FIRMENBUCH STEUERNUMMER JAHRESABSCHLUSS LIQUIDATION LÖSCHUNG GLÄUBIGERAUFFORDERUNG ZWANGSSTRAFE INSOLVENZ
UMGRÜNDUNG GESELLSCHAFTERAUSSCHLUSS UNTERNEHMENSGESETZBUCH LIMITED
EUROPÄISCHE AG EUROPÄISCHE GMBH SPE EUROPÄISCHE GENOSSENSCHAFT
GESELLSCHAFTSVERTRAG
| Das Stammkapital im folgenden
Gesellschaftsvertrag entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag
von € 10.000,- (bis 31. 12. 09 waren es noch 35.000,-). Diese Stammeinlage muss im realen Geschäftsleben nur einen
Tag tatsächlich existieren. Diese Minimalanforderung wird auch von Betrügern ausgenutzt. Strohmänner gründen auf diese Weise oft mehrere hundert Ges. m. b. H.s sozusagen auf Vorrat. Dabei wird für einen Tag ein Bankkredit für die benötigte Stammeinlage aufgenommen und am nächsten Tag wieder zurück gezahlt. Die Mindestkörperschaftssteuer in Höhe von jährlich 1.750,-- Euro, die verpflichtende Vorlage das Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht, die laufende Buchführung, die Bilanz und die Steuererklärung verursachen die nicht unerheblichen Fixkosten. [Auf jeden Fall ist 1 % Gesellschaftssteuer, also mindestens 100,- (alt 350,-), dem Finanzamt zu überweisen. Von späteren Kapitalerhöhungen, Zuschüssen und Forderungsverzichten der Gesellschafter gehen ebenfalls 1 % an das Finanzamt] Ende 2009 gab es in Ö 79.000 GmbH, das waren 20 % aller Unternehmen. Abhängig von der Rechtsform des
Unternehmens und der in diesem ausgeübten Funktion entstehen
unterschiedliche Haftungen. |
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| • 25 (1) GmbH-Gesetz:
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes anzuwenden • 25 (2) GmbH-Gesetz: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden • 156 StGB (Betrügerische Krida; bis 10 Jahr Haft), • 158 StGB (Gläubigerbegünstigung; bis zwei Jahre Haft) und • 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen; bis zwei Jahre Haft) |
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| zu haben empfiehlt sich. | ||||
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Die Haftung ist auf das Stammkapital beschränkt, die
Gesellschafter haften jedoch füreinander. Falls einer oder mehrere die
Stammeinlage nicht vollständig in bar eingezahlt hat, müssen die anderen
bei Uneinbringlichkeit dafür haften. Nehmen die Gesellschafter eine Reduktion des Stammkapitals vor, ist das für die Gläubiger höchst interessant. Die Gläubiger erfahren davon im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Scheiden Gesellschafter aus, können sie das ebenfalls im Amtsblatt kundtun. Beispiele: Abbildung rechts WZ vom 29. 4. 2010 423044 (Ruppitsch) → WZ vom 6. 4. 2010 422381 (Novomatic) und WZ vom 18. 5. 2010 423681 (Bösch) ↓ |
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Gesellschaftsvertrag über die Gründung der BUCH
&
CAFE
GmbH I. Firma der Gesellschaft Frau Dr. Klarissa Sorge und Herr/Frau Leiter(in) der Übungsfirma errichten mit dem heutigen Tag eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma BUCH & CAFE GmbH II. Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist der Ort der Übungsfirma. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, auch an anderen Orten des Inlandes Zweigniederlassungen zu errichten bzw. Franchiselizenzen zu vergeben. III. UnternehmensgegenstanD Gegenstand des Unternehmens ist:
IV. Geschäftsjahr Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am 30. Juni des der Eintragung folgenden Jahres. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. V. STAMMKAPITAL
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt €
10.100.- (in Worten: EURO zehntausend) und wird von den Gesellschaftern übernommen
wie folgt: VI. GEschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die
Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Die Art der
Vertretungsbefugnis wird durch Gesellschafterbeschluss festgelegt. Die
Firma der Gesellschaft wird derart gezeichnet, dass der Zeichnende
bzw. die Zeichnenden dem Firmenwortlaut seine bzw. ihre Unterschrift
beisetzt/beisetzen. Prokuristen zeichnen mit einem die Prokura
andeutenden Zusatz. VII. GESCHÄFTSFÜHRERBESTELLUNG
Der Gesellschafter Herr/Frau
Leiter(in) der Übungsfirma, wird längstens
für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft zum Geschäftsführer
bestellt; er vertritt ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch
selbständig. VIII. GESCHÄFTSANTEILe
Der Geschäftsanteil bestimmt sich nach der Höhe der vom Gesellschafter
übernommenen Stammeinlage. Die Geschäftsanteile sind teilbar,
