassen. Auch Produkte tragen seinen Namen, seine Abbildung oder seine ehemalige Häftlingsnummer 46664. Die gemeinnützige Mandela-Stiftung versucht auf dem Gerichtsweg von den Namensdieben Entschädigungszahlungen zu bekommen.

 

ABGESTREIFT!
 

      Dem Sportartikelhersteller ADIDAS-SALOMON wurde am 23. Oktober 2003 nach einem siebenjährigen Rechtsstreit vom EuGH beschieden, dass seine Klage gegen den holländischen Konkurrenten Fitnessworld Trading erfolglos blieb. Die von Fitnessworld verwendeten zwei Streifen dienen lediglich als Verzierung und verletzen daher nicht die Rechte von ADIDAS-SALOMON auf dessen aus drei Streifen bestehendes Markenzeichen.
Im August 2004 klagte ADIDAS den Modehersteller Ralph Lauren, der eine Jacke mit zwei Streifen auf den Markt gebracht hatte.

 

AUSGEHOPPELT!
 

Als Gemeinschaftsmarke ließ sich der Schweizer Süßwaren-Multi Lindt & Sprüngli im Jahr 2000 seine Schoko-Osterhasen-Variante (Marke: Goldhase) registrieren. Vier Jahre später, knapp vor dem Osterfest, knallte der Goldhase dem österreichischen Konkurrenz-Hasen der Firma Hauswirth eine Einstweilige Verfügung zwischen die Löffel. Laut Verfügung musste Hauswirth den Verkauf seines Schoko-Osterhasen (seit 1968 auf dem Markt!) stoppen, was ihn nicht sehr schmerzte, war doch die gesamte Produktion bereits verkauft.

Osterhase von Hauswirth

Goldhase von Lindt & Sprüngli

   Beklagter

Kläger
 
Das Verfahren läuft seit April 2004. Am 15. Feber 2005 fand vor dem Handelgericht in Wien eine Verhandlung statt, WEBSCHOOL war dabei.
Die Argumente und Kommentare des Klägers Lindt in Kurzfassung:
  • Hätte der Hauswirth-Hase nur ein gleiches Merkmal, gäbe es kein Problem Aber es stimmen Sitzposition, rote Masche und goldene Verpackung
  • Der Lindt-Hase wird seit 1952 in Deutschland und der Schweiz verkauft
  • Ab 1994 wird er in Österreich angeboten
  • Seit 8. 6. 2000 ist er als Gemeinschaftsmarke (gilt im gesamten EU-Raum) eingetragen
  • Seither haben alle Konkurrenten - außer Hauswirth - ihre Hasenformen geändert
  • Hauswirth hat so wenig Hasen verkauft, dass diese keinem Mitbewerber bekannt werden konnten

Die Argumente und Kommentare des Beklagten Hauswirth in Kurzfassung

  • Die Geltendmachung der Marke ist sittenwidrig, weil Lindt seine Marke in Kenntnis des Hauswirth-Hasen und der Konkurrenz-Hasen eintragen ließ, um Hauswirth zu schaden
  • Die Farben Rot und Gold haben im Zusammenhang mit dem Osterfest volkskundliche und religiöse Wurzeln, daher ist ein Markenschutz nicht möglich
  • Der Hauswirth-Hase ist seit 1962 auf dem österreichischen Markt
  • Aufgrund einer gemeinsamen Listung bei Zielpunkt im Jahr 1999 und Platzierung im selben Regal, musste Lindt den Hauswirth-Hasen kennen
  • Die Gussform eines Sitzhasen, kauernd und mit angelegten Ohren erhielten mindestens acht große europäische Süßwarenproduzenten vom selben Formenhersteller. Daher ist sie "Allgemeingut"
  • Nächste Woche wird eine Gegenklage auf Löschung der Marke wegen "unzulässiger Monopolisierung des Allgemeinen Formenschatzes" eingebracht

 

Weder Lindt noch Hauswirth konnten datierte Bilder ihrer Hasen aus den behaupteten Einführungsjahren (1952 bzw. 1962) vorlegen. Datierte Lindt-Hasen Bilder stammen aus 1970, die beklagte Partei legt das Foto eines Messestandes (ANUGA 1982) vor, auf dem, etwas undeutlich, auch ein Hauswirth-Hase abgebildet sein soll.
Das Gericht verlangt von Hauswirth die Vorlage von Verkaufsdaten (Umsatz + Abnehmer) für den Zeitraum 1997 bis 2000.
Sollte das Gericht aus diesen Daten schließen, dass der Hauswirth-Hase bedeutend am Markt vertreten war, könnte es die sog. "Verkehrsbekanntheit" als gegeben ansehen. Damit wäre der Markenschutz futsch.
 
Wegen des aufrechten Verkaufsverbotes verschenkte Hauswirth seine 500.000 produzierten Schokohasen während der Osterwoche. Nutznießer waren Kinderdörfer, das Bundesheer und Kinder, die am Ostersamstag LH-Ketten besuchten.
Zeitgleich mit der Verschenkaktion startete Hauswirth noch einen Aufruf: Wer alte Fotos von Schokoladesitzhasen in Goldfolie eines österreichischen Herstellers hat, der möge sie an das Unternehmen in Kittsee schicken. Als Dankeschön soll es ein Päckchen mit burgenländischen Naschereien geben.
 
Der 20. April 2005 war der nächste Verhandlungstag. Die Zusammenfassung:
 

Ein grüner Kompromiss?

 
Sitzend, umhüllt von einer Folie, deren Goldton einen deutlichen koloristischen Abstand zum Lindt-Hasen aufweist und mit einer grünen Halsschleife geschmückt, so könnte sich der Hauswirth-Hase in der nächsten Saison präsentieren. Die Vergleichsvorschläge gingen ziemlich ins Detail: Hauswirth darf aus einer Palette von Goldfolien nur zwischen zwei Varianten (2920 B und 2921 B) wählen, sein Logo muss auf der  Keule jener Körperseite stehen, auf der die Schleifenmasche zu sehen ist. Unklar blieb die Maschenbeschaffenheit. Stoff¹, aufgedruckt oder aufgemalt. Nach Erhalt eines den Auflagen entsprechenden Hauswirth-Hasen-Prototyps (in den nächsten zwei Wochen) erwägt Lindt, dem Vertrieb des neuen Modells grünes Licht zu geben.
Für Hauswirth drängt die Zeit. In Kürze wird die Osterware für 2006 geordert.
¹ Bei Goldhasen-Halsschleifen aus Plissee-Stoff hat Lindt das Markenrecht auf die Farben ROT, BLAU und GOLD in Verbindung mit Schokowaren!
 

Die Widerklage

 
Weit ins vorige Jahrhundert, bis 1928, hatte der Anwalt von Hauswirth den Goldhasen-Stammbaum rekonstruiert. In der Argumentation zu seiner Gegenklage (Widerklage) dokumentiert er die Ahnenreihe
 
  • 1928 - Goldhasenproduktion in Würzburg
  • 1930 + 1931 - Stollwerk-Rechnungen über Goldhasen
  • 1936 - in Unterlagen der Reichsschrifttumskammer sind Stanniolhasen in Gold mit Masche vermerkt
  • 1949 + 1951 - die Österreichische Zuckerbäcker-Zeitung berichtet über Sitzhasenproduktion in Ö.
  • 1952 - Stollwerk führt einen "Hasen in Goldstanniol mit Masche und Glöckchen" im Sortiment
  • ~ 1955 - nachweisliche Produktion von Goldhasen durch zwei österreichische und einen deutschen Produzenten
  • 1974 - Goldhase in einem Milka-Katalog
Die als Zeugin geladene Einkäuferin einer LH-Kette erklärte, dass sie Hauswirth-Goldhasen in zwei Größen bereits im Jahr 1981 gelistet hatte. Der Verkaufsschwerpunkt lag in NÖ. Seit seinem Markteintritt in Ö hatte sie auch den Lindt-Hasen im Sortiment.
Hauswirth weist erneut auf die Verkehrsbekanntheit seines Goldhasen zum Zeitpunkt der Begründung des Lindt-Markenrechts hin. Die vom Gericht geforderten Hauswirth-Verkaufszahlen (siehe 15. Feber) werden bis zur nächsten Verhandlung nachgereicht.
Interessierter Zuhörer bei der Verhandlung: Mag. Thomas Krennbauer, Geschäftsführer Lindt & Sprüngli Austria und, an der Seite seines Anwalts, der Seniorchef der Firma Hauswirth.
 
13. Juni 2005, mit einer Dauer von 4 ½ Stunden der bisher längste Verhandlungstag:
 
Hauswirth behielt die Argumentationslinie Allgemeiner Formenschatz bei und trachtete, sie mit der Vorlage von Bildern, Texten und einer Studie über das Vergolden von Lebensmitteln (Institut für Völkerkunde und Kultur an der Uni Graz, März 05) sowie den Aussagen eigener Zeugen zu untermauern.
 
Lindt sah in den geringen Produktionszahlen und der lediglich regionalen Verbreitung des Hauswirth´schen Prachthasen den Nachweis für dessen fehlende Verkehrsbekanntheit. Eine Erweiterung des Klagstextes soll es Hauswirth in Zukunft verbieten, den Sitzhasen „unentgeltlich in Verkehr zu bringen“. Damit reagierte Lindt auf das medienwirksame Verschenken der Hauswirt-Hasen. Auch das Anbringen einer rot-weiß-rote Masche soll untersagt werden, damit der Konsument nicht glaubt, bei dem Produkt handle es sich „um eine Variante des für den österreichischen Markt bestimmten Lindt-Hasen“. Lindt legte eine aktuelle IMAS-Umfrage vor, die ihrem Goldhasen hohe Bekanntheit bescheinigt.  
 
Als Zeugen wurden befragt:
  • eine pensionierte Hauswirth-Arbeiterin, die im Ablauf des Fertigungsprozesses den Goldhasen mit Masche händisch in Folie zu wickeln hatte (20 bis 25 Stück pro Stunde);
  • ein Konditor aus Wien, der seit 1950 in Handarbeit goldene Schoko-Sitzhasen mit roter Masche erzeugt;
  • Herr Hauswirth sen. über die Unternehmensgeschichte, seinen beruflichen Werdegang, den Produktionsbeginn des Sitzhasen (1951), die Modellentwicklung, den Produktionsablauf, die Messepräsenz des Unternehmens, die Entwicklung der Stückzahlen, die Folienarten, das Foliendesign, Maschenarten, Maschenfarben und den Kundekreis (Pfeiffer, M-Preis, ADEG, Zielpunkt, Hofer, Lidl, SPAR, ...). Zur Silhouette der Sitzhasen erklärte der Zeuge, dass die Herstellungsverfahren in den letzten Jahren eine Vereinheitlichung der Sitzhasenformen erzwangen. Die Winkel der „abstehenden Elemente“ mussten verflacht (Rücken-Hals-Linie), einzeln modellierte Ohren miteinander verbunden werden. Ein enger Anbieterkreis bei Hohlformen und Wickelfolien hat ebenfalls Anteil an der optischen Gleichschaltung der Schokohasenwelt.

 
So geht es weiter:  
  • Von Hauswirth nominierte deutsche Zeugen werden im Rechtshilfeverfahren befragt. Das sollte nach der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung (EuBVO) innerhalb von 90 Tagen geschehen sein (vorgeschriebene Frist für die ausländischen Gerichte bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU-Staaten).
  • Die nächste Verhandlung wird wohl erst im Herbst stattfinden. WEBSCHOOL wird berichten
  • Davor kam es noch zu einer Verhandlung (Klage auf Unterlassung) vor dem LG Eisenstadt. Ergebnis siehe unten:

Klage auf Unterlassung 

An der Nebenfront gelang ein Vergleich:
In der dritten "Runde", am 21. Juni 2005 (LG Eisenstadt), einigten sich Lindt (vertreten durch RA Dr. Wiltschek) und Hauswirth (vertreten durch RA Dr. Schmidt) dahingehend, dass sich die Hauswirth GmbH und Hr. Roman Hauswirth verpflichten, bis zum Ende des Verfahrens vor dem HG, die Behauptung in Bezug auf andere Länder als Österreich zu unterlassen, ihr Hase 312 sei älter als der Goldhase von Lindt. Darüber hinaus bezahlt Hauswirth einen Betrag von 3.000,- €.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Am 4. April 2006 fanden die Parteien sich wieder im Handelsgericht ein. Verhandlungsdauer 4 ½ Stunden, sie wurden fast zur Gänze von den  Zeugeneinvernahmen beansprucht.

Einleitend vermutete Dr. Schmidt (Hauswirth) seitens Lindt & Sprüngli Monopolisierungsabsicht und Missbrauch der Marktmacht und verwies dabei auf eine abgewiesene Lindt-Klage in Polen (nicht rechtskräftig) und auf teilweise noch nicht endgültig entschiedene Lindt-Anträge für die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke und einer deutschen Marke.

Die Zeugen und ihre Angaben

1. Der Marketingleiter von Lindt & Sprüngli (seit 1998):

  • Lindt-Goldhase wird seit 1995 in Ö verkauft
  • hat derzeit unter den Schokohasen einen Marktanteil von 27 %
  • wird seit 2001 in Ö intensiv beworben
  • ist in D seit den 50er Jahren im Handel
  • wurde wegen des großen Erfolges in D auch in Ö auf den Markt gebracht
  • in Ö nur die Goldhasen mit der roten (Milchschokolade) und der braunen Masche (dunkle Schokolade) im Sortiment, in D gibt es auch die Variante mit einer beigen Masche (weiße Schokolade)
  • Hauswirths Prachthase wurde ihm erst im Sommer 2003 bekannt
  • in Prospekten bzw. Flugblättern hat er den Prachthasen nicht gesehen
  • auch langjährigen Mitarbeitern war der Prachthase nicht bekannt

2. Außendienstmitarbeiter von Hauswirth (zw. 1989 und 1999 mit Unterbrechung ca. 7 Jahre im Unternehmen)

  • hat den Prachthasen seit 1989 verkauft, kann sich an Abnehmer und Stückzahlen nicht konkret erinnern. Ausnahme: ADEG
  • anhand von Abbildungen einzelne von ihm verkaufte Hasentypen identifiziert
  • die großen LH-Ketten wurden direkt von der Firmenleitung betreut

3. Präsident der Einkaufsgemeinschaft SUGRO (ßwarengroßhandel) von 1983-1992

  • die Hauswirth-GOLDHASEN wurde nicht von SUGRO, sondern den einzelnen Großhändler geordert
  • hat hunderte Hauswirth-GOLDHASEN pro Saison abgesetzt
  • hat ein Rechnung über den Bezug von Hauswirth-GOLDHASEN vom Feb. 1991 gefunden, sie aber auch schon lange davor bezogen
  • kann sich auch an Sitzhasen weiterer Produzenten erinnern, die allerdings in andersfarbige Folien gewickelt waren
  • der Begriff Prachthase ist ihm unbekannt, er kennt nur GOLDHASEN !
  • er hat auch GOLDHASEN von MANNER und RIEGELEIN vertrieben
  • identifiziert auf einer von Hauswirth vorgelegten Liste auch GOLDHASEN von WISOLL und BRANDT

Hauswirth führt namentlich deutsche GOLDHASENPRODUZENTEN an, die Unterlassungserklärungen abgegeben hatten, weil Lindt den Streitwert in den angedrohten Verfahren mit 500.000 DM und höher beziffert hatte und sie sich derart teure Verfahren nicht leisten konnten.
Hauswirth beantragt weitere Zeugen.
Das Gericht wird darüber entscheiden.

Lindt weist auf die Unverhältnismäßigkeit der Verfahrenskosten gegenüber dem Warenwert der Hasen hin, die zunimmt, weil die Hauswirth-Anträge eine weitere Verlängerung des Verfahrens verursachen. Dr. Wiltschek nennt als Beispiel ein Verfahren, das dem Unterlegenen Prozesskosten von 600.000 ATS (45.000 Euro bzw. 67.000 CHF) verursacht hat (es ging um drei Jogger mit BOSS-Logo).

4. Deutscher Unternehmer, Hersteller von bedruckten Alu-Folien, Marktführer (neben dem ebenfalls deutschen Anbieter HUECK & CIE)

  • beliefert fast alle Schokohasen-Produzenten
  • 40 Goldtöne im Sortiment
  • Folien sind überwiegend mehrfärbig, weil allein schon die Zeichnung (Blume, Pfote, Augen) drei Farben benötigt. Daher ist der Hauswirth-GOLDHASEN dreifarbig, jener von Lindt zweifarbig.
  • Identifiziert Goldhasen mehrerer Erzeuger, die seine Folie tragen und aus der Saison 64/65 und später stammen.
  • "Das Gold ist bei allen Sitzhasen durch die Bank fast gleich - ein warmer rot-goldener Ton - die bedruckten Maschen sind überwiegend rot, viele tragen auch umgebundene Maschen"
  • in den 50er Jahren kam die maschinelle Verpackung auf, was zur einer Reduzierung der Formenvielfalt führte. Die Winkel (z. B. Ohren) mussten stumpfer werden

5. Deutscher Konditormeister, Besitzer einer Industrie-Confiserie

  • erzeugte bis vor 14 Jahren handgefertigte goldene Sitzhasen mit roter Masche in seiner damaligen Konditorei und tut dies in seinem Industriebetrieb noch immer
  • viele Konditoreien produzieren die gleichen Hasen auch heute noch
  • identifiziert einen abgebildeten GOLDHASEN nur deshalb, "weil Lindt draufsteht"
  • kennt den Hauswirth-GOLDHASEN "seit mindestens zwanzig Jahren" von div. Messen
  • in der Branche bezeichnete man die Sitzhasen als "Dürerhasen". Ordnet auch den Hauswirth-GOLDHASEN diesem Typ zu.
  • aus einer ihm vom Gericht vorgelegten Liste mit Hasen in Goldfolie identifizierte er auf Verlangen jene, die er in den letzten zwanzig Jahren auf Messen, Ausstellungen oder Katalogen gesehen hat.

Hauswirth legt Beispiele von Sitzhasen mit roter Masche vor, die zum Zeitpunkt der GOLDHASEN-Markenanmeldung auf dem Markt waren und daher Lindt bekannt gewesen sein müssten.
Hauswirth beantragt für den nächsten Verhandlungstermin weitere Zeugen, u. a. den GF der Confiserie-Kette HUSSEL.

Fortsetzung folgt.
Und es sieht so aus, als ob der Gewinner dieses Verfahrens vorerst nur Etappensieger sein wird.

 

1. Juni 2006, der letzte Verhandlungstag, zumindest in dieser Instanz. Bei einer Verhandlungsdauer von 6 ¾ Stunden bewiesen Gericht und Parteien beachtliches Steh- oder besser Sitzvermögen.