übertragbar und vererblich. IX. Generalversammlung Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann durch jeden einzelnen Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnungspunkte 14 (vierzehn) Tage vor geplantem Termin einberufen werden. In der Generalversammlung führt den Vorsitz ein Gesellschafter/der Geschäftsführer ist dieser nicht anwesend der an Jahren älteste anwesenden Gesellschafter. Der Vorsitzende bestimmt Reihenfolge und Art und Form der Beschlüsse über die Tagesordnungspunkte. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Viertel des Stammkapitals anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Hinweis darauf eine neuerliche Generalversammlung über dieselben Tagesordnungspunkte einzuberufen und gleichgültig der Anzahl der anwesenden Personen und des Kapitals diese beschlussfähig. Die zweite Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen zu erfolgen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Stammeinlage, wobei € 1,- (Euro eins) einer Stimme entspricht. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine Mehrheit der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
Änderungen des
Gesellschaftsvertrages können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
der Stimmen beschlossen werden. X. Vorkaufs- und Aufgriffsrechte Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsnachfolge vereinbaren die Gesellschafter wechselseitig ein Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 1072 ff ABGB beziehungsweise ein Aufgriffsrecht nach den nachfolgenden Bestimmungen. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seine Geschäftsanteile auf wen auch immer entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, kommt allen übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht oder Aufgriffsrecht zu. Der abtretungswillige Gesellschafter hat den übrigen Gesellschaftern die maßgeblichen Bedingungen für die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung anzuzeigen. Die Anzeige hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Im Falle des Überganges von Todes wegen ist der Gesellschafter (beziehungsweise sein Rechtsnachfolger) verpflichtet, die erworbenen Gesellschaftsanteile den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. Die übrigen Gesellschafter haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung dem abtretungswilligen Gesellschafter anzuzeigen, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht oder Aufgriffsrecht Gebrauch machen. Bei nicht fristgerechter Mitteilung wächst das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht den Gesellschaftern zu, welche fristgerecht von diesen Rechten Gebrauch gemacht haben. Das Vorkaufsrecht muss zu den maßgeblichen mitgeteilten Bedingungen ausgeübt werden. Das Aufgriffsrecht durch die Mitteilung des beabsichtigten Aufgriffes.
Der
Abtretungspreis für die Aufgriffsrechte ist einvernehmlich
festzulegen. Hierfür steht ab dem Zeitpunkt des Zuganges der
Mitteilung über die Ausübung des Aufgriffsrechtes eine Frist von 2
(zwei) Monaten zur Verfügung. Einigen sich die Gesellschafter nicht,
ist der Abtretungspreis nach dem Fachgutachten 74 (vierundsiebzig) des
Institutes für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu ermitteln, wobei die jeweils
letztgültige Fassung zum Tragen kommt. XI. Kündigung
Die
Gesellschaft kann auch durch Kündigung durch einen Gesellschafter
aufgelöst werden. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 (sechs) Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Der kündigende
Gesellschafter ist verpflichtet, den übrigen Gesellschaftern von der
Kündigung unverzüglich Mitteilung zu machen. Mit Ende der Kündigungsfrist
ist die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu beschließen,
falls nicht die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung der
Gesellschaft unter Übernahme des Geschäftsanteiles des aufkündigenden
Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlage
beschließen. Zur Fortsetzung der Gesellschaft und Übernahme des
Geschäftsanteiles sind nur jene Gesellschafter verpflichtet und
berechtigt, die für die Fortsetzung gestimmt haben. Die anderen
Gesellschafter werden als der Kündigung beigetreten angesehen, ihre
Geschäftsanteile sind ebenfalls von den verbleibenden Gesellschaftern
anteilsmäßig zu übernehmen. Mangels Einigung über den
Abtretungspreis innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Monaten, gerechnet
ab dem Tag der Beschlussfassung, gilt Punkt X, letzter Absatz. XII. Gewinn- und Verlustverteilung
Der/die