Die Zeugen und ihre Angaben

1. Mitarbeiter des weltweit größten Erzeugers von Verpackungsmaschinen für Schoko-Hohlfiguren Fa. Rasch/Deutschland

  • informierte über die konstruktiven Notwendigkeiten, die Hasenformen haben müssen, um eine problemlose Verpackung zu ermöglichen (keine Faltenbildung der Folie). Nasenspitze und Vorderpfote sollen eine Senkrechte  bilden, keinesfalls aber mehr als 6 mm davon abweichen. Radius im Nackenbereich nicht <30 mm. Keine langen Ohren (Bruchgefahr)
  • Kunden in Polen, USA, Deutschland, Schweiz (Lindt, Suchard), Österreich (Hauswirth)
  • Lieferungen an Lindt 1993, 1994, 1995, 2003, 2004; an Hauswirth 1997 (Sitzhasentyp Fi 5)
  • Verpackungsmaterialverbrauch und Reißgefahr bei Stehhasen (Fachjargon: "Zäpfchenform") am geringsten
  • Für Sitzhasen (Dürerbild) gibt es erst seit 1993 Verpackungsmaschinen, hingegen können Sitzhasen mit gestreckten Vorderbeinen (z. B. Milka-Schmunzelhase) schon seit 1973 maschinell verpackt werden
  • Lindt-Hase weist die extremste maschinell wickelbare Form auf

2. Bundesinnungsmeister der Konditoren

  • Hat manuell produzierte Sitzhasen in 5, 6 verschiedenen Formen mit Goldfolie, roter Masche und Glöckchen "immer schon" in seinem Sortiment. Maschenfarbe auch abhängig von Verfügbarkeit und modischen Einflüssen.

3. Hersteller von Schoko-Hohlformen und Praegal-Verpackungen   Kaupert GmbH/Deutschland

  • Hohlformen aus Kunststoff (früher Metall) dürfen keine Überschneidungen aufweisen (Figur nach dem Erkalten sonst nicht bruchfrei entnehmbar), die technische Limitierung der Verpackungsmaschinen führte zu einer starken Angleichung der früher vielfältigen Hasenumrisse
  • Hohlfiguren, die nach der Praegalmethode hergestellt werden, besitzen größere Formenvielfalt. Dabei wird die Schokolade direkt in die Verpackungsfolie (dreimal dicker als eine Wickelfolie) gegossen. Die Oberfläche der auf diese Weise erzeugten Figuren glänzt nicht und zeigt den Abdruck der Folie.
  • Liefert Formen nach Ö, D, GB (OP = Oscar Pischinger), CH (Chocolate Frey). Bisher 1.000 bis 3.000 unterschiedliche Hasenformen produziert
  • Lt. Firmenunterlagen bezog Lindt seine Goldhasenform - damals unter der Bezeichnung "Schneehase" - mindestens seit 1958, ältere Belege nicht archiviert, der Zeuge kann sich jedoch an noch frühere Lieferungen erinnern.
  • Die Form für den Sitzhasen von Hauswirth wurde erstmals 1962 bei Kaupert geordert

4. Ehemalige Einkäuferin bei der Confiserie-Kette HUSSEL

  • Führte 1993 einen Sitzhasen mit roter Masche und Glöckchen als HUSSEL-Eigenmarke (Exklusivmodell, hergestellt von einem deutschem Produzenten) ein. HUSSEL hat sich an der Formentwicklung und den Kosten beteiligt.
  • Davor verkaufte HUSSEL goldene Sitzhasen anderer Hersteller. Jedoch nicht den Lindt-Hasen (Zeugin räumte ein, dass er eventuell von einzelnen Filialen direkt bestellt worden ist)
  • "Goldene Sitzhasen mit Glocke und roter Masche gab´s auf der ANUGA reichlich". Lindt war auf den Messen nur sehr selten vertreten (wird vom nächsten Zeugen bestätigt).

5. Ehemaliger Product Manager + Produktgruppenleiter bei Lindt

  • Lindt produziert den Goldhasen seit 1952. Er wurde maschinell mittels einer Hohlkörperform in Schleudertechnik erzeugt, händisch gewickelt mit rotem Band und Glocke ausgestattet. Er ist bis heute unverändert. Die Firmenbezeichnung war immer aufgedruckt, lediglich die Typographie änderte sich. Auch die Umstellung auf maschinelle Wicklung macht nur eine geringfügigen Formenänderung nötig.
  • Der einzige uns bekannte Konkurrenzhase stammt von GUBOR. 1980 endete ein Verfahren gegen GUBOR mit einem Vergleich. Obwohl der Außendienst angewiesen war, Exemplare ähnlicher Konkurrenzprodukte an die Zentrale zu schicken, gab es sonst keine weiteren Verfahren.
  • Lindt hat nur einmal auf einer Messe ausgestellt (ISM), die ANUGA und die ISM wurden vom Zeugen aber regelmäßig besucht.
  • Der Hauswirth-Hase ist ihm während seiner beruflichen Tätigkeit (bis 2004) nie bekannt geworden.

6. Deutscher Anwalt, berät Lindt seit 1989 in Markenrechtsangelegenheiten

  • 1999 hat Lindt in Deutschland den Goldhasen als dreidimensionale Marke angemeldet. Nicht um bereits vorhandene Produkte von Mitbewerbern aus dem Markt zu drängen, sondern zum Schutz vor künftigen  Nachahmern.
  • Bis 2000 kam es zu keinen Verfahren gegen Mitbewerber, weil fast alle Unterlassungserklärungen abgegeben hatten. Mit steigender Bekanntheit des Goldhasen haben viele  Unternehmen versucht mit Plagiaten Profit zu erzielen.
  • Legt eine namentliche Auflistung von Mitbewerbern vor, gegen die ein Verfahren geführt bzw. mit denen Übereinkünfte nach vorhergegangenen Abmahnungen getroffen wurden.
  • In Deutschland wird bei Markenrechtsverfahren der Streitwert vom Gericht festgelegt, das sich dabei am Umsatz, dem Markenwert und den Parteienvorschlägen orientiert. (Antwort auf die Bemerkung von RA Schmidt, Lindt habe extrem hohe Streitwerte festgelegt und auf diese Weise die Mitbewerber  angesichts hoher finanzieller Risken von Prozessen abgehalten.)
  • Legt zwei Konsumentenbefragungen (Marktstudien, Gebiet: Deutschland, Datum: 2001 und 2003) vor, die dem Lindt-Hasen einen hohen Bekanntheitsgrad ausweisen.

7. Mag. Roman Hauswirth, GF

  • Die Produktionszahlen für den Prachthasen betrugen vor 1996 jährlich zwischen 10.000 und 20.000 Stück und sind nach Anschaffung der Verpackungsmaschine Fi5 (Fa. Rasch, s. o.) und anfänglichen technischen Abstimmungsproblemen (1997) stark gestiegen.
  • Dem Absatzrückgang des Hasentyps 125 (Prachthase 125 Gramm) im Jahr 1999 steht ein adäquater Stückzahlenzuwachs anderer Hasenmodelle gegenüber.
  • Die Firmen Aldi (Hofer), Pfeiffer, diverse Großhändler und weitere Supermarktketten hatten den Prachthasen im Sortiment
  • Der neben dem Sitzhasen angebrachte Vermerk NEU auf der mittlerweile geänderten Website von Hauswirth diente lediglich als werbliche Argumentation (Antwort auf eine diesbezügliche Frage Dr. Wiltscheks)
  • Die Originale der vorgelegten Kopien von Osterhasenabbildungen befinden sich im Rheinisch-Westfälischen Wirtschaftsmuseum und datieren bis in die Zwischenkriegszeit zurück. (Herr H. hat sie in dem dort aufbewahrten Stollwerck-Archiv entdeckt).

RA Schmidt informiert über den von ihm Ende Mai gestellten Löschungsantrag für die in Österreich eingetragene "nackte" (d. h. ohne Verpackung und deren besondere Merkmale) Lindt-Hasen-Marke. Für den Prachthasen erachtet er die Verkehrsbekanntheit im Süßwarengroß- und Einzelhandel als gegeben.

RA Wiltschek entgegnet, dass bei einem "billigen Massenprodukt" wie dem Hauswirth-Hasen, die Verkehrsbekanntheit auch bei den Konsumenten vorliegen muss.


In erster Instanz entschied das Gericht zugunsten der Firma Hauswirth. Auch den Löschungsantrag betreffend die Lindt-Hasen-Marke erkannte das Gericht als berechtigt und BEFAND DIE GEMEINSCHAFTSMARKE CTM 1698885 FÜR NICHTIG. August 2006
Gegen das Urteil wurde berufen. Der OGH, als letzte Instanz, war gefordert. Der ging die Sache mit Umsicht an, setzte das Verfahren aus und forderte vom EuGH eine Vorabentscheidung. Das verschob den Zeithorizont auf Mitte 2009.

Der EuGH äußerte sich im Juni 2009 jedoch nur insoweit, als er den OGH anwies, zu beurteilen, ob in diesem Fall Bösgläubigkeit vorliegt. Dazu übermittelte der EuGH dem nationalen Gericht eine Abhandlung über Kriterien zur Beurteilung von Bösgläubigkeit.

 

26. April 2010 - in rund 90 Minuten wurde der Begriffsraum (Unterscheidungskraft / Zuordnungskraft / Verkehrsbekanntheit / Verkehrsgeltung) dieses und der kommenden Verhandlungstage klar.
RA Schmidt legte eine Fülle neuerer, internationaler Markenrechtsentscheidungen (Niederlande, Ungarn, HABM) vor, RA Wiltschek sprach von "Verschleppungsgefahr".
RA Schmidt beantragte die Erstellung einer Marktvergleichsstudie durch einen Sachverständigen für den Zeitraum 1999/2000. Es soll der Vertriebsumfang der im deutschen Handel abgesetzten Schokohasen wichtiger Produzenten (Klett, Koch, Rübezahl, Hussel, Riegelein, ...) ermittelt werden.
Weiters sei zu klären, wie der starke Werbedruck seitens Lindt den "Hasenabsatzmarkt" verändert hat.
Gericht und Anwälte zogen für das Gutachten einen Kostenplafond ein. 3000


Nach einer letzten Verhandlung im Dezember 2010 wurde das Verfahren der Ersten Instanz geschlossen.
Im März 2011 gab es ein Urteil:
Die klagende Partei - LINDT - war temporärer Sieger. Urteil nicht rechtskräftig. Hauswirth berief.
Wenigstens blieb die rot-weiß-rote Halsschleife (statt des bereits untersagten roten Bandes) juristisch unbehelligt. Die hatte das LG Eisenstadt ja bereits 2005 von jeder Verwechslungsgefahr freigesprochen. Sollte man meinen.
Nix da. Ein paar Tage später gab es noch einen "Nachschlag": In einer Urteilsberichtigung wurde auch das rot-weiß-rote Band vom Hasenhals verbannt.
Im Dezember 2011 wurde die Berufung vom März 2011 vom OLG Wien abgewiesen. Ab sofort hatte Hauswirth Produktion und Vertrieb seines Hasen einzustellen.
Im März 2012 stand fest: Hauswirths Prachthase ist Geschichte. Der OGH als letzte Instanz war dem Urteil des OLG Wien gefolgt.
26. 3. 12

Hasenform allein? - keine Unterscheidungskraft

Lindt & Sprüngli wurde der Eintrag als Gemeinschaftsmarke
  • für eine goldene Hasenform
  • ein Rentier mit rotem Halsband und
  • ein Glöckchen am roten Band

vom EU-Markenschutzamt verweigert.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Klage des Süßwarenherstellers blieb in Erster Instanz ohne Erfolg Dez. 2010 Das Gericht konstatierte den Formen KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT.

Ähnlicher Fall - gleiche Entscheidung:
Anfang 2014 beschied der EuGH dem Stofftiererzeuger STEIFF, dass es der Positionierung seines Knopfes im Plüschtierohr an UNTERSCHEIDUNGSKRAFT mangelt und dieser daher der Eintrag als Gemeinschaftsmarke verwehrt bleibt.

 

GOLDHASE KEINE GEMEINSCHAFTSMARKE!

Am 24. Mai 2012 bestätigte der EuGH (Vierte Kammer), dass die Form eines Schokoladehasen mit rotem Band nicht als EU-weit gültige Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann (Rechtssache C-98/11P)

URTEIL  in Auszügen

1.  Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (im Folgenden: Lindt) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band) (T‑336/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Juni 2008 (Sache R 1332/2005‑4) über ihre Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.

6.  Die Marke wurde für „Schokolade, Schokoladewaren“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

7.  Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2005 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze. Die angemeldete Marke habe auch nicht nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen.

8.  Am 10. November 2005 legte die Rechtsmittelführerin (Lindt) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung seiner Prüferin ein.

9.  Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass keines der Elemente der angemeldeten Marke, also die Form, die Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen, einzeln oder zusammen betrachtet, der Marke Unterscheidungskraft für die betroffenen Waren verleihen könne. Hasen gehörten nämlich zum typischen Formenschatz von Schokoladewaren, vor allem um die Osterzeit. Somit fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der gesamten Europäischen Union, da keine Gründe erkennbar seien, warum die Verbraucher in Deutschland und in Österreich die streitige Form anders wahrnehmen sollten als die Verbraucher in den anderen Mitgliedstaaten.

16.  Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung der angemeldeten Marke hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Merkmale, die die Kombination aus der Form, den Farben und dem Plisseeband mit Glöckchen aufweise, von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokolade und Schokoladewaren sowie konkret von Schokoladenhasen häufig verwendet würden, nicht hinreichend weit entfernt seien. Sie seien damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Die Verpackung in Form eines sitzenden, goldfarbenen Hasen, der ein rotes Plisseeband mit Glöckchen trage, unterscheide sich nämlich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die somit als eine typische Verpackungsform dieser Waren naheliegend seien.

17.  In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht der Vierten Beschwerdekammer des HABM darin zugestimmt, dass auch die zeichnerischen Elemente, insbesondere die Augen, die Schnurrbarthaare und die Pfoten nicht die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens begründen könnten. Es handele sich nämlich um gängige Elemente, die normalerweise jede Form eines Schokoladenhasen aufweise, und sie seien nicht mit solchem künstlerischen Niveau gestaltet, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren wahrnehmen könnte.

23.  In Randnr. 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass aber selbst bei der Annahme, dass die Rechtsmittelführerin eine in den drei von ihr genannten Mitgliedstaaten, (DE, Ö, GB) infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens nachweise, die von ihr eingereichten Beweisunterlagen nicht zum Beweis dafür geeignet seien, dass dieses Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der fraglichen Marke in allen Mitgliedstaaten Unterscheidungskraft erlangt habe.

24.  Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils entschieden, dass nicht geprüft werden müsse, ob die Unterlagen tatsächlich bewiesen, dass in den drei von der Rechtsmittelführerin angeführten Mitgliedstaaten eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens gegeben sei, da dies nicht für den Nachweis ausreiche, dass das Zeichen Unterscheidungskraft durch Benutzung in der gesamten Union erlangt habe.

25.  Folglich hat das Gericht auch den zweiten Klagegrund zurückgewiesen.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten.

Unterschriften

 

GOLDHASENstreit auch in Deutschland
  

Der deutsche Süßwarenproduzent RIEGELEIN blieb im Markenrechtsstreit gegen Lindt & Sprüngli in Erster Instanz (LG Frankfurt , Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02) und im Berufungsverfahren (OLG Frankfurt, Urteil v. 29. Januar 2004 – 6 U 10/03) erfolgreich. Bild links: RIEGELEIN-Sitzhase
Der Bundesgerichtshof befand jedoch in seiner Entscheidung (Karlsruhe, 26. Oktober 2006 I ZR 37/04), dass die Merkmale "Form" (sitzend) und "Farbe" (gold) des Hasen vom Berufungsgericht nicht
ausreichend berücksichtigt worden waren, hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dazu Pressetext auf  http://www.bundesgerichtshof.de/  Nr. 146/2006
Anfang November 2007 entschied das OLG Frankfurt nochmals zu Gunsten von RIEGELEIN. Die Richter verneinten die Verwechslungsgefahr zwischen dem Riegelein-Sitzhasen in Goldfolie mit aufgedruckter Schleife und dem Lindt-Goldhasen mit rotem Band.
Wieder zog Lindt vor den BGH, welcher wiederum den Fall an das OLG Frankfurt verwies, der erneut RIEGELEIN Recht gab.
Ende der Geschichte kurz vor Ostern 2013:
Der BGH (Bundesgerichtshof in Karlsruhe) wies mit Beschluss vom 27. 3. 2013 die Beschwerde von Lindt ab, damit wurde das Urteil rechtskräftig.

 


Bild WEBSCHOOL

 GOLDHASEN - (Noch?) nicht gerichtsbekannt

Die Confiserie HEILEMANN fertigt in Woringen (D, Allgäu) Pralinen, Schoko-Sticks und  Hohlfiguren.
Seine goldfarben stanniolisierten Schokohasen gibt es im Kleinformat (22 g) mit aufgedruckter Masche.
Eine größere Versionen verfügt über eine "echtes" Band.  Heilemann-Hase Bild links im Vordergrund
Mitten unter Lindt-Goldhasen platziert ist ein Unterschied kaum zu merken.

LIDL ließ Ende Februar 2016 drei "FAVORINA"-Sitzhasen mit Schleife (1,69 p. Stk) antreten.

Der deutsche Süßwarenhersteller STORCK setzte auf einen Albinohasen seiner Marke merci. Bilder: Firmenwebsites

 

 

Lindt´s GOLDTEDDY im Visier von HARIBO

 
Bilder HARIBO + WEBSCHOOL
Um eine schleichenden Umbenennung des Lindt´schen GOLDTEDDYs seitens der Verbraucher zum GOLDBÄREN zu unterbinden und damit die eigene (Wort)Marke GOLDBÄR zu gefährden, brachte HARIBO vor dem Kölner Landgericht eine Klage betreffend Schadenersatz und Verkaufsverbot ein. (Okt. 2012)
Das Landgericht Köln hat am 18. 12. 2012 die weitere Verbreitung des GOLDTEDDYs verboten.
Mittlerweile haben die Streitparteien vereinbart, die Rechtsfrage vom  Bundesgerichtshof
klären zu lassen. Im Zuge der Vereinbarung hat HARIBO auf das Verkaufsverbot verzichtet.
Der BGH urteilte am 23. September 2015 (Az. I ZR 105/14).  Er entschied, dass der Schoko-Bär von Lindt die Markenrechte des Goldbären von HARIBO nicht verletzt.
 

LINDT vs LIDL

Am 25. September 2022 entschied das Bundesgericht in Lausanne, dass der in Folie verpackte Schokohase von Lindt & Sprüngli (gold- oder andersfarbig) gegenüber dem Konkurrenzprodukt von LIDL Markenschutz beanspruchen kann. LIDL darf seinen Hasen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr verkaufen und muss noch vorhandene Exemplare vernichten.
Damit endet ein von Lindt & Sprüngli Ende 2018 gegen LIDL Schweiz eingereichtes Verfahren.
 

 

Sieg im Goldhasen-Streit: Auch der
Goldton des Lindt-Goldhasen

genießt laut Bundesgerichtshof
Markenschutz

Einen bestimmten goldenen Farbton bringen Konsumenten mit dem Goldhasen von Lindt & Sprüngli in Verbindung. Daher genießt auch der Farbton Markenschutz, urteilten die höchsten deutschen Zivilrichter. Mit dem juristischen Sieg dürfte es den Schweizern künftig noch leichter fallen, sich die Konkurrenz vom Leib zu halten.

Am Donnerstag, 29. 7. 2021, feierten die Schweizer einen Sieg vor dem 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), dem höchsten deutschen Gericht für Zivil- und Strafverfahren.

Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, deren Zentrale in Kilchberg am Zürichsee beheimatet ist, hatten die schwäbische Confiserie Heilemann verklagt. Diese hatte in der Ostersaison 2018 einen sitzenden Schokoladenhasen in goldfarbener Folie verkauft. Lindt & Sprüngli war jedoch der Auffassung, dass sich der Farbton des Goldhasen als Marke bei den potenziellen Konsumenten durchgesetzt hat, man damit Inhaber einer Benutzungsmarke an dem Goldton des Lindt-Goldhasen sei. Auf dieser Grundlage ging das Unternehmen deshalb juristisch gegen die Schwaben vor.