Geschäftsführer(in) haben innerhalb der ersten 5 (fünf) Monate des
Geschäftsjahres über das vorausgegangene Geschäftsjahr eine
Jahresbilanz zu erstellen, welche den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Gewinn- und
Verlustverwendung enthält. Diese ist der Generalversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen. Innerhalb der ersten 8 (acht) Monate des
Geschäftsjahres hat die Generalversammlung über den Jahresabschluss,
über Gewinn- und Verlustrechnung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie
Gewinn- und Verlustverwendung zu beschließen. Ebenso ist Beschluss zu
fassen über die Entlastung der Geschäftsführer. XIII. Bekanntmachungen und Zustellungen
Die
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Übersendung
eingeschriebener Briefe an die einzelnen Gesellschafter, und zwar an
die der Gesellschaft zwecks Eintragung in das Firmenbuch bekannt
gegebene Adresse. Zustellungen der Gesellschafter untereinander können
so lange an die in diesem Vertrag angeführten Adressen rechtswirksam
erfolgen, als nicht den anderen Vertragspartnern schriftlich
eingeschrieben eine andere Abgabenstelle im Sinne des Zustellgesetzes
bekannt gegeben wurde. XIV. Kosten der Gesellschaftsgründung
Für
die mit der Errichtung und handelsgerichtlichen Registrierung der
Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren wird ein Höchstbetrag
von € 5.000,00 (EURO siebentausend) bestimmt. XV. Schriftlichkeit Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von beiden Vertragsteilen bestätigt wurden. Ein Abgehen von dieser Vereinbarung ist auch in Zukunft nur schriftlich möglich. XVI. GerichtsstanD Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. XVII. Bevollmächtigung Sämtliche Gesellschafter bevollmächtigen Frau DDr. Claudia Chlada, geboren 8. September 1942 Nachträge zu diesem Gesellschaftsvertrag zu unterfertigen, insbesondere welche vom Firmenbuchgericht oder von der Wirtschaftskammer verlangt werden. |
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Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch wird schriftlich, versehen mit den beglaubigten Unterschriften aller Geschäftsführer, beim zuständigen Firmenbuchgericht gestellt. Abhängig vom Sitz des Unternehmens ist das entweder ein Landesgericht, das HG Wien oder das LG für Zivilrechtssachen Graz. Der Antrag beinhaltet: Dem Antrag sind die notwendigen Dokumente
beizufügen. |
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Handelsgericht Wien
Antragstellerin: einfach
Anmeldung einer Gesellschaft m. b. H zur Eintragung die Klasse ........ Schule, Ort haben am - Datum - einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma BUCH & CAFE GmbH abgeschlossen. Mit Gesellschafterbeschluss vom - Datum - wurde Geschäftsführer/in Leiter/in der Übungsfirma, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, PLZ, Ort, Straße, zum/zur Geschäftsführer/in der Gesellschaft mit selbständiger Vertretungsbefugnis bestellt. Unter Vorlage des notariell ausgefertigten Gesellschaftsvertrages, des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der ersten Geschäftsführer, eines Geschäftsführerverzeichnisses, der Musterzeichnung des/der Geschäftsführers/führerin Name Leiter/in der Übungsfirma, der Bestätigung der Bank über die erfolgte Einzahlung, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Mitteilung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird der ANTRAG gestellt, das Handelsgericht Wien möge folgende Angaben in das Firmenbuch eintragen: 1. Firma: BUCH & CAFE Gesellschaft m. b. H. 2. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 3. Sitz und Geschäftsanschrift: Ort der Übungsfirma 4. Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von feinen Back- und Konditorwaren, Verkauf von Büchern und Zeitschriften, Verpflegung von Gästen mit gastronomischen Produkten 5. Stammkapital: EUR 35.000,-- hievon eingezahlt EUR 34.900,-- 6. Abschluss des Gesellschaftsvertrages: Datum 7. Tag des Beginns der Gesellschaft: Datum
8. Gesellschafter: 9. Geschäftsführer: Geschäftsführer/in Leiter/in der Übungsfirma, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, PLZ, Ort, Straße 10. Vertretungsbefugnis: Der/die Geschäftsführer/in Leiter/in der Übungsfirma, Geburtsdatum, ist ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch selbständig vertretungsbefugt. Bei Bestellung eines weiteren Geschäftsführers regelt der Bestellungsbeschluss deren Vertretungsrecht. 11. Erklärung gem. § 10 Abs 3 GmbHG: Gemäß § 10 Abs 3 GmbHG erklärt der/die Geschäftsführer/in Name, dass die Stammeinlagen mit dem Betrag von EUR 34.900,-- bar einbezahlt sind und sich zu seiner/ihrer freien Verfügung als Geschäftsführer/in befinden. Die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG geforderte Bankbestätigung liegt bei. 12. Musterzeichnung: Die