Aus Sicht des BGH hat Lindt & Sprüngli nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der Produktgruppe als Marke die so genannte Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat.

Der Konzern hatte dem Gericht eine Verkehrsbefragung vorgelegt, wonach 70% der Befragten den goldenen Farbton in Zusammenhang mit Schokoladenhasen von Lindt bringen. Damit überstieg laut Gericht der Zuordnungsgrad die erforderliche Schwelle von 50% deutlich.

 

Verkehrsgeltung erfolgreich nachgewiesen:

Ende der Neunziger brachte der Konzern Sara Lee in Deutschland unter dem Markennamen Senseo Kaffee-Pads auf den Markt. Gleichzeitig versuchte Sara Lee auf dem Klageweg dem deutschen Produzenten Darboven (IDEE-Kaffee) den Verkauf seiner Pads zu untersagen.
Darboven verfügte noch über Preislisten seiner Pads aus dem Jahr 1971, so dass es seinen Anwälte möglich war, den "Angriff" erfolgreich abzuwehren.

 

ANGEKNABBERT?  

Im Text eines Fernsehspots von Lorenz-Bahlsen wurde der Markenname Soletti (Markeninhaber und Produzent ist das österreichische Unternehmen KELLY) als Gattungsbezeichnung verwendet.
Damit genau das nicht passiert, nämlich dass ihrer Marke ein Walkman-Schicksal droht und sie zur Gattungsbezeichnung wird, wollte KELLY sein Markenrecht durch ein Gerichtsurteil abgesichert wissen und reichte im Oktober 2004 Klage ein.
 
Auf seiner Internetseite verweist KELLY (Okt. 2004) nicht ohne Stolz auf ebendiese Gattungsbezeichnung. Bei den Infos zu den seit 1949 erzeugten und seit 1985 unter der Marke Soletti gehandelten Salzstangen steht zu lesen: Soletti ist der Erfinder des Salzstangerls. Als Original gab Soletti einer ganzen Produktgattung den Namen und wurde zum Synonym für Salzstangerl. ....
Mittlerweile wurde der, einem für KELLY günstigen Prozessausgang kaum förderliche, Hinweis entfernt.
Der deutsche Mitbewerber Lorenz-Snackworld ist, zumindest was den Zeitpunkt des Produktionsbeginns betrifft, voran: seine Salzletten kamen bereits 1935 auf den Markt.

 

AUSGEREIMT?  

3...2...1...meins! oder 3..2..1..meins! Nur ein winziger Unterschied.
Das Internet-Auktionshaus
eBay und der deutsche Geschäftsmann Peter Bakun, der einen Alko-Drink mit der Bezeichnung 3..2..1..meins! auf den Markt gebracht hatte, waren uneins, wem die älteren Rechte an dem als Marke eingetragenen Slogan zukämen. Im Juni 2005 gab es ein erstes Urteil.
 
Herr Bakun konnte die älteren Rechte an dem Slogan nachweisen, eBay verzichtete auf die Markenrechte in der Klasse 28. 2007 kam ein Spiel mit dem Namen 3..2..1..meins! in den Handel, bei dem es um das Ersteigern von Gegenständen geht.

 

ES KANN NUR EINEN (OSCAR) GEBEN!  

... and the OSCAR comes only from... HOLLYWOOD. Und nicht vom KLUB DER WIENER KAFFEEHAUSBESITZER (Patisserie-Oskar), dem VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN (Print-Oscar), dem Universitätsprofessorenverband (Austro-Oscar), der CARITAS EISENSTADT (JobOskar) oder einer VOLKSSCHULE in Oberösterreich (Kinder-Umwelt-Oscar). Darauf achtet die Markenbesitzerin, die Academy of Motion Picture Arts and Sciences, die den Namen auch im Österreichischen Markenregister eingetragen hat. Und die unautorisierte Verwendung des Begriffs von ihren nationalen Rechtsvertretern unterbinden lässt.
 
Mit Herrn Oscar Thurnher, dem Besitzer des Feldkircher "Kino Namenlos", vormals Oscar-Kino, schloss die Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Zweiter Instanz einen Vergleich. Das Verfahren war notwendig geworden, weil Oscar Thurnher von der Ersten Instanz das Führen der ursprüngliche Bezeichnung untersagt worden war, wogegen er Berufung erhoben hatte. Das Kino verzichtet auf den "Oscar" im Namen, die Academy übernahm großzügig die Verfahrenskosten. Bilder: "ADGAR" vorher: "PRINT-OSCAR", VÖZ /  "JOBOSKAR", CARITAS / Echter "OSCAR", ACADEMY
 
Die deutsche BILD-Zeitung verleiht seit 1994 den OSGAR an Personen, die sich für Frieden, Freiheit und das Zusammenwachsen Deutschlands verdient gemacht haben.

 

HAVE A BREAKDOWN?
  

Have a Break ... Have a Kit Kat® wurde von den Behörden als Marke problemlos anerkannt. Have a Break allein verweigerten sie jedoch den Markeneintrag. Nestle klagte. Und hatte Erfolg.  Dazu Hintergrundinfos.

 

AUF PUNKT UND KOMMA

2009 ist Linz die Kulturhauptstadt Europas. Im Juni 2006 wählte eine Jury für diesen Anlass aus fünfhundert Vorschlägen ein passendes Logo. Die Hauptelemente, Punkt und Beistrich, bildeten allerdings schon seit mehr als zehn Jahren den  grafischen Schwerpunkt des Logos der Organisation Jeunesse - Musikalische Jugend Österreichs.
 

Kulturhauptstadt Linz 2009, Punkt-Beistrich-Logo               Punkt-Beistrich-Logo von Jeunesse

 

MARKE = LANDSCHAFT
 

Ein Stier ist das Markenzeichen der Brandymarke Veterano des spanischen Herstellers Osborne (gegründet 1772). In überdimensionalem Format wurden über die Jahre hunderte Metallstiere entlang spanischer Verkehrswege angebracht. Neue Bestimmungen erzwangen die Entfernung der Markensymbole, bis ein Urteil des OGH einem
Restbestand den Verbleib sicherte. Begründung: Die Präsenz der Metallschilder sei bereits von so langer Dauer, dass sie als Bestandteil der Landschaft anzusehen seien.
In Andalusien plant die regionale Regierung die Tafeln mit dem Logo (erfunden vom spanischen Grafiker Manolo Prieto) zu Kulturgütern zu erklären. 2009

 

CISCO + APPLE Corps vs. APPLE Computer

Als der Computerproduzent APPLE im Jänner 2007 sein neues Produkt iPhone auf den Markt brachte, hatte der Technologiekonzern CISCO sein schnurloses Internet-Telefon iPhone schon seit Jahren im Verkauf. Mit einer Einstweiligen Verfügung beantragte CISCO bei einem kalifornischen Gericht APPLE die Verwendung des Namens zu untersagen.
Einigung schon im Monat darauf: beide Unternehmen dürfen Produkte mit der Bezeichnung iPhone weltweit vertreiben.

Bereits 1991 war APPLE Corps (Eigentümer Paul McCartney, Ringo Starr, Yoko Ono und die Erben von George Harrison) gegen APPLE Computer vor Gericht gezogen. Am Ende erhielt der Computerproduzent gegen eine Zahlung von 26,5 Millionen $ das Recht, die Marke für seine Produkte  zu verwenden, mit der Einschränkung, dass er sich nicht im Musikgeschäft betätigen dürfe. Diese Vereinbarung sah APPLE Corps verletzt, als APPLE Computer den iPod und den Online-Musikdienst iTunes auf den Markt brachte.
Nach einem erneuten Rechtsstreit gab es 2007 eine Einigung. APPLE Computer erwarb die Markenrechte.
 

iPod gegen eiPott
 

Mit einer "Einstweiligen Verfügung" hat das OLG Hamburg dem Unternehmen koziol den Verkauf seines Produkts eiPott untersagt. Damit hat Apple sicher gestellt, dass unbedarfte Konsumenten statt seines Musikplayers iPod einen Eierbecher (Verkaufspreis: 7,50) erwerben.
Die Richter sahen eine Verwechslungsgefahr nicht nur von der Form des Umrisses, sondern auch hinsichtlich des Namens 

Apple hat den Begriff iPod als Gemeinschaftswortmarke neben mehreren anderen auch für die Klasse 21 (Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Schwämme, Bürsten, Stahlwolle, ...) eintragen lassen.
Bei einem Verstoß gegen die "Einstweilige Verfügung" droht
koziol eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250.000 €.
 

APPLE-Apfel gegen Apfelkind
 

Die Besitzerin des Bonner Cafes APFELKIND hatte beim DPMA nebenstehendes Logo für ihr Geschäft registrieren lassen (eingetragen als Wort-/Bildmarke unter der Registernummer 3020100617829 im April 2011). Die Dame schien Großes zu planen, ließ sie ihr APFELKIND doch für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen schützen: Nizzaklasse 16, 18, 21, 24,25, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 42 und 43.
Gegen diese Eintragung erhob APPLE Widerspruch, der im Oktober 2013 zurückgenommen wurde.

 

GLEICHE KLÖTZE ? LEGO bleibt ohne Marke
 


LEGO

Bis 1988 konnte LEGO seine Steckbausteine unter Patentschutz und somit in Monopolstellung verkaufen. Danach versuchte der dänische Spielzeughersteller sein Produkt unter Markenschutz zu stellen um Konkurrenz gar nicht erst aufkommen zu  lassen. Die 1999 für den EU-Raum registrierte Marke kam den Dänen nach einem diesbezüglichen Antrag des kanadischen Spielzeugproduzenten Mega Brands 2006 vorerst "abhanden".
Form und Aussehen des LEGO-Steins seien lediglich funktionsbedingt, daher sind die Anforderung für eine Registrierung als Marke nicht gegeben, argumentierte der EuGH in erster Instanz.