Musterzeichnung des/der Geschäftsführers/führerin
- Name - ist beigelegt. |
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| Ort, Datum | Unterschrift Geschäftsführer/in, beglaubigt |
| Vier bis fünf Wochen nach der Eintragung im Firmenbuch des HG Wien wird sie im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht: | ||
| FN 173751k BUCH & CAFE GmbH; Ort der Übungsfirma; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Kapital: EUR 35.100; Stichtag für JAb: 30. Juni; GesV vom 01. 09. 200x; GF Leiter(in) der Übungsfirma,Einlage EUR 100; geleistet EUR 0,- GS Dr. Klarissa Sorge (30.10.1947), Einlage EUR 17.450; geleistet EUR 17.450; GS Mag. Wilhelm Kummer (06.1.1952) Einlage EUR 17.450; geleistet EUR 17.450; HG Wien Datum | ||
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Unternehmensgründungen sind innerhalb eines Monats
dem zuständigen Finanzamt zu melden und um die Vergabe einer Steuernummer
anzusuchen. |
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Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren
Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag
dem Firmenbuch offen zu legen
(§ 277 UGB). Bei Nichtbefolgung können die
Firmenbuchgerichte - wiederholt - Zwangsstrafen verhängen
(§ 283 UGB). 2009 erkannte der OGH, dass die Verletzung der Offenlegungspflicht (§ 277 UGB) auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG darstellen kann, weil die Offenlegung der Information Dritter über die finanzielle Situation der Gesellschaft dient. Nicht offenlegende Unternehmen erhalten aus den Jahresabschlüssen der Konkurrenz wichtige Informationen über deren wirtschaftliche Lage und können ihr Verhalten danach ausrichten, was umgekehrt, mangels Offenlegung, nicht möglich ist. Die Bilanzveröffentlichung in der Wiener Zeitung kostet für Preise 1/10
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| Kommt eine GmbH ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichts nicht nach, verhängt das zuständige Gericht eine | ||||||
| FN 173751k: Firmenbuchsache BUCH & CAFE GmbH,(Ort der Übungsfirma). Über die Geschäftsführung obiger Gesellschaft wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 2.500,-- verhängt, da sie den Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss zum 31. 12. 20.. nicht nachgekommen ist. - Handelsgericht Wien. | FN 138160b: Firmenbuchsache Huter Recycling und Transport GesmbH GmbH,6154 Vals, Stafflach 40. Über den Geschäftsführer wurde wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 eine Zwangsstrafe verhängt. Landesgericht Innsbruck. | |||||
Im folgenden Beispiel hat die Bundesarbeitskammer (besteht aus den 9 Arbeiterkammern) das Handelsgericht mit einer säumigen GmbH befasst: |
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In einem Vergleich (19 Cg 41/10s) zwischen der Bundesarbeitskammer und der Canon Austria GmbH (Verletzungen der Offenlegungspflicht gemäß § 277 UGB, insbesondere durch Nichteinreichung des Jahresabschlusses der Erstbeklagten zum Firmenbuchgericht ...) musste CANON neben der Veröffentlichung des Vergleichstextes in der Wiener Zeitung auch auf der Firmenwebsite über den Vergleich informieren:
Seit 2011 sieht der
§283 UGB bei Nichteinhaltung der
Offenlegungspflicht automatisch eine
Zwangsstrafe von € 700,- vor. Wird der
Jahresabschluss trotz Zwangsstrafe weiterhin nicht eingereicht, sind
in der Folge nach jeweils zwei weiteren Monaten € 700,- zu bezahlen,
bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. |
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Es gibt drei Arten von Insolvenzverfahren
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wird die handels- und steuerrechtlich vollständige Beendigung der Gesellschaft genannt (befindet sich ein Unternehmen in Liquidation, muss dies auf seinem Briefpapier - Geschäftspost - vermerkt werden). Die Bestellung eines Liquidators, Eingaben an das Firmenbuch, der Gläubigeraufruf und die Erstellung von Liquidationsbilanzen verursachen nicht unerhebliche Kosten. Eine abschließende Betriebsprüfung "droht" ebenfalls. Die |
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| Die BUCH & CAFE GmbH;FN 173751k, mit Sitz in (Ort der Übungsfirma), wurde aufgelöst und ist in Liquidation getreten. Gläubiger werden aufgefordert , sich beim Liquidator NAME Adresse, zu melden. | ||
wird ebenso im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht, wie die Löschung im Firmenbuch: |
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| FN 173751k BUCH & CAFE GmbH; Ort der Übungsfirma; Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation; FIRMA ge-löscht; Löschung infolge beendeter Liquidation. HG Wien Datum | ||
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ist eine Alternative zur Liquidation. Dabei wird die GmbH auf ihre bisherigen Gesellschafter umgewandelt und es entsteht eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen. |
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GESELLSCHAFTERAUSSCHLUSSGESETZ
GesAusG Besitzt der Hauptgesellschafter mindestens 90 Prozent der Anteile,
kann er Minderheitsgesellschafter mittels einfacher Mehrheit aus der
Gesellschaft ausschließen - gilt ab der entsprechenden Korrektur im
Firmenbuch als vollzogen. |
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UNTERNEHMENSGESETZBUCH UGB seine Bestimmungen sind auf Personen anzuwenden, die ein
Unternehmen betreiben. Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. BUCHFÜHRUNGSPFLICHT: ihr unterliegen die GmbH und die GmbH & Co KG. Ferner eingetragene Unternehmer (e. U.), OG und KG, wenn ihr
Neues zur MÄNGELRÜGE Es reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge, das Verlust- bzw. Zugangsrisiko trägt der Verkäufer. |
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"1 Euro-GmbH" Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit einem Mindeststammkapital von einem Euro kann ab 2008 in Deutschland gegründet werden. Damit eine Verwechslung mit einer "normalen" GmbH vermieden wird, muss im Namen der Gesellschaft der Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" aufscheinen. Die Unternehmergesellschaft muss jedes Jahr eine Rückstellung von einem Viertel des Gewinns bilden. Die Rückstellungen werden in Stammkapital umgewandelt, ab 10.000 Euro sind weitere Rückstellungen mehr zwingend. |
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Seit 2003 darf die englische
Unternehmenskonstruktion der Limited im
gesamten EU-Raum verwendet werden. Österreicher, die in England eine
Limited gründen, können eine inländische
Zweigniederlassung einrichten (die jedoch muss im österreichischen
Firmenbuch eingetragen werden). Eine Geschäftstätigkeit in England kann
unterbleiben.
Wie G.m.b.H.s gibt es auch "fertige" Limiteds zu kaufen. Ein Inserat aus
der Wiener Zeitung (5. Juni 2008): |
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Zypriotische
Firmenstruktur Ltd, auch Neugründungen |
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EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT - SOCIETAS EUROPAEA Seit
Ende 2004 können sich Kapitalgesellschaften in der EU in eine
SE umwandeln und im gesamten EU-Raum als
rechtliche Einheit auftreten. Bis dahin mussten sie für jede Niederlassung
in einem EU-Staat eine Tochter gründen, für welche die jeweils nationalen
Gesellschafts- und Steuerrechte galten. Leitung und Aufsicht der SE kann
Die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in die Entscheidungsorgane der SE
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EUROPÄISCHE GMBH - SOCIETAS PRIVATA EUROPAEA SPE
Diese Konstruktion soll die Gründungskosten für KMU,
die in mehreren EU-Staaten tätig werden wollen, senken. Die EU-Kommission
empfiehlt als Mindestkapital einen Euro,
stößt damit jedoch bei einigen Mitgliedstaaten auf Widerstand, da die
Gründung einer SPE die
Internationalisierung des Unternehmens nicht verpflichtend ist. |
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EUROPÄISCHE GENOSSENSCHAFT - SOCIETAS COOPERATIVA EUROPAEA Die SCE-Gründung setzt die Beteiligung von Personen aus mindestens zwei EU-Staaten voraus. Wie herkömmliche, nationale Genossenschaften hat die Europäische Genossenschaft (SCE) den Zweck, die Tätigkeiten ihrer Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) zu fördern und deren wirtschaftliche, kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen. Es können aber auch Mitglieder aufgenommen werden, die lediglich investieren. Die SCE muss mit einem Mindestkapital von 30.000 Euro ausgestattet sein. Die Umwandlung einer nationalen Genossenschaft, die auch in einem anderen EU-Staat tätig ist, in eine SCE ist ohne vorherige Auflösung möglich. |
| Oder gleich einen fertigen
Anzug, ein Komplettangebot? Z. B. |
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