MEGA BLOK

Ende des Traums von einer LEGO-Gemeinschaftsmarke war am 14. 9. 2010. In letzter Instanz befand der EuGH (Rechtssache C-48/09 P) mit der Begründung, dass Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, welche zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, von einer Registrierung ausgeschlossen sind.
Weiters argumentierte der EuGH, dass das Verbot des Markenschutzes für eine technisch notwendige Form verhindern solle, dass einem Unternehmen ein Monopol für eine technische Lösung auch nach Ablauf des  diesbezüglichen Patents zugestanden wird.
Es dauerte noch zwei Jahre, dann verlor LEGO den Markenschutz auch in der Schweiz. Da es keine kostengünstige Alternative gibt, gilt die Form des LEGO-Steins als technisch notwendig, was einen Markenschutz lt. Art. 2 Markenschutzgesetz ausschließt. (Urteil 4A_20/2012 vom 3. 7. 2012). Damit war 12 Jahre nach Einreichen der Klage der Markenschutz aufgehoben.
 
Der LEGO-Stein und der MEGA BLOK von Mega Brands sind optisch voneinander nicht zu unterscheiden.

 

Begehrte STREIFEN     

 

 
Obwohl ADIDAS hat seine drei Streifen schon lange als Marke geschützt und in vielen Rechtsstreitigkeiten
verteidigt hat, tauchen immer wieder neue Herausforderer auf.
!997 sah ein niederländisches Gericht in der Verwendung von zwei Streifen durch die Firma Fitnessworld weder eine Verwirrung der Verbraucher, noch eine Verletzung der Rechte von
ADIDAS und lehnte eine Klage ab.
Der EuGH kam zur Ansicht, dass "der Inhaber einer bekannten Marke, die Benutzung eines ähnlichen Zeichens, das nur als Verzierung aufgefasst wird, nicht verhindern kann". Allerdings, "kann die bekannte Marke jedoch dann beeinträchtigt werden, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum Zeichen und Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln".
Am 23. 10 2003 (C-408/01)
urteilte der EuGH, dass Fitnessworld seine Produkte mit zwei gleich breiten Streifen versehen und vertreiben darf.
 
2008 lief es - immer noch in Holland - für
ADIDAS besser. In einer Vorabentscheidung des EuGH (10. 4. 2008 - C-102/ 07) im Rechtsstreit zwischen
der adidas AG und der adidas Benelux BV einerseits und der Marca Mode CV, der C & A Nederland CV, der H & M Hennes & Mauritz Netherlands BV und der Vendex KBB Nederland BV andererseits wegen des Schutzumfangs von Drei-Streifen-Bildmarken, deren Inhaberin die adidas AG ist
wurde erkannt, dass die Argumentation der Beklagten, es gäbe ein "Interesse der Allgemeinheit an einfachen Mustern wie zwei Streifen", in diesem Streit keine Rolle spiele.
Dem niederländischen OGH bleibe noch zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
 
Versehen mit zwei bzw. vier Streifen bringt der US-Schuhdiscounter Payless Shoe Source (im Besitz von Collective Brands Inc.) seine Sportschuhe auf den Markt. 2001 ging
 ADIDAS dagegen vor und bekam im Mai 2008 305 Mio. $ Schadenersatz zugesprochen, die im September 2008 von einem anderen Richter auf 65,3 Mio. $ reduziert wurden. Verfahren läuft noch.

Im Juni 2008 nahmen die Anwälte von ADIDAS die EH-Kette Wal-Mart ins Visier. Vorwurf: Verletzung der Markenrechte, Verkauf kopierter Schuhe.

Im April 2009 klagte ADIDAS Payless auch in Kanada.

Das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe scheiterte 2009 und 2011 mit dem Antrag auf Registrierung einer Gemeinschaftsmarke für Schuhe mit zwei parallelen Seitenstreifen. Das EU-Markenamt (HABM) hatte ursprünglich zwar einen Einspruch von ADIDAS abgewiesen, am 24. 2. 2016 gab das EU-Gericht  ADIDAS jedoch recht.
Nach einer Berufung seitens Shoe Branding Europe entschied der EuGH am 1. 3. 2018 endgültig zugunsten von ADIDAS.

 

2016 erklärte das EUIPO auf Antrag von Shoe Branding Europe die Marke mit der Begründung für nichtig, da "sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe" und nicht hätte eingetragen werden dürfen. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten EU Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.
Mit dem aktuellen Urteil weist das EU-Gericht die Klage von Adidas gegen die EUIPO-Entscheidung aus dem Jahr 2016 ab. Adidas zeigte sich enttäuscht von dem jetzt gefallenen EU-Gerichtsurteil. Allerdings sei nur eine spezifische Ausführung der 3-Streifen-Marke betroffen. - (Rechtsmittel noch möglich) 19. Juni 2019


Meuterei gegen BOUNTY

Die Form des Schoko-Kokos-Riegels BOUNTY war im April 2003 als 3-D-Gemeinschaftsmarke für den Produzenten MARS eingetragen worden. Markenmerkmale: abgerundete Ecken und drei schirmförmige (pilzförmige, pfeilförmige?) Symbole im Schokoüberzug. Bild links
Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schokohersteller LUDWIG die Nichtigerklärung der Marke mangels Unterscheidungskraft.
Das HABM schloss sich dieser Meinung an und löschte im Oktober 2007 die Marke. MARS klagte
dagegen und legte Marktstudien vor, die nachwiesen, dass in sechs von damals 15 EU-Staaten, zwei Drittel der erwachsenen Verbraucher den BOUNTY-Riegel an seiner Form erkennen.
Im Juli 2009 wiesen die Richter des EuGH in 1. Instanz die Klage ab, u. a. weil in neun EU-Staaten der Nachweis der Unterscheidungskraft nicht erbracht wurde.

 

Schweizer Klangmarke

Am 15. Sept. 2005 stellte der Inhaber der in Deutschland registrierten Internationalen Marke (IR 858.788, in Klasse 30 für die Waren Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Antrag auf Eintragung einer aus sieben Tönen bestehenden Melodie als Marke.

Am 11. Dez. 2007 lehnte das IGE die Eintragung per Bescheid ab.
Die dagegen erhobene Berufung beim Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos:
Ablehnung am 27. Okt. 2008
mit der Begründung: "... dass es [gemeint ist das Hörzeichen] weder in der Erinnerung haften bleibe, noch zur Unterscheidung der damit versehenen Ware diene."

Am 7. April 2009 hatte es der Antragsteller geschafft. Das Schweizerische Bundesgericht (Urteil 4A_566/2008)

  • befand die Melodie für merkbar: Bei der strittigen Marke handelt es sich um eine verhältnismäßig kurze Melodie in Fis-Dur mit sieben Tönen auf Basis eines 6/8-Taktes, die mit dem Grundton "Fis" beginnt und mit einem Oktavsprung endet. Dazwischen wird einmal die Quarte, die Terz und die Sekunde gespielt sowie der Grundton "Fis" zweimal wiederholt. Die Tonfolge, die von der Grundtonart nicht abweicht, erscheint als einfache Melodie, mit der auch das musikalisch ungeschulte Ohr leicht vertraut wird, und die weder allgemein noch den Abnehmern von Confiserie, Schokolade und Patisserie bekannt ist. Als solche ist sie eingängig und für den durchschnittlichen Verbraucher derartiger Waren, dem keine besonderen musikalischen Vorkenntnisse unterstellt werden können, einprägsam. ... und

  • sprach ihm die Marke zu: ...das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 wird aufgehoben und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum wird angewiesen, der internationalen Registrierung Nr. 858'788 den Schutz in der Schweiz für die in Klasse 30 beanspruchten Waren "Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie" zu erteilen.

  • Der Antragsteller erhielt eine Entschädigung: Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen

  • und wurde von den Gerichtskosten befreit: Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Swatch erfolglos gegen watch.ag

Der Widerspruch der Swatch Group gegen die Eintragung der Marke watch.ag durch den Konkurrenten Swisstime Watch AG blieb erfolglos. 26. 8. 09   B-1752/2009
Swatch führte als Ausschlussgrund im §3 Markenschutzgesetz enthaltene Regelungen bezüglich "Ältere Marken"

  • 3. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
    c. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche  oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

  • Als ältere Marken gelten:
    b. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Schweiz notorisch bekannt sind.
    ] an.

Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dieser Schutz nur für ausländische Marken, mit notorischer Bekanntheit in der Schweiz und daher nicht für die Swatch Group, da diese nicht im Ausland registriert ist.

 

Gotthard darf keine Marke sein

Die H+H Partner AG, Besitzerin der Wortmarke Nr. 537423 Gotthard und der Wort/Bildmarke Nr. 539910,  eingetragen im schweizerischen Markenregister (Klasse 4, insbesondere "Brenn- und Treibstoffe"), beantragte, der Oeko-Energie AG Gotthard die Führung des Begriffs Gotthard im Firmennamen zu verbieten. Feb. 2008

Die Oeko-Energie AG Gotthard erhob Widerklage, beantragte Klagsabweisung und Löschung der Marken. April 2008

Das Obergericht des Kantons Uri wies die Klage ab, hieß die Widerklage gut und erklärte die beiden Marken als nichtig. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass Gotthard eine dem Gemeingut gehörende Herkunftsbezeichnung sei, deren Schutz der Art. 2 lit. a MSchG ausschließt.  Jänner 2009

In letzter Instanz bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts. Die H+H Partner AG muss 5.000 CHF  Gerichtskosten bezahlen und die gegnerische Partei für das bundesgerichtliche Verfahren mit 6.000 CHF entschädigen  4A_324/2009  8. Oktober 2009

 

UNOX in der Schweiz keine Marke
 

Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) hat der von der Unox S.r.l. in Italien als internationale Marke eingetragenen Marke UNOX den Markenschutz verweigert. Das IGE sieht in der Marke einen Verstoß gegen das Bundesgesetz  zum Schutz von Namen und

Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen, welches u. a.  das Kürzel UNO schützt. Jänner 2007

Dagegen führte die UNOX an, dass der hinzugefügte Buchstabe "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zur Abkürzung „UNO“ schafft. Juni 2007 

Die Argumentation überzeugte die IGE nicht, weshalb sie die Registrierung der Marke in der Schweiz  u. a. mit der Begründung ablehnte, dass der Begriff „UNO“ in jedem Fall als selbständiges Element wahrgenommen wird. Jän. 2008

Die von UNOX dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die IGE an, den Markenschutz für die Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren. Apr 2009

Das IGE zog vor das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Das Bundesgericht kam der Beschwerde nach, z. B. weil das NZSchG (Bundesgesetz zum Schutze von Namen und Zeichen) jeglichen Gebrauch eines geschützten Kennzeichens untersagt, egal, ob dieses allein oder als Teil eines Ganzen verwendet wird.  4A_250/2009   10. September 2009
 

IPHONE nur als "Spielzeugmarke"

Das IGE hat dem Apple-Produkt IPHONE die Registrierung als Wortmarke für die Klasse 9 (Telefone, Mobile elektronische Geräte zum Senden und Empfangen von Telefonanrufen, ...) mit der Begründung verweigert, dass es dem Zeichen IPHONE aufgrund seiner beschreibenden Aussage an Unterscheidungskraft mangle, es daher zum Gemeingut gehöre und deshalb nicht schutzfähig sei.
Die Anmeldung für die Klasse 28 (elektronische Spielzeuggeräte, ...) hat das IGE hingegen akzeptiert.
Apple war verständlicher Weise die Eintragung in der Klasse 9 besonders wichtig, weshalb das US-Unternehmen  mit einer Beschwerde gegen die IGE-Entscheidung vor das Bundesverwaltungsgericht zog.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Argumentation des IGE an, befand die Beschwerde als unbegründet und wies sie ab. Die Gerichtsgebühren von 6.000 Franken wird Apple verkraften. B-6430/2008
Ansuchen um Markeneintragung: 27. September 2006    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: 24. November 2009

 

WM 2010 - die "schwache Marke"?

Bis November 2009 lief alles glatt für die FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Wer immer auch es wagte, Markennamen wie: "WM", "FIFA-WM", "Weltmeisterschaft", "Deutschland 2006", "SOUTH AFRICA 2010"... ohne Zustimmung der FIFA zu verwenden, sah sich mit wuchtigen Forderungen und Klagen eingedeckt. Ein umfangreiches Sortiment von Wortmarken und Wort-/Bildmarken, national und weltweit für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützt, lies keine noch so kleine Markennische offen.
Die Registrierung prioritätsjüngerer(!) Marken wie: "WM 2010", "Südafrika 2010", ... für Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 30 beim Deutschen Patent- und Markenamt durch den Süßwarenkonzern FERRERO wurde von der FIFA mit Löschungsanträgen (gegen 8 Marken) und Rücknahmeaufforderungen (gegen 3 Marken) umgehend bekämpft.
Der Deutsche Bundesgerichtshof entschied gegen die FIFA (BGH I ZR 183/07) 12. 11.09). Je nach Marke mit unterschiedlicher Begründung, z. B.:

  • Der Löschungsanspruch scheitere an einer fehlenden Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Klägerin (FIFA bietet weder Süßigkeiten noch Sammelbilder an),
  • die Klagemarke ist eng an eine beschreibende Angabe angelehnt und verfügt deshalb nur über eine schwache Kennzeichnungskraft und einen engen Schutzbereich
  • die Ansprüche aus Werktitelrechten an den Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006", "Südafrika 2010" stehen nicht zu, weil nicht von einer rechtsverletzenden Benutzung der Werktitel durch die Anmeldung der Marken der Beklagten (= FERRERO) auszugehen ist
  • die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung begründet (kein Verstoß gegen das UWG)
  • der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-WM
  • die Marken der Beklagten sind nicht geeignet, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu behindern.
  • Die Voraussetzungen eines außermarkenrechtlichen Löschungsanspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung liegen im Streitfall nicht vor
  • allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Klägerin veranstaltete Fußball-WM Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung dar
  • ...

   
Ferrero-Marke  / Ferrero-Marke  /  FIFA-Marke

 

Was für ein Theater: Tokio muss neues Olympia-Logo suchen
 

Nur eine kurze Lebensdauer war dem Logo für die Olympischen Spiele in Tokio 2020 vergönnt. Präsentiert am 24. Juli 2015 (live im japanischen TV) wurde es nach der Intervention eines belgischen Designers (Plagiatsvorwurf wegen starker
Ähnlichkeit mit dem Logo des Lütticher Théâtre de Liège) und einer fünfwöchigen Schrecksekunde vom Organisationskomitee am 1. 9. 2015 zurückgezogen.
Am 25. April 2016 wurde das neue Logo präsentiert (3. Motiv von links). Es wurde aus fast 15.000 Vorschlägen ausgewählt. Unterschiedliche, blaue Rechtecke stehen für Einheit und Vielfalt.

 

Platzhirsch unterliegt Junghirsch
 

Als Frau Petra Waldherr-Merk ihren, nach Familienrezept gebrauten, Kräuterlikör im Jahr 2005 unter der Marke Hirschkuss schützen lassen wollte, gefiel das dem Platzhirsch Mast AG, der seine Marke Jägermeister über Jahre unter hohem Marketingaufwand gebrandet  hatte, gar nicht.

Jägermeister

Hirschkuss

Die Verwechslungsgefahr sei offensichtlich, meinte Jägermeister und legte juristisch auf
den Hirschkuss an. Über vier Jahre blieb die Pirsch erfolglos, am 6. Juni 2009 wurde die Marke Hirschkuss vom Patentamt München als Marke eingetragen.

 

Go to hell! Hells Angels Motorcycle Corporation klagt Modeunternehmen

In den USA (seit 1978) und in der EU hat die Hells Angels Motorcycle Corporation ihr Totenkopf-Schwingen-Symbol als Marke angemeldet. Die beiden Gemeinschaftsmarken sind für die Nizza-Klassen 14
US-Marke 1136494 EU-Marke 283044 und

297929

McQueen   (Schmuck), 16 (Papier, Druckereierzeugnisse,...), 25 (Bekleidung,...), 26
(Stickereien, Knöpfe, ...), 41 (Erziehung, Ausbildung, kulturelle Aktivitäten) registriert.
Zur Wahrung ihrer Markenrechte haben die Angels am 25. Oktober 2010 Klage gegen das Designhaus Alexander McQueen, den Luxus-Anbieter Saks und den Online-Shop Zappos.com eingebracht.

 

POLITICO - Leider schon besetzt

Als im Dezember 2014 das US-Politmedium POLITICO seinen Dienst in Zusammenarbeit mit dem Springer-'Verlag auch auf europäischer Ebene ankündigte, fanden die Amerikaner ihren
Produktnamen bereits seit mehr als einem Jahr als registrierte Marke "besetzt".
Auch als Webadresse ist POLITICO bzw. POLITICO24 unter den unterschiedlichsten Top-Level-Domains (eu, de, com, ...) registriert. Zum Zeitpunkt unserer Recherchen war nur die Domain politico24.eu online.

 

KORNSPITZ: Marke futsch?

backaldrin, Erfinder und Besitzer der Marke KORNSPITZ (für die Backmischung und das fertige Produkt), wollte 2009 KORNSPITZ als Gemeinschaftsmarke registrieren lassen. Das Europäische Patentamt verweigerte den Eintrag mit dem Hinweis, KORNSPITZ sei nicht schutzwürdig, weil ein Begriff der Alltagssprache.
Der Meinung war auch der EuGH, von österreichischen Gerichten um eine Beurteilung gebeten, im März 2014.  Er retournierte die Causa wieder an die heimische Justiz mit dem Auftrag, festzustellen, ob backaldrin sich ausreichend um die Markenbekanntheit bemüht habe.
Das OLG Wien verneinte dies (Jänner 2015) und entschied auf Verlust der Marke.
backaldrin zieht vors Höchstgericht.

 

PUMA gegen Pudel

Der Designer Thomas Horn musste seine als Marke eingetragene Zeichnung eines springenden Pudels auf Antrag des Sportartikelproduzenten PUMA löschen, obwohl keine Verwechslungsgefahr vorlag. (Az: I ZR 59/13)
Begründet wurde die Entscheidung mit der "Ähnlichkeit der Darstellungen zwischen den beiden Marken, die so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen."
Horn darf seine Zeichnung jedoch weiterhin verwenden, allerdings nicht - wie bisher - auf T-Shirts.


CADBURY mag kein KitKat - MONDELEZ auch nicht

Seit 2010 versucht NESTLE seinen Schokoriegel KitKat als Marke registrieren zu lassen. Ein Einspruch des britischen Süßwarenproduzenten CADBURY startete ein langwieriges Verfahren, das mehrere Gerichte - inklusive EuGH - beschäftigte. Im Jänner 2016 befand der britische High Court, dass NESTLE den unterscheidenden Charakter der Marke nicht belegen kann. Er verwies darauf, dass nicht mittels seiner Form beworben, sondern in einer undurchsichtigen Verpackung verkauft werde, welche die Form verhülle.
Sobald das Urteil offiziell wird, wird NESTLE Berufung einlegen.

Markenschutz von Kitkat-Form muss neu geprüft werden: (Entscheidung vom 25. 7. 2018)
 

Das
EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erneut prüfen, ob die Form des Kitkat-Riegels weiter EU-weit als eigene Marke geschützt bleiben darf. Das Luxemburger Gericht bestätigte damit heute eine Entscheidung der vorangegangenen Instanz.

EUIPO hatte das Produkt Kitkat 4 Finger 2006 auf Antrag von NESTLE als Unionsmarke eingetragen und damit EU-weit Unterscheidungskraft und Markenschutz zugesprochen. Mitte Dezember 2016 stellte das EU-Gericht nach einer Klage des Konkurrenten MONDELEZ diese Entscheidung infrage: Es fehle der Beweis, dass die typische Barrenform des Nestle-Schokoriegels von Verbrauchern in allen relevanten EU-Ländern als eigene Marke erkannt werde.
NESTLE, das
EUIPO sowie MONDELEZ fochten das Urteil an. Der EuGH entschied nun, dass der Hersteller eines Produkts für einen gültigen Markenschutz „für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets“ nachweisen muss, dass das Produkt als eigene Marke erkannt werde.
Da jedoch Belege für eine Durchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal gefehlt hätten, habe das EU-Gericht die Entscheidung des Amtes für geistiges Eigentum zu Recht aufgehoben. Die Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken.


COCA COLA
- keine glatte Sache

Gescheitert ist COCA-COLA mit dem Vorhaben seine Flaschenform OHNE RILLEN als 3-D-Gemeinschaftsmarke registrieren zu lassen. Mit der Begründung, der "glatten" Marke fehle die Unterscheidungskraft, lehnte das HABM die Anmeldung ab. COCA-COLA klagte. Erfolglos, denn auch der EuGH sah in der Flaschenform keine Merkmale, anhand derer sie von anderen Flaschen unterschieden werden könnte. (Rechtssache T-411/14) Urteil vom 24. 2.2016

KRÄUTERHOF GEGEN KRÄUTERHOF

Der Wortmarke KRÄUTERHOF des deutschen Kosmetikherstellers Asam (geschützt seit 2003 in D bzw. seit 2007 international) kam die Wort-Bild-Marke TIROLER KRÄUTERHOF NATURKOSMETIK des Tirolers Gerhard Hammerle (geschützt seit 2011 in Ö bzw. seit 2014 international) in die Quere.
Asam versuchte den Konkurrenten mittels eines Löschungsantrags (eingebracht September 2016) beim Patentamt zu verscheuchen.
Im Gegenzug verlangte Hammerle mit der Argumentation, das Wort KRÄUTERHOF würde im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, dessen Löschung.


LOUBOUTIN
- Die Schweiz schützt keine rote Sohle

 In vielen Ländern ist die rot eingefärbte Sohle der Schuhe von Christian LOUBOUTIN als Marke eingetragen. In der Schweiz scheiterte dieses Vorhaben.
Nach dem INSTITUT FÜR GEISTIGES EIGENTUM und dem BUNDESVERWALTUNGSGERICHT sah auch das BUNDESGERICHT keinen Grund, die Schuhe als Marke registrieren zu lassen.
In ihrem Urteil vom 7. 2. 2017 (Christian Louboutin gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum BGer 4A_363/2016) befanden die fünf Richterinnen, dass
1. Die Beschwerde abgewiesen wird   und   2. Die Gerichtskosten von 5.000.- Franken dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

U. a. begründen sie:
... Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, kommen zudem etwa hochhackige Damenschuhe, deren Außensohle in grün, gelb, blau, violett oder pink gehalten sind, durchaus vor. Der Umstand, dass ein solcher Damenschuh eine farbige Außensohle aufweist, kann daher nicht als derart außergewöhnlich betrachtet werden, ...

...
verkennt der Beschwerdeführer, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz besteht und ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung haben.

Die rote Einfärbung (Pantone No. 18.1663TP) der Sohlenunterseite stellt ein ästhetisches Stilelement dar, das sich - losgelöst betrachtet von der bereits erfolgten Benutzung bzw. einer allfälligen Bekanntheit der vom Beschwerdeführer entworfenen und vertriebenen Designerschuhe - von der modischen Gestaltung von Damenschuhen mit hohen Absätzen auch aus Sicht der in der Beschwerde als maßgebend erachteten Verkehrskreise (modeorientierte und zahlungskräftige Frauen zwischen 20 und 65 Jahren) gedanklich nicht derart abhebt, dass sie (originär) als zusätzliches Element im Sinne eines Herkunftshinweises aufgefasst würde. ...

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die roten Sohlen weiterhin als Marke geschützt sein. Es gehe bei den geschützten Rechten um den speziellen Farbton und nicht um die Form, die nicht als Marke eingetragen werden kann, entschied der EuGH heute (12. 6. 2018) in Luxemburg. Damit haben die niederländischen Gerichte (Rechtssache C 163/16) eine Klärung der Rechtsfrage und können entscheiden, ob Louboutin (hat die roten Sohlen in B, NL und LUX 2010 für Schuhe und 2013 für hochhackige Schuhe als Marke eintragen lassen) oder der "Herausforderer" Van Haren (= niederländische Deichmann-Tochter) recht behält.

 

TOD oder LEBEN?

 


"HEUTE" Ausgabe 19. 6. 2019 Seite 4


 

 

 

 

 




Aus
zug Markenregister

 
 ... Es geht ein Bibabutzemann in unserm Kreis herum - widibum. ...

Am 26. Juni teilte die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse mit, dass das grüne Kreislogo wieder verworfen wurde. Neue Entwürfe werden erwartet, die Kosten deutlich reduziert. Das Logo soll nur noch € 25.000, die Nutzungsrechte € 95.000 kosten.
Quelle: DIE PRESSE, Ausgabe 28. Juni 2019 S 2

 

BÖSGLÄUBIGE MARKENANMELDUNG

Bösgläubig ist eine Markenanmeldung, die lediglich deshalb erfolgt, um Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen. Die "Bösgläubige Marke" ist ident oder sehr ähnlich einem bereits bestehenden Zeichen oder Begriff.

1992 wurde in Frankreich, später auch in anderen Staaten von einer Privatperson die Marke Classe E für KFZ angemeldet und registriert. 1993 benennt MERCEDES (damals: DaimlerChrysler) seine mittlere Modellreihe mit E-Klasse und wird kurz danach auf die französische Marke Classe E hingewiesen. Man einigt sich. MERCEDES legt für eine ausschließliche Lizenz an der französischen Marke 150.000 DM und an der Schweizer Marke knapp 50.000 DM auf den Tisch.
Übermütig geworden, forderte der Besitzer von
Classe E seine Markenrechte auch für Deutschland ein. MERCEDES wies die Forderung zurück und klagte auf Feststellung, dass dem Beklagten aus der Marke Classe E keine Ansprüche gegen sie zustehen. Der Beklagte habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil er ohne eigenen Geschäftsbetrieb eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Warenklassen registrieren ließ, um systematisch Gewerbetreibende als Geldquelle auszunutzen.
MERCEDES bekam in allen Instanzen Recht. BGH-Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98

Laut BGH ist Rechtsmissbrauch in Betracht zu ziehen, wenn ein Markeninhaber

  1. eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet

  2. hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat

  3. die Marken im wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen

Die Entsprechung zur Bösgläubigen Markenanmeldung im Internet ist das DOMAINGRABBING.

 

Alte Marke verfällt (EuGH-Entscheid)

Wird nach einem Relaunch einer Marke nur noch die neue Version verwendet, gilt die bisherige Marke laut Gemeinschaftsmarkenverordnung als nicht wirksam genutzt.
Auch wenn nationale Regelungen widersprechend lauten sollten. 
C-234/06P (Il Ponte)

 

Bestimmungen für Ö PATENT GEBRAUCHSMUSTER MARKE MUSTER
Schutzrecht für: technische Erfindung technische Erfindung Namen, Logos Design, Formen
Verfahrensdauer: ~ 20 Monate ~11 Monate ~ 3 Monate ~ 3 Monate
Kosten: ab 530,- ab 330,- ab 360,- (inkl. 10 Jahre) Einzelmuster ab 125,-
Sammelmuster mit
10 Mustern  572,-
Jahresgebühren: 5 Jahre frei 3 Jahre frei Erneuerungsgebühr
650,- weitere 10 Jahre
Einzelmuster ab 125,-
Sammelmuster 85,- pro
Muster
max. Schutzdauer: 20 Jahre 10 Jahre alle 10 Jahre verlängern 25 Jahre

 

Literatur
MSchG - Markenschutzgesetz und weitere kennzeichnungsrechtliche Bestimmungen Egon Engin-Deniz; ISBN 9-783370-465200-3


MARKENSAMMLER:

MARKTFORSCHUNGSINSTITUTE

Um den Informationsbedarf ihrer Auftraggeber (sind zu 55 % die Konsum- und Gebrauchsgüterindustrie, 34 % entfallen auf Verbände, Behörden und Dienstleister, 11 % auf Medien und Verlage) zu decken, bedienen sich die Institute mehrerer Methoden

  • quantitative Studien: zufällig zusammengestellte Personengruppen (1000 bis 1500 Befragte) werden telefonisch, persönlich oder online interviewt
  • qualitative Studien: zum Beispiel Gesprächsrunden mit Trendgruppen
  • Beobachtung: Ermittlung des Einkaufsverhaltens, Messung von Einschaltquoten für Werbespots, Testen von Plakatkampagnen, ...
  •  Experiment: Blindverkostungen, Einfluss von Verpackungsgestaltung auf das Konsumentenverhalten, Verbrauchertests bei Produkteinführungen, ...

Die größten Institute in Deutschland sind GfK (7500 Beschäftigte), TNS Infratest (1000), AC Nielsen (500), Ipsos (320).

Knapp 50 Institute bieten in Österreich ihre Dienste an. Die bekanntesten sind FESSEL-GfK, AC Nielsen, IFES, IMAS , Österreichisches GALLUP-Institut ...

Museum of Brands 111-117 Lancaster Rd, London  https://museumofbrands.com

 

Letzte Aktualisierung:  28. Oktober  2023

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